Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIV. Unfall- und Krankenversicherungs-Gesetz. 387 
S. 10. Die zur Durchführung der Bestimmungen in §§. 2 bis 9 erforder- 
lichen Ausführungsvorschriften ed für die Heeresverwaltungen von der 
obersten Mtitärverwaltungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für die 
eichsverwaltungen vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der 
Landes-Centralbehörde zu erlassen. 
Privatbetriebe. 
S. 11. Soweit nicht die §§. 2 bis 10 Anwendung finden, erfolgt die 
Versicherung durch Berufsgenossenschaften nach den Bestimmungen des Unfall- 
versicherungs-Gesetzes. Bei der Errichtung von Berufsgenossenschaften für 
isenbahnen oder die im §. 1 Ziff. 3 bezeichneten Betriebe kann von der Be- 
dimmung des §. 9 des Unfallversicherungs-Gesetzes abgesehen werden, wonach 
de für einen bestimmten Bezirk gebildeten Berufsgenossenschaften innerhalb 
fesselben alle Betriebe desjenigen Industriezweiges umfassen müssen, für welchen 
e errichtet sind. 
Gemeinsame Bestimmungen. 
"§. 12. Soweit Betriebe der Post-, Telegraphen= und Eisenbahnverwaltungen, 
dwie Betriebe der Marine= und Heeresverwaltungen bereits auf Grund des 
dülallversicherungs-Gesetzes einer Berufsgenossenschaft zugetheilt sind, scheiden 
leselben aus der letzteren mit den aus §. 32 a. a. O. sich ergebenden Rechts- 
sairkungen aus. Dasselbe gilt von Anlagen, welche Bestandtheile eines Binnen- 
chiffahrtsbetriebes sind. Z„ · » 
b Auf die im §. 1 Abs. 6 a. a. O. bezeichneten Eisenbahn= und Schiffahrts- 
etriebe findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
„S. 13. Ereignet sich ein Unfall auf der Fahrt, so ist die nach §. 51 Abf. 1 
r #. O. zu erstattende Anzeige an diejenige Ortspolizeibehörde im Inlande zu 
ichten, in deren Bezirk sich der Unfall ereignet hat, oder der erste Aufenthalt 
erich, demselben genommen wird. Die Untersuchung des Unfalls (§. 53 a. a. O.) 
Fefolgt durch diejenige Ortspolizeibehörde, an welche die Anzeige erstattet ist. 
duf Antrag Betheiligter (§. 54 a. a. O.) kann jedoch die der Ortspolizeibehörde 
hergesetzte Behörde die Untersuchung durch eine andere Ortspolizeibehörde 
erbeiführen. Die zur Führung der Untersuchung berufene Ortspolizeibehörde 
dat der Krankenkasse, welcher der Verletzte angehört, rechtzeitig von dem Zeit- 
geukte, in welchem die Untersuchung vorgenommen werden wird, Kenntniß zu 
Unen. Der Vorstand hat das Recht, zum Zweck der Theilnahme an den 
ontersuchungsverhandlungen einen Vertreter für die im §. 54 des Unfall- 
rersicherungs-Gesetzes bezeichneten Bevollmächtigten zu bestellen und ist hierbei 
cht auf den Kreis der Kassenmitglieder beschränkt. 
bew Hinsichtlich der unter Reichs= oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe 
endet es bei den Vorschriften in 88. 51 Abs. 5, 52, 56 a. a. O. 
Eise 8. 14. Auf Unfallverhütungsvorschriften, welche sich auf die Sicherheit des 
somnbahnbetriebes beziehen, finden die Bestimmungen des §. 9 dieses Gesetzes, 
le der §§. 79, 81 des Unfallversicherungs-Gesetzes keine Anwendung. 
II. Krankenversicherung #. 
III. Schlußbestimmungen. 
Gesetzeskraft. 
die W. 17. Mit den aus diesem Gesetze sich ergebenden Abänderungen treten 
Gese estimmungen der Abschnitte II, III, IV, V und VIII des Unfallversicherungs- 
Vorsses. die auf diese Abschnitte bezüglichen Strafbestimmungen und diejenigen 
Anochriften, welche zur Durchführung der in diesen Abschnitten getroffenen 
Ta aungen dienen, in Betreff der im §. 1 bezeichneten Betriebe mit dem 
ge der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. 
188. 15, 16 find Art. 32 Ges. 10. Apri - 
(R. G. Bl. . Koftn außer Kraft gesetzt durch Ar es April 1892 
25“
	        
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