Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 371 
Unpfändbarkeit der Entschädigungsforderungen. 
§. 68. Die den Entschädigungsberechtigten auf Grund dieses Gesetzes 
zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch 
auf Dritte übertragen, noch für andere als die im §. 749 Abs. 4 der C. Pr. O. 
bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die des ersatz- 
berechtigten Armenverbandes gepfändet werden 0. 
Auszahlung durch die Post:). 
§. 69. Die Auszahlung der auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden 
Entschädigungen wird auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes vorschuß- 
weise durch die Postverwaltungens), und zwar in der Regel durch dasjenige 
Postamt. in dessen Bezirk der Entschädigungsberechtigte zur Zeit des Unfalls 
seinen Wohnsitz hatte, bewirkt. 
Verlegt der Entschädigungsberechtigte seinen Wohnsitz, so hat er die Ueber- 
weisung der Auszahlung der ihm zustehenden Entschädigung an das Postamt 
seines Wohnorts bei dem Vorstande, von welchem die Zahlungsanweisung er- 
lassen worden ist, zu beantragen. 
Liquidationen der Post. 
S. 70. Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahres haben 
die Central-Postbehörden den einzelnen Genossenschaftsvorständen Nachweisungen 
der auf Anweisung der Vorstände geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleich- 
zeitig die Postkassen zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Beträge ein- 
zuzahlen sind. 
Umlage= und Erhebungsverfahren. 
S§. 714). Die von den Central-Postverwaltungen zur Erstattung liqui- 
dirten Beträge sind von den Gepnossenschaftsvorständen gleichzeitig mit den 
Verwaltungskosten unter Berücksichtigung der auf Grund der S§§F. 29 und 30 
Stwa vorliegenden Verpflichtungen oder Berechtigungen nach dem festgestellten 
Vertheilungsmaßstab auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegen und von den- 
elben einzuziehen. 
Zu diesem Zweck hat jedes Mitglied der Genossenschaft binnen sechs 
Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres dem Genossenschaftsvorstande eine 
Nachweisung einzureichen, welche enthält: 
1. die während des abgelaufenden Rechnungsjahres im Betriebe beschäf- 
tigten versicherten Personen und die von denselben verdienten Löhne 
und Gehälter!), 
2. eine Berechnung der bei der Umlegung der Beiträge in Anrechnung zu 
bringenden Beträge der Löhne und Gehälter, 
3. die Gefahrenklasse, in welche der Betrieb eingeschätzt worden ist (§. 28). 
N Für Genossenschaftsmitglieder, welche mit der rechtzeitigen Einsendung der 
Tchweisung im Rückstande sind, erfolgt die Feststellung der letzteren durch den 
b 1) Auch diese Vorschrift ist öffentlicher Natur und kann daher durch Berein- 
Gunze der Parteien nicht abgeändert werden, Amtl. Nachr. R. V. A. 1887 
II Der geschiedenen Ehefrau steht das Pfändungsrecht nicht mehr zu, E. Civ. 
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*) Geschäfts-Anw. 7. Dez. 1889 (Amtl. Nachr. R. V. A. V. 399), betr. Aus- 
zahlungen durch die Post und Res. 26. Mai 1892 (Eisenb. V. Bl. S. 133). 
v 2) Ohne Entgelt für die Mühewaltung und ohne Entschädigung für den Zins- 
erlust, Komm. Ber. S. 48. 
4) Gilt nicht im Falle des §. 3 Ausd. Ges. Wegen der Baugewerks-Berufs- 
genossenschaft vergl. §§. 41, 48 Bau-Unf. Vers. Ges. » 
) Einschl. der Naturalbezüge, Tantiemen, Zehrungs-, Nachtquartier-, Fahrgelder 
u. s. w. Vergl. §. 3. 
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