land= u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 393
Zu anderen Zwecken als zur Deckung der von der Genossenschaft zu
leistenden Entschädigungen und der Verwaltungskosten, zur Gewährung von
Prämien für Rettung Verunglückter und für Abwendung von Unglücksfällen,
sowie zur Ansammlung eines Reservefonds (§. 17) dürfen weder Beiträge von
den Genossenschaftsmitgliedern erhoben werden, noch Verwendungen aus dem
ermögen der Genossenschaft erfolgen. #
Behufs Bestreitung der Verwaltungskosten kann die Berufsgenossenschaft
von den Mitgliedern für das erste Jahr einen Beitrag im Voraus erheben.
Falls die Landesgesetzgebung ) oder das Statut hierüber nichts Anderes
bestimmen, erfolgt die Aufbringung der hierzu erforderlichen Mittel vorschuß-
weise nach der Zahl der von den Mitgliedern in ihren Betrieben dauernd be-
schäftigten versicherten Personen. Dabei ist das von den Gemeindebehörden?)
aufstellende Verzeichniß (S. 34) maßgebend. »
§. 16. Durch die Landesgesetzgebung, das Statut oder durch Beschluß der
Genossenschaftsversammlung, welcher der Genehmigung der Landes-Central-
behörde bedarf, kann bestimmt werden, daß Unternehmer solcher Betriebe, welche
mit erheblicher Unfallgefahr nicht verbunden sind und in welchen ihres geringen
Umfanges wegen Lohnarbeiter nur ausnahmsweise beschäftigt werden, von Bei-
trägen ganz oder theilweise befreit sein sollen, und in welcher Weise bei der
ittelung der zu befreienden Unternehmer verfahren werden soll?.
Streitigkeiten, welche wegen einer solchen Befreiung zwischen der Berufs-
genossenschaft oder ihren Organen einerseits und den Unternehmern andererseits
entstehen, werden von der höheren Verwaltungsbehörde?) endgültig entschieden.
S§. 17. Durch Landesgesetz oder durch das Statut kann die Ansammlung
eines Reservefonds angeordnet werden. Geschieht dies, so ist zugleich darüber
estimmung zu treffen, unter welchen Voraussetzungen die Zinsen des Reserve-
fonds für die Deckung der der Genossenschaft obliegenden Lasten zu verwenden
äind. und in welchen Fällen der Kapitalbestand des Reservefonds angegriffen
erden darf.
II. Bildung und Veränderung der Berufsgenossenschaften.
Bildung der Berufsgenossenschaften.
(§. 18. Die Berufsgenossenschaften werden auf Grund von Vorschlägen
der Landesregierungen durch den Bundesrath nach Anhörung des Reichs-
ersicherungsamts gebildet.
Vor Einbringung der Vorschläge sind Vertreter der unter §. 1 fallenden
Betriebe, welche zu einer Berufsgenossenschaft vereinigt werden sollen, zu hören.) .)
Art. I. Ges. 20. Mai 1887: In jeder Provinz bilden die Unternehmer der
unter S. 1 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 (R. G. Bl. S. 132) fallenden
triebe eine Berufsgenossenschaft.
Die Hohenzollernschen Lande werden der Berufsgenossenschaft der Rhein-
Provinz, die Stadt Berlin der Berufsgenossenschaft der Provinz Brandenburg
angeschlossen.
Der Sitz der Berufsgenossenschaft ist — sofern durch den Ressortminister
nichts Anderes bestimmt wird — die Provinzialhauptstadt.
Statut der Berufsgenossenschaft.
§. 19. Die Berufsgenossenschaft regelt ihre Angelegenheiten und ihre
5 eschäftsordnung durch ein Genossenschaftsstatut?), welches durch eine General=
ersammlung (konstituirende Genossenschaftsversammlung) zu beschließen ist.
t Die konstituirende Genossenschaftsversammlung besteht aus Ver-
etern der Unternehmer der unter §. 1 fallenden Betriebe.
In Preußen ist keine Bestimmung ergangen.
2D Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 4.
2 Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 1.
n S. Anm. 2 oben S. 388.
) Normalstatut M. Bl. 1887 S. 210.