Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

374 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 
über diese Vorschriften zuzuziehen. Dieselben haben dabei volles Stimmrecht. 
Das über die Verhandlungen aufzunehmende Protokoll, aus welchem die Ab- 
stimmung der Vertreter der Arbeiter ersichtlich sein muß, ist dem Reichs-Ver- 
sicherungsamt vorzulegen. 
Die genehmigten Vorschriften sind den höheren Verwaltungsbehörden, auf 
deren enr dieselben sich erstrecken, durch den Genossenschaftsvorstand mit- 
zutheilen. 
§. 80 0. Die im g. 78 Ziff. 1 vorgesehene höhere Einschätzung des Be- 
triebes, sowie die Festsetzung von Zuschlägen erfolgt durch den Vorstand der 
Genossenschaft, die Festsetzung der im §. 78 Ziff. 2 vorgesehenen Geldstrafen 
durch den Vorstand der Betriebs-(Fabrik-) Krankenkasse, oder wenn eine solche 
für den Betrieb nicht errichtet ist, durch die Ortspolizeibehörde. In beiden 
Fällen findet binnen zwei Wochen nach der Zustellung der bezüglichen Ver- 
fügung die Beschwerde statt. Ueber dieselbe entscheidet im ersten Falle das 
Reichs-Versicherungsamt, im zweiten Falle die der Ortspolizeibehörde unmittel- 
bar vorgesetzte Aufsichtsbehörde. 
Die Geldstrafen (I. 78 Ziff. 2) fließen in die Krankenkasse, welcher der 
zu ihrer Zahlung Verpflichtete zur Zeit der Zuwiderhandlung angehört. 
§. 812). Die von den Landesbehörden für bestimmte Industriezweige 
oder Betriebsarten zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Anordnungen 
sollen, sofern nicht Gefahr im Verzuge ist, den betheiligten Genossenschafts- 
vorständen oder Sektionsvorständen zur Begutachtung nach Maßgabe des §. 78. 
vorher mitgetheilt werden. Dabei findet der §. 79 entsprechende Anwendung- 
Ueberwachung der Betriebe. 
§. 821). Die Genossenschaften sind befugt, durch Beauftragte die Befol- 
gung der zur Verhütung von Unfällen erlassenen Vorschriften zu überwachen, 
von den Einrichtungen der Betriebe, soweit sie für die Zugehörigkeit zur Ge- 
nossenschaft oder für die Einschätzung in den Gebührentarif von Bedeutung 
sind, Kenntniß zu nehmen und behufs Prüfung der von den Betriebsunter- 
nehmern auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Bestimmungen eingereichten 
Arbeiter= und Lohnnachweisungen diejenigen Geschäftsbücher und Listen einzu- 
sehen, aus welchen die Zahl der beschäftigten Arbeiter und Beamten und die 
Beiträge der verdienten Löhne und Gehälter ersichtlich werden. 
Die einer Genossenschaft angehörenden Betriebsunternehmer sind ver- 
pflichtet, den als solchen legitimirten Beauftragten der betheiligten Genossen- 
schaft auf Erfordern den Hurritt zu ihren Betriebsstätten während der Be- 
triebszeit zu gestatten und die bezeichneten Bücher und Listen an Ort und 
Stelle zur Einsicht vorzulegen. Sie können hierzu, vorbehaltlich der Bestim- 
mungen des §. 83, auf Antrag der Beauftragten von der unteren Verwal- 
tungsbehörde durch Geldstrafen im Betrage bis zu 300 Mark angehalten 
werdens). 
§. 834). Befürchtet der Betriebsunternehmer die Verletzung eines Fabrik- 
geheimnisses oder die Schädigung seiner Geschäftsinteressen in Folge der Be- 
sichtigung des Betriebes durch den Beauftragten der Genossenschaft, so kann 
derselbe die Besichtigung durch andere Sachverständige beanspruchen. In diesem 
Falle hat er dem Genossenschaftsvorstande, sobald er den Namen des Beauf- 
tragten erfährt, eine entsprechende Mittheilung zu machen und einige geeignete 
Personen zu bezeichnen, welche auf seine Kosten die erforderliche Einsicht in 
den Betrieb zu nehmen und dem Vorstande die für die Zwecke der Genossen- 
schaft nothwendige Auskunft über die Betriebseinrichtungen zu geben bereit 
sind. In Ermangelung einer Verständigung zwischen dem Betriebsunternehmer 
  
1) Gilt nicht im Falle des §. 3 Ausd. Ges. Für Baugewerks-Berufsgenossen- 
schaften vergl. SS. 44, 48 Bau-Unf. Vers. Ges. 
2) Gilt nicht in den Fällen der §§. 3, 14 Auêd. Ges. ) 
3) Bergl. hierzu §. 76 a Abs. 2 und 3, §. 764 Krankenvers. Ges. 10. April 1892. 
!) Gilt nicht im Falle des §. 3 Ausd. Ges.
	        
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