land= u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 397
Soweit eine solche Uebertragung stattfindet, gehen die Befugnisse und
Obliegenheiten der Organe der Genossenschaft auf die betreffenden Organe der
elbstverwaltung über.
Art. VI, 5 Ges. 20. Mai 1887: Im Falle des Artikels IV finden folgende
estimmungen Anwendung: — —
5. Die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung der Berufsgenossenschaft
(§. 26 Abs. 2 Ziff. 3 des Reichsgesetzes) erfolgt durch die Provinziallandtage.
Bestimmungen über die Rechnungsführung, soweit sie nicht durch das
Genossenschaftsstatut getroffen sind, werden unbeschadet der Vorschriften des
S. 85 des Reichsgesetzes durch den Genossenschaftsvorstand erlassen. Dieselben
bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamtes 0.
§. 27. Die Beschlußfassung der Vorstände kann in eiligen Fällen durch
schriftliche Abstimmung erfolgen.
Mitglieder von Selbstverwaltungsbehörden, welche auf Grund des S. 26
Abs. 3 die Verwaltung der Genossenschaft führen, dürfen in Angelegenheiten,
an deren Bearbeitung sie in Wahrnehmung der Interessen der Genossenschaft
theilgenommen haben, bei der Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren oder
bei der Entscheidung der Aufsichtsbehörde (vergl. §. 12) nicht mitwirken.
§. 28. Die Genossenschaft wird durch ihren Vorstand gerichtlich oder außer-
gerichtlich vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte
und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht
erforderlich ist. Durch das Statut kann die Vertretung auch einem Mitgliede
oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes übertragen werden.
Durch die Geschäfte, welche der Vorstand der Genossenschaft und die Vor-
stände der Sektionen, sowie die Vertrauensmänner innerhalb der Grenzen ihrer
gesetzlichen und statutarischen Vollmacht im Namen der Genossenschaft abschließen,
wird die letztere berechtigt und verpflichtet. » ·
(Zur Legitimation der Vorstände bei Rechtsgeschäften genügt die Be—
scheinigung der höheren Verwaltungsbehörde, daß die darin bezeichneten Per—
sonen den Vorstand bilden.))
§. 29. Wählbar (zu Mitgliedern der Vorstände und) 1) zu Vertrauens-
männern sind nur die Mitglieder der Genossenschaft beziehungsweise deren gesetz-
liche Vertreter. Nicht wählbar ist, wer durch gerichtliche Anordnung in der
Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist oder sich nicht im Besitze der
bürgerlichen Ehrenrechte befindet.
Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus
welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Eine Wiederwahl
kann abgelehnt werden.
. Genossenschaftsmitglieder, welche eine Wahl ohne solchen Grund ablehnen,
können auf Beschluß der Genossenschaftsversammlung für die Dauer der Wahl-
periode zu erhöhten Beiträgen bis zum doppelten Betrage herangezogen werden.
Das Statut kann bestimmen, daß die von den Unternehmern bevollmäch-
tigten Leiter ihrer Betriebe (zu Mitgliedern der Vorstände und)) zu Ver-
auensmännern gewählt werden können.
4 §F. 30. Die Mitglieder der Vorstände und die Vertrauensmänner verwalten
ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt, sofern nicht durch das Statut eine Ent-
chädigung für den durch Wahrnehmung der Genossenschaftsgeschäfte ihnen er-
wachsenden Zeitverlust bestimmt wird. Baare Auslagen werden ihnen von der
enlossenschaft ersetzt, und zwar, soweit sie in Reisekosten bestehen, nach festen,
von der Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden Sätzen.
§. 31. Die Mitglieder der Vorstände, sowie die Vertrauensmänner haften
der Genossenschaft für getreue Geschäftsverwaltung, wie Vormünder ihren
Mündeln.
Mitglieder der Vorstände, sowie die Vertrauensmänner, welche absichtlich
zum Nachtheil der Genossenschaft handeln, unterliegen der Strafbestimmung des
8. 266 des Strafgesetzbuchs.
.
1) S. Anm. 2 oben S. 388.