390 Abschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der in
Bei Berechnung der Rente für Betriebsbeamte ist der Jahresarbeitsverdienst
(5. 3 Abs. 1) zu Grunde zu legen, welchen der Verletzte in dem Betriebe, in
welchem der Unfall sich ereignete, während des letten Jahres bezogen hat.
Uebersteigt dieser Jahresarbeitsverdienst für den Arbeitstag, das Jahr zu drei-
hundert Arbeitstagen gerechnet, vier Mark, so ist der überschießende Betrag nur
mit einem Drittel anzurechnen. War der Betriebsbeamte in diesem Betriebe
nicht ein volles Jahr, von dem Tage des Unfalls zurückgerechnet, beschäftigt,
so ist der Betrag zu Grunde zu Legen welchen während diesen Zeitraums Be-
triebsbeamte derselben Art in demselben Betriebe oder in benachbarten gleich-
artigen Betrieben durchschnittlich bezogen haben. Erreicht der Jahresarbeits-
verdienst des verletzten Betriebsbeamten das Dreihundertfache des nach Maßgabe
des §. 8 des Krankenversicherungs-Gesetzes vom 1 Len * (R. G. Bl. S. 417)
für den Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher
Tagearbeiter nicht, so ist das Dreihundertfache dieses ortsüblichen Tagelohnes
der Berechnung zu Grunde zu legen.
Bei Berechnung der Rente für versicherte Betriebsunternehmer ist der nach
Abs. 3 für den Sitz des Betriebes festgestellte durchschnittliche Jahresarbeits-
verdienst land= und forstwirthschaftlicher Arbeiter zu Grunde zu legen, sofern
nicht durch das Statut (§. 22) hiervon abweichende Bestimmungen getroffen
werden. Uebersteigt der Jahresarbeitsverdienst für den Arbeitstag, das Jahr
zu dreihundert Arbeitstagen gerechnet, vier Mark, so ist der überschießende
Betrag nur mit einem Drittel anzurechnen. Z„
enn der Verletzte zur Zeit des Unfalls bereits theilweise erwerbsunfähig
war und deshalb einen geringeren als den durchschnittlichen Arbeitsverdienst
bezog, so wird die Rente nur nach dem Maße der durch den Unfall eingetretenen
weiteren Schmälerung der Erwerbsfähigkeit bemessen. War der Verletzte zur
Zeit des Unfalls bereits völlig erwerbsunfähig, so beschränkt sich der zu leistende
Schadensersatz auf die im §. 6 Abs. 1 Ziff. 1 angegebenen Kosten des Heil-
verfahrens.
§. 7. Im Falle der Tödtung ist als Schadensersatz außerdem zu leisten:
1. als Ersatz der Beerdigungskosten der fünfzehnte Theil des nach §. 6
Abs. 3 bis 6 ermittelten Jahresarbeitsverdienstes, jedoch mindestens dreißig Mark;
2. eine den Ointerbliebenen des Getödteten vom Todestage an zu gewährende
Rente, welche nach den Vorschriften des §. 6 Abs. 3 bis 6 zu berechnen ist.
Dieselbe beträgt:
a) für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung
zwanzig Prozent, für jedes hinterbliebene vaterlose Kind bis zu dessen
zurückgelegtem fünfzehnten Lebensjahre fünfzehn Prozent und, wenn das
Kind auch mutterlos ist oder wird, zwanzig Prozent des Jahresarbeits-
verdienstes. ·
Die Renten der Wittwen und der Kinder dürfen zusammen sechzig
Prozent des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen; ergiebt sich ein
büferet werran, so werden die einzelnen Renten in gleichem Verhält-
nisse gekürzt.
Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den dreifachen
Betrag ihrer Jahresrente als Abfindung.
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach
dem Unfall geschlossen worden ist;
b) für Ascendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer
war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Weghfall der Be-
dürftigkeit zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes.
enn mehrere der unter b benannten Berechtigten vorhanden find,
so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt. »
Wenndieunterhbezeichneten»mttdenunterabezeichneten Berechtigten
concurriren, so haben die ersteren einen Anspruch nur, soweit für die letzteren
der Höchstbetrag der Rente nicht in Anspruch genommen wird. et
Die Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur Zeit des Unfalls nich
im Inlande wohnten, haben keinen Anspruch auf die Rente.
§. 8. Bis zum beendigten Heilverfahren kann an Stelle der im §. 6 vol-