lond= u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 403
IV. Vertretung der Arbeiter.
Vertretung der Arbeiter.
§. 49. Zum Zweck der Theilnahme an den Entscheidungen der Schieds-
Frichte, an den Unfalluntersuchungen und an den Verhandlungen des Reichs-
ersicherungsamts werden Vertreter der Arbeiter berufen. Die Berufung er-
folgt nach Maßgabe der 8§8. 51, 59, 95. 4
4 Zur Vertretung der Arbeiter sind nur zu berufen männliche, großjährige,
auf Grund dieses Gesetzes versicherte Personen, welche in Betrieben der Ge-
nossenschaftsmitglieder beschäftigt sind, sich im Besitze der bür erlichen Ehren-
rechte befinden und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über
r Vermögen beschränkt sind.
V. Schiedsgerichte.
Schiedsgerichte ).
: 5. 50. Für jeden Bezirk (einer Berufsgenossenschaft oder, sofern dieselbe
in Sektionen getheilt ist):) einer Sektion wird ein Schiedsgericht errichtet.
Der Bundesrath kann anordnen, daß statt eines Schiedsgerichts deren
mehrere nach Bezirken gebildet werden.
Der Sitz des Schiedsgerichts wird von der Centralbehörde des Bundes-
staates, zu welchem der Bezirk desselben gehört, oder, sofern der Bezirk über
ie Grenzen eines Bundesstaates hinausgeht, im Einvernehmen mit den be-
thetligten Centralbehörden von dem Reichs-Versicherungsamt bestimmt.
S§. 51. ZJedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und
aus vier Beisitzern. .
Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten, mit Aus-
schluß der Beamten derjenigen Betriebe, welche unter dieses Gesetz fallen, von
er Centralbehörde des Landes, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts be-
egen ist, ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter
zu ernennen, welcher ihn in Behinderungsfällen vertritt.
Zwei Beisitzer werden (von der Genossenschaft oder, sofern die Ge-
dossenschaft in Sektionen getheilt ist) :) von der betheiligten Sektion gewählt.
MWählbar sind die Genossenschaftsmitglieder und die von denselben bevoll-
Göchtigten Leiter ihrer Betriebe, sofern sie sich im Besitze der bürgerlichen
Ehrenrechte befinden, weder dem Vorstande der Genossenschaft noch dem Vor-
stande der Sektion, noch den Vertrauensmännern angehören und nicht durch
richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.
Die beiden anderen Beisitzer werden, wenn in dem Bezirke (einer Genossen-
cchaft oder) :) einer Sektion die Krankenversicherungspflicht für land= oder
orstwirthschaftliche Arbeiter eingeführt ist, aus der Zahl der den Bestim-
ungen des §. 49 Abs. 2 genügenden, dem Arbeiterstande angehörenden Personen
eitens der orstände derjenigen Orts= und Betriebs-Krankenkassen, welche in
um Bezirke der (Genossenschaft beziehungsweise):) Sektion ihren Sitz haben
-b d welchen mindestens zehn in Betrieben der Genossenschaftsmitglieder be-
shäft te, nach §. 1 versicherte Personen angehören, unter Ausschluß der Ar-
neitge er gewählt. Das Wahlverfahren wird durch ein Regulativ geregelt,
sarlches das Reichs-Versicherungsamt oder, sofern der Bezirk der (Genossen-
chaft oder)") Sektion nur solche Betriebe umfaßt, deren Sitz innerhalb des-
elben Bundesstaates belegen ist, die Landes-Centralbehörde oder die von
leser zu bestimmende andere Behörde erläßt. Das Wahlverfahren leitet ein
auftragter derjenigen Behörde, von welcher das Regulativ erlassen ist.
tei Befinden sich in dem Bezirke der (Genossenschaft beziehungsweise)2) Sektion
ine Orts= oder Betriebs-Krankenkassen, bei denen die Voraussetzungen. des Ab-
(ates 4 zutreffen, so werden die daselbst bezeichneten beiden Betisitzer von
eiten der Vertretungen der betheiligten Gemeinden oder weiteren Kommunal=
—
Ausf. Anw. 4. Juni 1887 Abschn. III.
)Siehe Anm. 2 oben S. 388.
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