Abschnitt XXXIV. Unfall- und Krankenversicherungs-Gesetz. 387
S. 10. Die zur Durchführung der Bestimmungen in §§. 2 bis 9 erforder-
lichen Ausführungsvorschriften ed für die Heeresverwaltungen von der
obersten Mtitärverwaltungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für die
eichsverwaltungen vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der
Landes-Centralbehörde zu erlassen.
Privatbetriebe.
S. 11. Soweit nicht die §§. 2 bis 10 Anwendung finden, erfolgt die
Versicherung durch Berufsgenossenschaften nach den Bestimmungen des Unfall-
versicherungs-Gesetzes. Bei der Errichtung von Berufsgenossenschaften für
isenbahnen oder die im §. 1 Ziff. 3 bezeichneten Betriebe kann von der Be-
dimmung des §. 9 des Unfallversicherungs-Gesetzes abgesehen werden, wonach
de für einen bestimmten Bezirk gebildeten Berufsgenossenschaften innerhalb
fesselben alle Betriebe desjenigen Industriezweiges umfassen müssen, für welchen
e errichtet sind.
Gemeinsame Bestimmungen.
"§. 12. Soweit Betriebe der Post-, Telegraphen= und Eisenbahnverwaltungen,
dwie Betriebe der Marine= und Heeresverwaltungen bereits auf Grund des
dülallversicherungs-Gesetzes einer Berufsgenossenschaft zugetheilt sind, scheiden
leselben aus der letzteren mit den aus §. 32 a. a. O. sich ergebenden Rechts-
sairkungen aus. Dasselbe gilt von Anlagen, welche Bestandtheile eines Binnen-
chiffahrtsbetriebes sind. Z„ · »
b Auf die im §. 1 Abs. 6 a. a. O. bezeichneten Eisenbahn= und Schiffahrts-
etriebe findet diese Bestimmung keine Anwendung.
„S. 13. Ereignet sich ein Unfall auf der Fahrt, so ist die nach §. 51 Abf. 1
r #. O. zu erstattende Anzeige an diejenige Ortspolizeibehörde im Inlande zu
ichten, in deren Bezirk sich der Unfall ereignet hat, oder der erste Aufenthalt
erich, demselben genommen wird. Die Untersuchung des Unfalls (§. 53 a. a. O.)
Fefolgt durch diejenige Ortspolizeibehörde, an welche die Anzeige erstattet ist.
duf Antrag Betheiligter (§. 54 a. a. O.) kann jedoch die der Ortspolizeibehörde
hergesetzte Behörde die Untersuchung durch eine andere Ortspolizeibehörde
erbeiführen. Die zur Führung der Untersuchung berufene Ortspolizeibehörde
dat der Krankenkasse, welcher der Verletzte angehört, rechtzeitig von dem Zeit-
geukte, in welchem die Untersuchung vorgenommen werden wird, Kenntniß zu
Unen. Der Vorstand hat das Recht, zum Zweck der Theilnahme an den
ontersuchungsverhandlungen einen Vertreter für die im §. 54 des Unfall-
rersicherungs-Gesetzes bezeichneten Bevollmächtigten zu bestellen und ist hierbei
cht auf den Kreis der Kassenmitglieder beschränkt.
bew Hinsichtlich der unter Reichs= oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe
endet es bei den Vorschriften in 88. 51 Abs. 5, 52, 56 a. a. O.
Eise 8. 14. Auf Unfallverhütungsvorschriften, welche sich auf die Sicherheit des
somnbahnbetriebes beziehen, finden die Bestimmungen des §. 9 dieses Gesetzes,
le der §§. 79, 81 des Unfallversicherungs-Gesetzes keine Anwendung.
II. Krankenversicherung #.
III. Schlußbestimmungen.
Gesetzeskraft.
die W. 17. Mit den aus diesem Gesetze sich ergebenden Abänderungen treten
Gese estimmungen der Abschnitte II, III, IV, V und VIII des Unfallversicherungs-
Vorsses. die auf diese Abschnitte bezüglichen Strafbestimmungen und diejenigen
Anochriften, welche zur Durchführung der in diesen Abschnitten getroffenen
Ta aungen dienen, in Betreff der im §. 1 bezeichneten Betriebe mit dem
ge der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
188. 15, 16 find Art. 32 Ges. 10. Apri -
(R. G. Bl. . Koftn außer Kraft gesetzt durch Ar es April 1892
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