Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIV. Unfall- und Krankenversicherungs-Gesetz. 385 
Gesetz vom 28. Mai 1865 (KR. G. Bl. S. 159) über die Ausdehunug 
der Unfall- und Kraukenversicherung. 
I. Unfallversicherung. 
Ausdehnung der Unfallversicherung. 
S§. 1. Das Unfallversicherungs-Gesetz vom 6. Juli 1884 (R. G. Bl. S. 69) 
findet mit den aus nachstehenden Bestimmungen sich ergebenden Abänderungen 
Anwendung auf — « 
1.dengesammtenBetriebderPost-I),Telegraphen-undEtfenbahnsVer-- 
waltungen?), sowie sämmtliche Betriebe der Marine- und Heeres-Ver— 
waltungen, und zwar einschließlich der Bauten, welche von diesen Ver— 
waltungen für eigene Rechnung ausgeführt werden; 
den Baggereibetrieb; 
den gewerbsmäßigen Fuhrwerks-3), Binnenschiffahrts-'), Flößerei-, Prahm- 
und Fährbetrieb, sowie den Gewerbebetrieb des Schiffziehens (Treidelei); 
den gewerbsmäßigen Speditions-, Speicher= und Kellereibetrieb; 
den Gewerbebetrieb der Güterpacker, Güterlader, Schaffer, Bracker, 
Wäger, Messer, Schauer und Stauer. 
Reichs= und Staatsbetriebe. 
§. 2. Für die Post-, Telegraphen-, Marine= und Heeres-Verwaltungen, 
sowie für die vom Reich oder von einem Bundesstaate für Reichs= beziehungs- 
weise Staats-Rechnung verwalteten Eisenbahn-Betriebe, sämmtlich einschließlich 
er Bauten, welche von denselben für eigene Rechnung ausgeführt werden, tritt 
an die Stelle der Berufsgenossenschaft das Reich beziehungsweise der Staat, 
i dessen Rechnung die Verwaltung geführt wird. 
Dasselbe gilt hinsichtlich der vom Reich oder von einem Bundesstaate für 
Reichs- beziehungsweise Staats-Rechnung verwalteten Baggerei-, Binnenschiff- 
fahrts-, Flößerei-, Prahm= und Fähr-Betriebe, sofern nicht die Reichs= be- 
M Landes-Regierung vor der Beschlußfassung des Bundesraths über 
G#e Bildung der Berufsgenossenschaften (§§. 12 ff. des Unfallversicherungs- 
esetzes) erklärt, daß diese Betriebe denselben angehören sollen. 
er ## 
— 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 384. 
Getreidemühle, Oelmühle. Bei mehreren Betriebszweigen ist der Hauptbetrieb zu 
unterftreichen. 
2) Z. B. Handbetrieb, Betrieb mit Dampf-, Wind-, Wasserkraft, Gasmotor 2c. 
trz 1) D. i. der gesammte Beförderungs- und Bestellungsdienst (auch der Brief- 
Agerdienst), sowie der in Regie betriebene Fuhrwerks- Betrieb der Reichs· und Staats- 
ost. Verwaitun gen. Wird letzterer von Unternehmern (Posthaltern) betrieben, so gehört 
zum gewerbsmäßigen Fuhrwerks-Betriebe. 
und Bei diesen ist zu unterscheiden zwischen den für Reichs= oder Staats-Rechnung 
* den für private Rechnung verwalteten Eisenbahnen. Für letztere bestehen zwei 
erufsgenossenschaften, die Privatbahn= und die Straßenbahn-Berufsgenossenschaft. 
Zur ersteren gehören alle diejenigen, auf die die Betriebs-Ordn. 5. Juli 1892 (R. 
* Bl. S. 691), bezw. die Bahn-Ordn. 5. Juli 1892 (R. G. Bl. S. 764) An- 
mundung finden, zur letzteren alle sonstigen Straßenbahn= und ähnlichen Unterneh- 
darngen. Eisenbahn-Betriebe, die wesentliche Bestandtheile eines anderen Betriebes 
0. stellen, z. B. einer Fabrik, gehören zur Berufsgenossenschaft des Hauptbetriebes, 
1 Abs. 6 Unf. Vers. Ges., §. 12 Abs. 2 Ausd. Gef. 
Wei „Rutschbahnen“ von 130 m und „Luftbahnen“ von 125 m Länge hat das 
kann # A. Verficherungspflicht angenommen, bei einem Karoussel-Betriebe nicht; doch 
Ber etzterer bei Bewegung der Wagen durch Dampfkraft bei der Eisen= und Stahl- 
ufsgenossenschaft versicherungspflichtig sein. Handb. S. 464. . 
Zweck oraussetzung ist, daß das Fuhrwerk als unmittelbare Einnahmequelle zu 
4e Erwerbes betrieben wird, Anl. 5. Juni 1885 Nr. 2 (Amtl. Nachr. R. 
)Dazu gehört auch die gewerbsmäßi leinschifferei mit Kähnen und 
Anl. 5. Juni 1885 -*e 5. gewerbsmäßige Kleinschiff h Gondeln, 
Illing-Kaut, Handbuch II, 7. Aufl. 25
	        
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