Abschnitt XXXIV. Unfall- und Krankenversicherungs-Gesetz. 385
Gesetz vom 28. Mai 1865 (KR. G. Bl. S. 159) über die Ausdehunug
der Unfall- und Kraukenversicherung.
I. Unfallversicherung.
Ausdehnung der Unfallversicherung.
S§. 1. Das Unfallversicherungs-Gesetz vom 6. Juli 1884 (R. G. Bl. S. 69)
findet mit den aus nachstehenden Bestimmungen sich ergebenden Abänderungen
Anwendung auf — «
1.dengesammtenBetriebderPost-I),Telegraphen-undEtfenbahnsVer--
waltungen?), sowie sämmtliche Betriebe der Marine- und Heeres-Ver—
waltungen, und zwar einschließlich der Bauten, welche von diesen Ver—
waltungen für eigene Rechnung ausgeführt werden;
den Baggereibetrieb;
den gewerbsmäßigen Fuhrwerks-3), Binnenschiffahrts-'), Flößerei-, Prahm-
und Fährbetrieb, sowie den Gewerbebetrieb des Schiffziehens (Treidelei);
den gewerbsmäßigen Speditions-, Speicher= und Kellereibetrieb;
den Gewerbebetrieb der Güterpacker, Güterlader, Schaffer, Bracker,
Wäger, Messer, Schauer und Stauer.
Reichs= und Staatsbetriebe.
§. 2. Für die Post-, Telegraphen-, Marine= und Heeres-Verwaltungen,
sowie für die vom Reich oder von einem Bundesstaate für Reichs= beziehungs-
weise Staats-Rechnung verwalteten Eisenbahn-Betriebe, sämmtlich einschließlich
er Bauten, welche von denselben für eigene Rechnung ausgeführt werden, tritt
an die Stelle der Berufsgenossenschaft das Reich beziehungsweise der Staat,
i dessen Rechnung die Verwaltung geführt wird.
Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Reich oder von einem Bundesstaate für
Reichs- beziehungsweise Staats-Rechnung verwalteten Baggerei-, Binnenschiff-
fahrts-, Flößerei-, Prahm= und Fähr-Betriebe, sofern nicht die Reichs= be-
M Landes-Regierung vor der Beschlußfassung des Bundesraths über
G#e Bildung der Berufsgenossenschaften (§§. 12 ff. des Unfallversicherungs-
esetzes) erklärt, daß diese Betriebe denselben angehören sollen.
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Zu Anmerkung 1 auf S. 384.
Getreidemühle, Oelmühle. Bei mehreren Betriebszweigen ist der Hauptbetrieb zu
unterftreichen.
2) Z. B. Handbetrieb, Betrieb mit Dampf-, Wind-, Wasserkraft, Gasmotor 2c.
trz 1) D. i. der gesammte Beförderungs- und Bestellungsdienst (auch der Brief-
Agerdienst), sowie der in Regie betriebene Fuhrwerks- Betrieb der Reichs· und Staats-
ost. Verwaitun gen. Wird letzterer von Unternehmern (Posthaltern) betrieben, so gehört
zum gewerbsmäßigen Fuhrwerks-Betriebe.
und Bei diesen ist zu unterscheiden zwischen den für Reichs= oder Staats-Rechnung
* den für private Rechnung verwalteten Eisenbahnen. Für letztere bestehen zwei
erufsgenossenschaften, die Privatbahn= und die Straßenbahn-Berufsgenossenschaft.
Zur ersteren gehören alle diejenigen, auf die die Betriebs-Ordn. 5. Juli 1892 (R.
* Bl. S. 691), bezw. die Bahn-Ordn. 5. Juli 1892 (R. G. Bl. S. 764) An-
mundung finden, zur letzteren alle sonstigen Straßenbahn= und ähnlichen Unterneh-
darngen. Eisenbahn-Betriebe, die wesentliche Bestandtheile eines anderen Betriebes
0. stellen, z. B. einer Fabrik, gehören zur Berufsgenossenschaft des Hauptbetriebes,
1 Abs. 6 Unf. Vers. Ges., §. 12 Abs. 2 Ausd. Gef.
Wei „Rutschbahnen“ von 130 m und „Luftbahnen“ von 125 m Länge hat das
kann # A. Verficherungspflicht angenommen, bei einem Karoussel-Betriebe nicht; doch
Ber etzterer bei Bewegung der Wagen durch Dampfkraft bei der Eisen= und Stahl-
ufsgenossenschaft versicherungspflichtig sein. Handb. S. 464. .
Zweck oraussetzung ist, daß das Fuhrwerk als unmittelbare Einnahmequelle zu
4e Erwerbes betrieben wird, Anl. 5. Juni 1885 Nr. 2 (Amtl. Nachr. R.
)Dazu gehört auch die gewerbsmäßi leinschifferei mit Kähnen und
Anl. 5. Juni 1885 -*e 5. gewerbsmäßige Kleinschiff h Gondeln,
Illing-Kaut, Handbuch II, 7. Aufl. 25