Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz. 383
benntzt werden — vorausgesetzt, daß solche Betriebe nicht ohnehin nach den übrigen
Bestimmungen der Ziff. 1 versicherungspflichtig sind.
Die vorübergehende Benutzung eines zur Betriebsanlage gehörenden, durch
elementare Kraft betriebenen Motors, z. B. die vorübergehende Benutzung einer zur
Betriebsanlage gehörenden Turbine zur Winterszeit macht den Betrieb versicherungs-
pflichtig. Ebenso begründet die dauernde Benutzung eines nicht zur Betriebsanlage
gehörenden Motors, z. B. einer Lokomobile oder einer gemietheten, aus einem Nach-
barhause herrührenden stationären Kraft die Verficherungspflicht des Betriebes.
4. Als „Aufbereitungs-Anstalten“ find anzumelden: gewerbliche Anlagen
zur mechanischen Reinigung bergmännisch gewonnener Erze,
als „Steinbrüche“: solche Anlagen, in denen die Gewinnung von Steinen
Lewerbsmäßig und nach technischen Regeln über oder unter der Erde erfolgt,
als „Gräbereien (Gruben)“: die auf die Gewinnung der in den sogen. ober-
flächlichen Lagerstätten vorkommenden Mineralien (Mergel, Kies, Sand, Thon, Lehm rc.)
gerichteten Anlagen, in denen ein gewerbsmäßiger und nach technischen
Regeln ausgeführter Betrieb stattfindet. Die Ausbeutung eines eigenen Mergel-
oder Torf-Lagers zum Gebrauch auf dem eigenen Acker oder ein der eigenen Haus-
haltung, sowie der nicht nach technischen Regeln erfolgende übliche Torfstich bäuerlicher
Besitzer, auch wenn der Torf verkauft wird, fällt nicht unter das Gesetz. Nach tech-
mischen Regeln gewerbsmäßig betriebene Bernstein-, Torf-, Kies= 2c. Baggereien find
als Gräbereien (Gruben) anzumelden.
Als „Bauhöfe“ sind anzumelden: die auf eine gewisse Dauer berechneten An-
lagen für Bauarbeiten (z. B. für Vorrichtungen von Zimmerungen ce.).
5. Wer die Kraft seines stationären Motors an verschiedene Gewerbetreibende ver-
miethet, muß, auch wenn er selbst die Kraft nicht benutzt, diesen Gewerbebetrieb mit
Beziehung auf seinen Maschinenwärter, Heizer 2c. anmelden. Desgleichen find die ein-
elnen Unternehmer der von diesem Motor bewegten Betriebe für ihre Unternehmungen
anmeldungspflichtig. (Vergl. Ziff. 3 Schlußsatz.)
6. Die gewerbsmäßigen Betriebe der Maurer, Zimmerer, Dachdecker, Stein-
hauer, Brunnenmacher und Schornsteinfeger sind anzumelden, wenn in denselben auch
nur ein Lehrling beschäftigt wird, einerlei, ob es sich um Neubauten 2c. oder Repara-
turen 2c. handelt.
Personen, welche nicht gewerbsmäßig Maurer= 2c. Arbeiten ausführen, unter-
liegen der Anmeldungspflicht nicht, wenn sie einen Bau durch direkt angenommene
rbeiter im Regiebetriebe ausführen lassen.
Andererseits brauchen die Unternehmer das Bauhandwerk nicht persönlich erlernt
zu haben oder selbst auszuüben, um wegen ihrer Maurer--, Zimmer., Dachdecker-Gesellen
anmeldungspflichtig zu sein Zur Begründung der Anmeldungspflicht genügt es, daß
er betreffende Arbeitgeber gewerbsmäßig Maurer= 2c. Arbeiten ausführen läßt.
Nur die Zahl der im Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer-, Brunnen-
Macher-, Schornsteinfeger= Gewerbe durchschnittlich beschäftigten Arbeiter ist anzu-
melden. Die Zahl der von dem Bauunternehmer etwa mitbeschäftigten Tischler,
Glaser, Anstreicher 2c. 1) ist nicht mit anzumelden, es sei denn, daß die Tischlerei 2c.
von ihm fabrikmäßig (oben Ziff. 19c, d) betrieben wird und deshalb für sich ver-
sicherungspflichtig ist
Erdarbeiten für Wege-, Kanal--, Eisenbahn- 2c. Bauten find nicht anzumelden.
7. Bei der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genan zu bezeichnen.
Es genügt B. nicht, den Betrieb als Spinnerei, Weberei, Mühle anzumelden,
sondern es muß aus der Angabe hervorgehen, was gesponnen, gewebt oder auf der
ühle verarbeitet wird. "
Umfaßt ein Betrieb wesentliche Bestandtheile verschiedenartiger Industriezweige,
" B. Baumwoll-Spinnerei, -Weberei und „Färberei, so sind diese Bestandtheile bei
ronr Anmeldung sämmtlich anzugeben, und gleichzeitig ist derjenige Bestandtheil her-
orzuheben, welcher als der Hauptbetrieb anzusehen ist.
i 8. In der Anmeldung ist ferner die Art des Betriebes genau zu bezeichnen,
mebefondere ob derselbe lediglich ein Handbetrieb ist oder unter Benutzung elemen-
arer Kräfte (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft rc.) erfolgt.
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) Bergl. Anm. 1 zu §. 1 Abs. 8 oben S. 348.