Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

380 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 
1. wenn die von denselben auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Be- 
stimmung eingereichten Arbeiter= und Lohnnachweisungen unrichtige that- 
sächliche Angaben enthalten; 
2. wenn in der von ihnen gemäß §. 35 erstatteten Anzeige als Zeitpunkt 
der Eröffnung oder des Beginnes der Versicherungpflicht des Betriebes 
ein hbeten Tag angegeben ist als der, an welchem dieselbe statt- 
gefunden hat. 
§. 1041). Betriebsunternehmer, welche den ihnen obliegenden Verpflich- 
tungen in Betreff der Anmeldung der Betriebe und Betriebsänderungen (8§. 11, 
35, 38 und 39), in Betreff der Einreichungen der Arbeiter= und Lohnnach- 
weisungen (§§. 60 und 71) oder in Betreff der Erfüllung der für Betriebs- 
einstellungen gegebenen statutarischen Vorschriften (§. 17 Ziff. 7) nicht rechtzeitig 
nachkommen, können von dem Genossenschaftsvorstande mit einer Ordnungsstrafe 
bis zu 300 Mark belegt werden. # mm 
Die gleiche Strafe kann, wenn die Anzeige eines Unfalls in Gemäßbeit 
des §. 51 nicht rechtzeitig erfolgt ist, gegen denjenigen verhängt werden, welcher 
zu der Anzeige verpflichtet war. 
§. 1051). Die Strafvorschriften der §§. 103 und 105 finden auch gegen 
die gesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger Betriebsunternehmer, desgleichen 
gegen die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Innung oder ein- 
etragenen Genossenschaft, sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, 
nnung oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung. 
§. 10610. Zum Erlaß der in den §8§. 103 bis 105 bezeichneten Strafver- 
fügungen ist der Vorstand derjenigen Genossenschaft zuständig, zu welcher der 
Betriebsunternehmer gemäß F§. 34 gehört. 
Gegen die Strafverfügung des Genossenschaftsvorstandes steht den Be- 
theiligten binnen zwei Wochen, von deren Zustellung an, die Beschwerde an 
das Reichs-Versicherungsamt zu. 
Die Strafen fließen in die Genossenschaftskasse. 
§. 1071). Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften, deren Be- 
auftragte (§§. 82 und 83) und die nach F. 83 ernannten Sachverständigen 
werden, wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche kraft ihres 
Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu 
1500 Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein. 
§. 1081). Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften, die Beauf- 
tragten derselben (§8§. 82 und 83) und die nach §. 83 ernannten Sachverständigen 
werden mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehren- 
rechte erkannt werden kann, bestraft, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der 
Betriebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche kraft ihres Amtes oder Auf- 
trages zu ihrer Kenntniß gelangt find, offenbaren, oder geheim gehaltene 
Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen, welche kraft ihres Amtes oder Auf- 
trages zu ihrer Kenntniß gelangt sind, so lange als diese Betriebsgeheimnisse 
sind, nachahmen. # " 
Thun sie dies, um sich oder einem Andern einen Vermögensvortheil zu 
verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu 3000 Mark 
erkannt werden. 
Zuständige Landesbehörden), Verwaltungsexekution. 
§. 109. Die Centralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, von welchen 
Staats= oder Gemeindebehörden die in diesem Gesetze den höheren Verwaltungs- 
1) Gilt nicht im Falle des § 3 Ausd. Ges. 
2) Vergl. für Preußen Bek. 30. Juli 1884 (R. A. Nr. 179) shöbere Verwaltungs= 
behörde der Regierungs-, in Berlin Polizeipräsident; untere der Landrath, in Städten 
über 10 000 Einwohner die Ortspolizeibehörden und in Hannover in allen Städten mit 
Ausnahme der im 5§. 27 Abs. 2 Kr. O. bezeichneten die Magistrate!] und 13. Aug. 1884 
(R. A. Nr. 190) (für die der Bergverwaltung unterstellten Betriebe obere Ver- 
waltungsbehörden die Oberbergämter, untere die Revierbeamten, Ortspolizeibehörden 
 
	        
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