Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Schankgewerbe. 36 
aftlichen Einkauf von Lebens- und Wirthschaftsbedbriniesen im Grossen und 
deren Absatz im Kleinen zum ausschliesslichen oder hauptsächlichen Zweck 
Aben, einschliesslich der bereits bestehenden, auch dann Anwendung, wenn 
Betrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt utt. » 
le Landesregierungen können anordnen, dass die vorstehenden Bestim- 
mungen, mit Ausnahme derjenigen im Abs. 3 unter b, auch auf andere Ver- 
Eihe, einschliesslich der bereits bestehenden, selbst dann Anwendung floden, 
Wenn der Betrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt ist 1). Z 
d. 3342). Wer gewerbsmäßig Singspiele, Gesangs= und deklamatorische 
2 Eingefügt durch Ges. 6. Ang. 1896 (N. G. Bl. S. 685). " , 
Die Beiage kurch 9 g g. 33 Abs. 1, 2, 3a, 4 finden auf alle nicht bereits 
Auter Abs. 5 fallenden Bereine, einschl. der schon bestehenden, selbst dann Anwendung, 
wenn der Betrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt ist. Ausgenommen find 
die militärischen Kasinos und Kantinen, bei denen letzteres der Fall ist, Res. 27. Dez. 
1896 (Pr. B. Bl. XVIII. 155). 1 
Der §. 33 a hat insbesondere auch den Zweck, dem Unwesen der f. g. Sing- 
bielhallen (Tinteltangel 2c.) mit Erfolg entgegentreten zu können, Mot. S. 20, 
ten. Ber. S. 1694; vergl. Res. 13. Jan. 1895 (M. Bl. S. 19): 
torit. Die gewerbsmäßige Veranstaltung von Singspielen, Gesangs= und deklama- 
orischen Vorträgen, Schaustellungen von Personen oder theatralischen Vorstellungen, 
ohne. daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet (der so- 
senanmte Tingeltangel), ist durch strenge Handhabung der bestehenden Vorschriften und 
orgfältige Beaufsichtigung möglichst einzuschränken. # 
Zweckmäßig erscheint die Erhebung hoher Lustbarkeitssteuern von solchen Ber- 
anstaltungen und das Verbot, andere als von der Polizeibehörde vorher genehmigte 
ungspiele, Vorträge, Schaustellungen und Vorstellungen der bezeichneten Art zur 
usführung zu bringen. . » 
bi Untelnehimerbin derjenige, der gewerbsmäßig für eigene Rechnung die Dar- 
etungen veranstaltet; im Wandergewerbe hat als Unternehmer zu gelten, wer das 
1l werbe, für eigene oder fremde Rechnung, in eigener Person selbständig, also nicht 
koiglich als Begleiter G. 62 Gew. O.) ausübt. (. 55 da.) 
4. Als Betrieb eines stehenden Gewerbes ist das Unternehmen gemäß §. 14 
Vew. O. anzumelden. Sofern der Unternehmer das Gewerbe in seinen Wirthschafts- 
der sonstigen Raäumen ausübt, bedarf er der Erlanbniß gemäß §. 33a; sofern er es 
auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen darbieten will, aber der vorgängigen 
lanbniß gemäß §. 33b Gew. O. 
; In fremden Räumen darf das Gewerbe als stehendes oder als Wandergewerbe 
dder egel nur ausgeübt werden, sofern der Besitzer der Räume die Erlaubniß aus 
. 33 Gew. O. erwirkt hat. Eine um gelegentliche, nicht gewerbsmäßige Gestattung 
- der gedachten Art in seinen Ränmen macht den Besttzer jedoch 
asdar. 
Soll das Gewerbe im Umherziehen betricben werden, so bedarf der Unter- 
Ihmer außer der Anmeldung gemäß §. 14 eines Wandergewerbescheines gemäß §. 55 
# 4, . 60 Abs. 2 und, sofern er es auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen 
zugs an anderen öffentlichen Orten (in Schankwirthschafts= und anderen dem Publikum 
Känglichen Ränmen) ausüben will, außerdem noch der vorgängigen Erlaubniß gemäß 
ausg e. O. Letztere darf nur dann ertheilt werden, wenn der ordnungemäßig 
Borkeset Wandergewerbeschein vorgelegt wird und anzunehmen ist, daß durch die 
ae, chaustellungen 2c. die guten Sitten nicht verletzt werden. 
nehmer Gewerbebetrieb im Umherziehen liegt auch dann vor, wenn der Unter- 
übun zwar im Deutschen Reiche eine gewerbliche Niederlassung besitzt, die Aus- 
außett d Gewerbes aber außerhalb des Gemeindebezirkes seines Wohnortes und 
eines hatb des Ortes der gewerblichen Niederlassung erfolgt. Das Vorhandensein 
Austü Zimmers zur Entgegennahme von Bestellungen und die Beranstaltung von 
A##ealwungen an einem Orte während längerer Zeit genügt allein noch nicht zur 
e## einer gewerblichen Niederlaffung. « 
schließt« Als vorgängige Bestellung, welche den Begriff des Wandergewerbes aus- 
Gegenl (E. 55 Gew. 5S kann nur ein solches Engagement gelten, wonach die volle 
eistung von dem Besteller übernommen wird. Ist der Unternehmer auf Ein- 
3½
	        
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