Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

376 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 
Zuständigkeit. 
§. 881). Die Aufsicht des Reichs-Versicherungsamts über den Geschäfts- 
betrieb der Genossenschaften hat sich auf die Beobachtung der gesetzlichen und 
statutarischen Vorschriften zu erstrecken. Alle Entscheidungen desselben sind 
endgültig, soweit in diesem Gesetze nicht ein Anderes bestimmt ist. 
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Ge- 
schäftsführung der Genossenschaften vorzunehmen. 
Die Vorstandsmitglieder, Vertrauensmänner und Beamten der Genossen- 
schaften sind auf Erfordern des Reichs-Versicherungsamts zur Vorlegung ihrer 
Bücher, Beläge und ihrer auf den Inhalt der Bücher bezüglichen Korrespon- 
denzen, sowie der auf die Festsetzung der Entschädigungen und Jahresbeiträge 
bezüglichen Schriftstücke an die Beauftragten des Reichs-Versicherungsamts 
oder an das letztere selbst verpflichtet. Dieselben können hierzu durch Geld- 
strafen bis zu 1000 Mark angehalten werden. 
§. 892). Das Reichs-Verficherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte 
Dritter, über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der In- 
haber der Genossenschaftsämter, auf die Auslegung der Statuten und die 
Gültigkeit der vollzogenen Wahlen beziehen. Dasselbe kann die Inhaber der 
Genossenschaftsämter zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vor- 
schriften durch Geldstrafen bis zu 1000 Mark anhalten. 
Geschäftsgang:s). 
§. 90. Die Beschlußfassung des Reichs-Versicherungsamts ist durch die 
Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern (einschl. des Vorsitzenden), unter 
denen sich je ein Vertreter der Genossenschaftsvorstände und der Arbeiter be- 
finden' müssen, bedingt, wenn es sich handelt 
a) um die Vorbereitung der Beschlußfassung des Bundesraths bei der 
Bestimmung, welche Betriebe mit einer Unfallgefahr nicht verbunden und 
deshalb nicht versicherungspftichtig sind (S. 1), bei der Genehmigung von 
Veränderungen des Bestandes der Genossenschaft (§. 31), bei der Auf- 
lösung einer leistungsfähigen Genossenschaft (§. 33), bei der Bildung 
von Schiedsgerichten (§. 46); 
b) um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten bei Veränderungen 
des Bestandes der Genossenschaften (8. 32): 
Tc) um die Entscheidung auf Rekurse gegen die Entscheidungen der Schieds- 
gerichte (§. 63); 
d) um rdie Genehmigung von Vorschriften zur Verhütung von Unfällen 
e) um die Entscheidung auf Beschwerden gegen Strafverfügungen der Ge- 
nossenschaftsvorstände (§F. 106). 
So lange die Wahl der Vertreter der Genossenschaftsvorstände und der 
Arbeiter nicht zu Stande gekommen ist, genügt die Anwesenheit von anderen 
Mitgliedern (einschl. des Vorsitzenden). 
In den Fällen zu d und c erfolgt die Beschlußfassung unter Zuziehung 
von zwei richterlichen Beamten. 
m übrigen werden die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang 
des Reichs-Versicherungsamts durch Kaiserliche Verordnung?) unter Zustim- 
mung des Bundesraths geregelt. 
  
Kosten. 
§. 91. Die Kosten des Reichs-Versicherungsamts und seiner Verwaltung 
trägt das Reich. 
1) Gilt nicht im Falle des §s. 3 Ausd. Ges. 
„) Gilt nicht im Falle des §. 3 Ausd. Ges. Vergl auch §. 5 Abs. 3 Ausd. Ges. 
:) Vd. 5. Aug. 1885 (R. G. Bl. S. 255), betr. die Formen des Berfahrens 
und dem Geschäftsgang des Reichs-Versicherungsamtes, und Art. I. Vd. 13. Nov. 
1887 (R. G. Bl. S. 523). 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.