land- u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 409
nicht von Amtswegen erfolgt ist, bei Vermeidung des Ausschlusses, vor Ablauf
von zwei Jahren nach dem Tode des Verletzten bei dem zuständigen (Vor-
stande) ) Organe der Genossenschaft angemeldet werden. Nach Ablauf dieser
Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft
bescheinigt wird, daß der Entschädigungsberechtigte von der Verfolgung seines
Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten
worden ist. Im Uebrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften der §§. 62
bis 69 entsprechende Anwendung.
Eine Erhöhung der im §. 6 bestimmten Rente kann nur für die Zeit nach
Anmeldung des höheren Anspruchs gefordert werden.
Eine Minderung oder Aufhebung der Rente tritt von dem Tage ab in
Wirksamkeit, an welchem der dieselbe aussprechende Bescheid (§F. 66) den Ent-
schädigungsberechtigten zugestellt ist.
Fälligkeitstermine.
§. 71. Die Kosten des Heilverfahrens (§. 6 Ziff. 1) und die Kosten der
Becrbigung (§. 7 Ziff. 1) sind binnen acht Tagen nach ihrer Feststellung (§. 62)
zu zahlen.
Die Entschädigungsrenten der Verletzten und der Hinterbliebenen der Ge-
tödteten sind in monatlichen Raten im Voraus zu zahlen. Dieselben werden
auf volle fünf Pfennig für den Monat nach oben abgerundet.
Ausländische Entschädigungsberechtigte.
§. 72. Die Genossenschaft kann Ausländer, welche dauernd das Reichsgebiet
verlassen, durch eine Kapitalzahlung für ihren Entschädigungsanspruch abfinden.
Unpfändbarkeit der Entschädigungsforderungen.
§. 73. Die den Entschädigungsberechtigten auf Grund dieses Gesetzes zu-
stehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet noch
auf Dritte übertragen, noch für andere als die im §. 749 Abs. 4 der Civil-
prozeßordnung bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und
die des ersatzberechtigten Armenverbandes gepfändet werden.
Auszahlungen durch die Post:).
S§S. 74. Die Auszahlung der auf Grund dieses Gesetzes zu leistenden Ent-
schädigungen wird auf Anweisung des Genossenschaftsvorstandes vorschußweise
durch die Postverwaltungen, und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt,
in deren Bezirk der Entschädigungsberechtigte zur Zeit des Unfalls seinen
Wohnsitz hatte, bewirkt.
Verlegt der Entschädigungsberechtigte seinen Wohnsitz, so hat er die Ueber-
weisung der Auszahlung der ihm zustehenden Entschädigung an die Postanstalt
eines neuen Wohnortes bei dem Vorstande, von welchem die Zahlungsanweisung
erlassen worden ist, zu beantragen.
Liquidation der Post.
§. 75. Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahres haben die
Central-Postbehörden den einzelnen Genossenschaftsvorständen Nachweisungen
er auf Anweisung der Vorstände geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleich-
petig die Wostkafen zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Beträge einzu-
en sind.
Umlage-- und Erhebungsverfahren.
B §. 76. Die von den Central-Postverwaltungen zur Erstattung liquidirten
" cträge sind von dem Genossenschaftsvorstande gleichzeitig mit den Verwaltungs-
osten und den etwaigen Rücklagen zum Reservefonds unter Berücksichtigung der
auf Grund der §§. 40 und 41 etwa vorliegenden Verpflichtungen oder Berechti-
gungen nach dem festgestellten Vertheilungsmaßstabe auf die Genossenschafts-
mitglieder umzulegen und von denselben einzuziehen.
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2 S. Anm. 2 oben S. 388.
dyBek. 7. Dez. 1889 (Amrl. Nachr. R. V. A. V. 399), betr. Auszahlungen
urch die Post.