Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

land- u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 409 
nicht von Amtswegen erfolgt ist, bei Vermeidung des Ausschlusses, vor Ablauf 
von zwei Jahren nach dem Tode des Verletzten bei dem zuständigen (Vor- 
stande) ) Organe der Genossenschaft angemeldet werden. Nach Ablauf dieser 
Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft 
bescheinigt wird, daß der Entschädigungsberechtigte von der Verfolgung seines 
Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten 
worden ist. Im Uebrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften der §§. 62 
bis 69 entsprechende Anwendung. 
Eine Erhöhung der im §. 6 bestimmten Rente kann nur für die Zeit nach 
Anmeldung des höheren Anspruchs gefordert werden. 
Eine Minderung oder Aufhebung der Rente tritt von dem Tage ab in 
Wirksamkeit, an welchem der dieselbe aussprechende Bescheid (§F. 66) den Ent- 
schädigungsberechtigten zugestellt ist. 
Fälligkeitstermine. 
§. 71. Die Kosten des Heilverfahrens (§. 6 Ziff. 1) und die Kosten der 
Becrbigung (§. 7 Ziff. 1) sind binnen acht Tagen nach ihrer Feststellung (§. 62) 
zu zahlen. 
Die Entschädigungsrenten der Verletzten und der Hinterbliebenen der Ge- 
tödteten sind in monatlichen Raten im Voraus zu zahlen. Dieselben werden 
auf volle fünf Pfennig für den Monat nach oben abgerundet. 
Ausländische Entschädigungsberechtigte. 
§. 72. Die Genossenschaft kann Ausländer, welche dauernd das Reichsgebiet 
verlassen, durch eine Kapitalzahlung für ihren Entschädigungsanspruch abfinden. 
Unpfändbarkeit der Entschädigungsforderungen. 
§. 73. Die den Entschädigungsberechtigten auf Grund dieses Gesetzes zu- 
stehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet noch 
auf Dritte übertragen, noch für andere als die im §. 749 Abs. 4 der Civil- 
prozeßordnung bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und 
die des ersatzberechtigten Armenverbandes gepfändet werden. 
Auszahlungen durch die Post:). 
S§S. 74. Die Auszahlung der auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden Ent- 
schädigungen wird auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes vorschußweise 
durch die Postverwaltungen, und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt, 
in deren Bezirk der Entschädigungsberechtigte zur Zeit des Unfalls seinen 
Wohnsitz hatte, bewirkt. 
Verlegt der Entschädigungsberechtigte seinen Wohnsitz, so hat er die Ueber- 
weisung der Auszahlung der ihm zustehenden Entschädigung an die Postanstalt 
eines neuen Wohnortes bei dem Vorstande, von welchem die Zahlungsanweisung 
erlassen worden ist, zu beantragen. 
Liquidation der Post. 
§. 75. Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahres haben die 
Central-Postbehörden den einzelnen Genossenschaftsvorständen Nachweisungen 
er auf Anweisung der Vorstände geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleich- 
petig die Wostkafen zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Beträge einzu- 
en sind. 
Umlage-- und Erhebungsverfahren. 
B §. 76. Die von den Central-Postverwaltungen zur Erstattung liquidirten 
" cträge sind von dem Genossenschaftsvorstande gleichzeitig mit den Verwaltungs- 
osten und den etwaigen Rücklagen zum Reservefonds unter Berücksichtigung der 
auf Grund der §§. 40 und 41 etwa vorliegenden Verpflichtungen oder Berechti- 
gungen nach dem festgestellten Vertheilungsmaßstabe auf die Genossenschafts- 
mitglieder umzulegen und von denselben einzuziehen. 
— . 
—— . 
  
2 S. Anm. 2 oben S. 388. 
dyBek. 7. Dez. 1889 (Amrl. Nachr. R. V. A. V. 399), betr. Auszahlungen 
urch die Post.
	        
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