land= u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 395
§. 22. Das Genossenschaftsstatut muß Bestimmung treffen:
1. über Namen der Genossenschaft;
2. über (die Bildung) des Genossenschaftsvorstandes (und) den Umfang
seiner Befugnisse;
3. (über die Bildung des Genossenschaftsausschusses zur Entscheidung über
Beschwerden, §#§. 38, 82);
4. über die (Zusammensetzung und) Berufung der Genossenschaftsversammlung,
sowie über die Art ihrer Beschlußfassung;
5. über das den Mitgliedern der Genossenschaftsversammlung zustehende
Stimmrecht und die Prüfung ihrer Legitimation; »
6. über den Maßstab für die Umlegung der Beiträge, und sofern nicht die
Umlegung nach dem Maßstabe von Steuern erfolgt, über das bei der Veran-
lagung und Abschätzung zu beobachtende Verfahren (88. 33, 37);
7. über das Verfahren bei Aenderungen in der Person des Unternehmers,
sowie bei Betriebsveränderungen (88. 47, 48);
8. über die Folgen der Betriebseinstellungen, insbesondere über die Sicher-
stellung der Beiträge der Unternehmer, welche den Betrieb einstellen;
9. über die den Vertretern der versicherten Arbeiter (§. 49) zu gewährenden
Vergütungssätze (§§. 53 Abs. 2, 60 Abs. 1);
10. (über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung);
11. über die Ausübung der der Genossenschaft zustehenden Befugnisse zum
Erlaß von Vorschriften behufs der Unfallverhütung und zur Ueberwachung der
Betriebe (88. 87 ff.);
12. über das bei der Anmeldung und dem Ausscheiden der versicherten
Betriebsunternehmer und anderer nach §. 1 nicht versicherter Personen (§. 2)
zu beobachtende Verfahren, sowie über die Ermittelung des Jahresarbeits-
verdienstes der ersteren (§. 3) und darüber, welche in land= und forstwirth-
schaftlichen Betrieben des betreffenden Genossenschaftsbezirks beschäftigten Per-
sonen als Betriebsbeamte (F. 1 Abs. 4) anzusehen sind;
13. über die Voraussetzung einer Abänderung des Statuts.
§. 23. Die Genossenschaftsversammlung besteht aus Vertretern der ver-
sicherungspflichtigen Unternehmer.
Art. II. Ges. 20. Mai 1887: Die Berufsgenossenschaft zerfällt in Sektionen.
Jeder Kreis (Oberamtsbezirk) bildet eine Sektion.
Der Sitz der Sektion ist — sofern durch den Ressortminister nichts
Anderes bestimmt wird — die Kreisstadt.
Sektionsversammlungen finden nicht statt.
Art. V. Ges. 20. Mai 1887: Für Bundesstaaten, welche auf Grund des
S. 114 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 (R. G. Bl. S. 132) ihr Gebiet
oder Theile desselben einer Berufsgenossenschaft Preussens angeschlossen haben,
Wird die Bildung, der Sitz und die Verwaltung der Sektionen durch das Ge-
nossenschaftsstatut geregelt 7).
Das Statut kann vorschreiben, daß (die Berufsgenossenschaft in örtlich
abgegrenzte Sektionen eingetheilt wird und) Vertrauensmänner als örtliche
enossenschaftsorgane eingesetzt werden. Enthält dasselbe Vorschriften dieser
Art, so ist darin zugleich (über Sitz und Bezirk der Sektionen, über die Zu--
jammensetzung und Berufung der Sektionsversammlungen, sowie) über die Art
ihrer Beschlußfassung, über die Bildung der Sektionsvorstände und über den
mfang ihrer Befugnisse, sowie über die Abgrenzung der Bezirke der Ver-
krauensmänner, die Wohr der letzteren und ihrer Stellvertreter und den Umfang
ihrer Befugnisse Bestimmung zu treffen 0. ·
Die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner, sowie die Wahl der
esteren und ihrer Stellvertreier, kann von der Genossenschaftsversammlung dem
enossenschafts- oder Sektionsvorstande übertragen werden.
S. 24. Das Genossenschaftsstatut bedarf zu seiner Gültigkeit die Genehmi-
gung des Reichs-Versicherungsamts?).
S. Anm. 2 oben S. 388.
) Vergl. Ausf. Anw. 4. Juni 1887 IV. 22.