Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

390 Abschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der in 
Bei Berechnung der Rente für Betriebsbeamte ist der Jahresarbeitsverdienst 
(5. 3 Abs. 1) zu Grunde zu legen, welchen der Verletzte in dem Betriebe, in 
welchem der Unfall sich ereignete, während des letten Jahres bezogen hat. 
Uebersteigt dieser Jahresarbeitsverdienst für den Arbeitstag, das Jahr zu drei- 
hundert Arbeitstagen gerechnet, vier Mark, so ist der überschießende Betrag nur 
mit einem Drittel anzurechnen. War der Betriebsbeamte in diesem Betriebe 
nicht ein volles Jahr, von dem Tage des Unfalls zurückgerechnet, beschäftigt, 
so ist der Betrag zu Grunde zu Legen welchen während diesen Zeitraums Be- 
triebsbeamte derselben Art in demselben Betriebe oder in benachbarten gleich- 
artigen Betrieben durchschnittlich bezogen haben. Erreicht der Jahresarbeits- 
verdienst des verletzten Betriebsbeamten das Dreihundertfache des nach Maßgabe 
des §. 8 des Krankenversicherungs-Gesetzes vom 1 Len * (R. G. Bl. S. 417) 
für den Beschäftigungsort festgesetzten ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher 
Tagearbeiter nicht, so ist das Dreihundertfache dieses ortsüblichen Tagelohnes 
der Berechnung zu Grunde zu legen. 
Bei Berechnung der Rente für versicherte Betriebsunternehmer ist der nach 
Abs. 3 für den Sitz des Betriebes festgestellte durchschnittliche Jahresarbeits- 
verdienst land= und forstwirthschaftlicher Arbeiter zu Grunde zu legen, sofern 
nicht durch das Statut (§. 22) hiervon abweichende Bestimmungen getroffen 
werden. Uebersteigt der Jahresarbeitsverdienst für den Arbeitstag, das Jahr 
zu dreihundert Arbeitstagen gerechnet, vier Mark, so ist der überschießende 
Betrag nur mit einem Drittel anzurechnen. Z„ 
enn der Verletzte zur Zeit des Unfalls bereits theilweise erwerbsunfähig 
war und deshalb einen geringeren als den durchschnittlichen Arbeitsverdienst 
bezog, so wird die Rente nur nach dem Maße der durch den Unfall eingetretenen 
weiteren Schmälerung der Erwerbsfähigkeit bemessen. War der Verletzte zur 
Zeit des Unfalls bereits völlig erwerbsunfähig, so beschränkt sich der zu leistende 
Schadensersatz auf die im §. 6 Abs. 1 Ziff. 1 angegebenen Kosten des Heil- 
verfahrens. 
§. 7. Im Falle der Tödtung ist als Schadensersatz außerdem zu leisten: 
1. als Ersatz der Beerdigungskosten der fünfzehnte Theil des nach §. 6 
Abs. 3 bis 6 ermittelten Jahresarbeitsverdienstes, jedoch mindestens dreißig Mark; 
2. eine den Ointerbliebenen des Getödteten vom Todestage an zu gewährende 
Rente, welche nach den Vorschriften des §. 6 Abs. 3 bis 6 zu berechnen ist. 
Dieselbe beträgt: 
a) für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung 
zwanzig Prozent, für jedes hinterbliebene vaterlose Kind bis zu dessen 
zurückgelegtem fünfzehnten Lebensjahre fünfzehn Prozent und, wenn das 
Kind auch mutterlos ist oder wird, zwanzig Prozent des Jahresarbeits- 
verdienstes. · 
Die Renten der Wittwen und der Kinder dürfen zusammen sechzig 
Prozent des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen; ergiebt sich ein 
büferet werran, so werden die einzelnen Renten in gleichem Verhält- 
nisse gekürzt. 
Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den dreifachen 
Betrag ihrer Jahresrente als Abfindung. 
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach 
dem Unfall geschlossen worden ist; 
b) für Ascendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer 
war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Weghfall der Be- 
dürftigkeit zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes. 
enn mehrere der unter b benannten Berechtigten vorhanden find, 
so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt. » 
Wenndieunterhbezeichneten»mttdenunterabezeichneten Berechtigten 
concurriren, so haben die ersteren einen Anspruch nur, soweit für die letzteren 
der Höchstbetrag der Rente nicht in Anspruch genommen wird. et 
Die Hinterbliebenen eines Ausländers, welche zur Zeit des Unfalls nich 
im Inlande wohnten, haben keinen Anspruch auf die Rente. 
§. 8. Bis zum beendigten Heilverfahren kann an Stelle der im §. 6 vol- 
 
	        
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