Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 379
Haftung Dritter.
§. 98. Die Haftung dritter, in den §§. 95 und 96 nicht bezeichneter
Personen, welche den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder durch Verschulden
verursacht haben, bestimmt sich nach den bestehenden. gesetzlichen Vorschriften.
Jedoch geht die Forderung der Entschädigungsberechtigten an den Dritten auf
die Genossenschaft insoweit über, als die Verpflichtung der letzteren zur Ent-
schädigung durch dieses Gesetz begründet ist.
Verbot vertragsmäßiger Beschränkungen.
§. 99. Den Berufsgenossenschaften sowie den Betriebsunternehmern ist
untersagt, die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zum Nachtheil der
Versicherten durch Verträge (mittelst Reglements oder besonderer Uebereinkunft)
auszuschließen oder zu beschränken. Vertragsbestimmungen, welche diesem
Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung.
Aeltere Versicherungsverträge.
§. 100. Die Rechte und Pflichten aus Versicherungsverträgen, welche von
den Unternehmern der unter §. 1 fallenden Betriebe oder von den in denselben
beschäftigten versicherten Personen gegen die Folgen der in diesem Gesetze
bezeichneten Unfälle mit Versicherungsanstalten abgeschlossen sind, gehen nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf die Berufsgenossenschaft, welcher der
Betrieb angehört, über, wenn die Versicherungsnehmer dieses bei dem Vorstande
der Genossenschaft beantragen. Die der Genossenschaft hieraus erwachsenden
Zahlungsverbindlichkeiten werden durch Umlage auf die Mitglieder derselben
(§§. 10, 28) gedeckt!).
Rechtshülfe.
S§. 101. Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge
dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Reichs-Versicherungsamts,
anderer öffentlicher Behörden, sowie der Genossenschafts= und Sektionsvorstände
und der Schiedsgerichte zu entsprechen und den bezeichneten Vorständen un-
aufgefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, welche für den Geschäfts-
betrieb der Genossenschaft von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt
en Organen der Genossenschaften unter einander ob.
Die durch Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind von
den Genossenschaften als eigene Verwaltungskosten (§. 10) insoweit zu erstatten,
als sie in Tagegeldern und Reisekosten von Beamten oder Genossenschafts-
organen, sowie in Gebühren für Zeugen und Sachverständige oder in sonstigen
aaren Auslagen bestehen.
Gebühren= und Stempelfreiheit.
§. 102. Alle zur Begründung und Abvwickelung der Rechtsverhältnisse
zwischen den Berufsgenossenschaften einerseits und den Versicherten andererseits
Tiforderlichen schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und
Urkunden sind gebühren= und stempelfrei. Dasselbe gilt für die behufs Ver-
retung von Berufsgenossen ausgestellten privatschriftlichen Vollmachten.
Strafbestimmungen.
§. 1032). Die Genossenschaftsvorstände find befugt, gegen Betriebsunter-
nehmer Ordnungsstrafen bis zu 500 Mark zu verhängen:
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frei- ) Auch die Kosten für Bekanntmachungen der Genossenschaften. Deren kosten-
# 1ufnahme in die Amteblätter ist nicht zulässig, Res. 25. Juni 1888 (M. Bl.
) Gilt nicht im Falle des §s. 3 Ausd. Ges.