378 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz.
IX. Schluß= und Strafbestimmungen.
Knappschafts-Berufsgenossenschaften.
§. 94. Unternehmer von Betrieben, welche landesgesetzlich bestehenden
Knappschaftsverbänden angehören, können auf Antrag der Vorstände der
letzteren nach Maßgabe der §§. 12 ff. vom Bundesrathe zu Knappschafts-
Berufsgenossenschaften vereinigt werden).
Die Knappschafts-Berufsgenossenschaften können durch Statut bestimmen:
a) daß die Entschädigungsbeträge auch über fünfzig Prozent hinaus (§. 29))
von denjenigen Sektionen zu tragen sind, in deren Bezirken die Unfälle
eingetreten sind;
b) daß den Knappschaftsältesten die Funktionen der im §F. 41 bezeichneten
Vertreter der Arbeiter übertragen werden;
Tc) daß Knappschaftsälteste stimmberechtigte Mitglieder des Genossenschafts-
vorstandes oder, sofern die Knappschafts-Berufsgenossenschaft in Sektionen
getheilt ist, der Sektionsvorstände sind;
d) daß die Auszahlung der Entschädigungen durch die Knappschaftskassen
bewirkt wird (§. 69).
Haftpflicht der Betriebsunternehmer und Betriebsbeamten.
§. 952). Die nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und
deren Hinterbliebene können einen Anspruch auf Ersatz des in Folge eines
Unfalls erlittenen Schadens nur gegen diejenigen Betriebsunternehmer, Bevoll-
mächtigten oder Repräsentanten, Betriebs= oder Arbeiteraufseher geltend machen,
gegen welche durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den
Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben.
In diesem Falle beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag, um welchen
die den Berechtigten nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften gebührende
Entschädigung diejenige übersteigt, auf welche sie nach diesem Gesetze An-
spruch haben.
§. 96. Diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Repräsen-
tanten, Betriebs= oder Arbeiteraufseher, gegen welche durch strafgerichtliches
Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich oder durch Fahr-
lässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge
ihres Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, herbeigeführt
haben, haften für alle Aufwendungen, welche in Folge des Unfalls auf Grund
· 15. Juni 1883
dieses Gesetzes oder des Krankenversicherungs-Gesetzes vom — (R. G.
Bl. S. 417) von den Genossenschaften oder Krankenkassen gemacht worden sind.
In gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktiengesellschaft,
eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres
Vorstandes, sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene
Genossenschaft für die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle.
Als Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwerth ge-
fordert werden. .
Der Anspruch verjährt in achtzehn Monaten, von dem Tage, an welchem
das strafrechtliche Urtheil rechtskräftig geworden ist.
97. Die in den §s§. 95, 96 bezeichneten Ansprüche können, auch ohne
daß die daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil statt-
gefunden hat, geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des Todes
oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in der Person
desselben liegenden Grunde nicht erfolgen kann.
1) Nebenbetriebe folgen dem Hauptbetriebe, gehören also zur Kuappschafts-Berufs-
genofsenschaft (es ist nur eine für das ganze Deutsche Reich errichtet) auch dann,
wenn sie nicht in dem Knappschaftsverbande stehen, Amtl. Nachr. R. V. A. 1885 S. 4.
:) Für Arbeiter bei Regiebaumen vergl. §. 49 Bau- Unf. Bers. Ges.