Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

land= u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 401 
3. Wird die Vereinigung mehrerer Genossenschaften oder das Ausscheiden 
einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus einer Genossenschaft und die Zutheilung 
derselben zu einer anderen Genossenschaft auf Grund eines Genossenschafts- 
eschlusses beantragt, dagegen von der anderen betheiligten Genossenschaft ab- 
gelehnt, so entscheidet auf Anrufen der Bundesrath. 
„ Anträge auf Ausscheidung einzelner örtlich abgegrenzter Theile aus 
füner Genossenfchaft und Bildung einer besonderen Genossenschaft für dieselben 
und zunächst der Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung zu unter- 
reiten und sodann dem Bundesrath zur Entscheidung vorzulegen. 
S Wird die Genehmigung ertheilt, so erfolgt die Beschlußfassung über das 
* zlür die neue Genossenschaft nach Maßgabe der Bestimmungen in den 
" is 25. 
§. 43. Werden mehrere Genossenschaften nu einer Genossenschaft vereinigt, 
6 gehen mit dem Zeitpunkte, zu welchem die Veränderung in Wirksamkeit tritt, 
d Rechte und Pflichten der vereinigten Genossenschaften auf die neugebildete 
enossenschaft über. 
sches enn einzelne örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossenschaft aus— 
cheiden und einer anderen Genossenschaft angeschlossen werden, so sind von dem 
ntritt dieser Veränderung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die 
erstere Genossenschaft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genossenschafts- 
eile eingetretenen Unfällen erwachsen sind, von der Genossenschaft zu befriedigen, 
elcher die Genossenschaftstheile nunmehr angeschlossen sind. 
Bi Scheiden einzelne örtlich abgegrenzte Theile aus einer Genossenschaft unter 
ildung einer neuen Genossenschaft aus, so sind von dem Zeitpunkte der Aus- 
scheidung ab die Entschädigungsansprüche, welche gegen die erstere Genossen- 
aft aus den in Betrieben der ausscheidenden Genoßenschaftstheile eingetretenen 
nfällen erwachsen sind, von der neugebildeten Genossenschaft zu befriedigen. 
schz Insoweit zufolge des Ausscheidens von örtlich abgegrenzten Theilen Ent— 
Wädigungsanfprüche auf andere Genossenschaften übergehen, zaden die letzteren 
Insoruch auf einen entsprechenden Theil des Reservefonds und des sonstigen 
ermögens derjenigen Genossenschaft, aus welcher die Ausscheidung stattfindet. 
Die vorstehenden Bestimmungen können durch übereinstimmenden Beschluß 
betheiligten Genossenschaftsversammlungen abgeändert oder ergänzt werden. 
Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensauseinandersetzung zwischen 
"elt= betheiligten Genossenschaften entstehen, werden mangels Verständigung der- 
entsch aber eine schiedsgerichtliche Entscheidung von dem Reichs-Versicherungsamt 
eden. 
III. Mitgliedschaft. Betriebsveränderungen. 
Mitgliedschaft. 
fall S. 44. Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unternehmer eines unter §. 1 
enden Betriebes, dessen Sitz in dem Bezirke der Genossenschaft belegen ist 0. 
schaft eine Gesammtheit von Grundstücken eines Unternehmers, für deren landwirth- 
im Sichen Gesammtbetrieb gemeinsame Wirthschaftsgebäude bestimmt sind, gilt 
schaflinne dieses Gesetzes als ein einziger Betrieb. Als Sitz eines landwirth- 
gilt lichen Betriebes, welcher sich über die Bezirke mehrerer Gemeinden erstreckt, 
elebrejenige Gemeinde, in deren Bezirk die gemeinsamen Wirthschaftsgebäude 
wir##en sind. Dabei entscheiden diejenigen Wirthschaftsgebäude, welche für die 
Gathschaftlichen Hauptzwecke des Betriebes bestimmt sind. Die betheiligten 
einden und Unternehmer können sich über einen anderen Betriebssitz einigen. 
selbe ehrere forstwirthschaftliche Grundstücke eines Unternehmers, welche der— 
als i unmittelbaren Betriebsleitung (Revierverwaltung) unterstellt sind, gelten 
nehmin einziger Betrieb. Forstwirthschaftliche Grundstücke verschiedener Unter- 
leitn er gelten als Einzelbetriebe, auch wenn sie zusammen derselben Betriebs— 
u1Ug unterstellt sind. Als Sitz eines forstwirthschaftlichen Betriebes, welcher 
— 
tie e Und zwar auch solche freiwillig oder zwangsweise versicherten Unternehmer, 
1891 er Akbeiter (oder Familienangehörigen) beschäftigen, Amtl. Nachr. R. V. A. 
S. O. 
Illing-# autz, Handvuch II, 7. Aufl. 26
	        
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