Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

land= u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 413 
§. 91. Befürchtet der Betriebsunternehmer die Verletzung eines Betriebs- 
geheimnisses oder die Schädigungen seiner Geschäftsinteressen in Folge der Be- 
sichtigung des Betriebes durch den Beauftragten der Genossenschaft, so kann 
derselbe die Beschtigung durch andere Sachverständige beanspruchen. In diesem 
Falle hat er dem Genossenschaftsvorstande, sobald er den Namen des Beauf- 
tragten erfährt, eine entsprechende Mittheilung zu machen und einige geeignete 
Personen zu bezeichnen, welche auf seine Kosten die erforderliche Einsicht in den 
Betrieb zu nehmen und dem Vorstande die für die Zwecke der Genossenschaft 
nothwendige Auskunft über die Vetriebseinrichtungen zu geben bereit sind. In 
Ermangelung einer Verständigung zwischen dem etriebsunternehmer und dem 
Vorstande entscheidet auf Anrufen des letzteren das Reichs-Versicherungsamt. 
§. 92. Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften, sowie deren 
Beauftragte (§§. 90 und 91) und die nach §. 91 ernannten Sachverständigen 
haben über die Thatsachen, welche durch die Ueberwachung und Kontrolle der 
Betriebe zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich 
der Nachahmung der von den Betriebsunternehmern geheim gehaltenen, zu 
ihrer Kenntniß gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange 
als diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. Die Beauftragten der Ge- 
nossenschaften und Sachverständigen zd hierauf von der untern Verwaltungs- 
behörde !) ihres Wohnortes zu beetdigen. 
§. 93. Namen und Wohnsitz der Beauftragten sind von dem Genossen- 
schaftsvorstande den höheren Verwaltungsbehörden?), auf deren Bezirke sich 
ihre Thätigkeit erstreckt, anzuzeigen. 
Die Beauftragten sind verpflichtet, den nach Maßgabe des §. 139b der 
Gewerbe-Ordnung bestellten staatlichen Aufsichtsbeamten auf Erfordern über 
ihre Ueberwachungsthätigkeit und deren Ergebnisse Mittheilung zu machen und 
können dazu von dem Reichs-Versicherungsamt durch Geldstrafen bis zu ein- 
hundert Mark angehalten werden). 
§. 94. Die durch die Ueberwachung und Kontrolle der Betriebe ent- 
stehenden Kosten gehören zu den Verwaltungskosten der Genossenschaft. So- 
weit dieselben in baaren Auslagen bestehen, können sie durch den Vorstand der 
Genossenschaft dem Betriebsunternehmer auferlegt werden, wenn derselbe durch 
ichterfüllung der ihm obliegenden Terpflichtungen zu ihrer Aufwendung An- 
laß gegeben hat. Gegen die Auferlegung der Kosten findet zwei Wochen nach 
Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt 
statt. Die Beitreibung derselben erfolgt in derselben Weise, wie die der 
Gemeindeabgaben. 
VIII. Aufsichtsführung. 
Reichs-Versicherungsamt. 
d 8. 96. Die Genossenschaften unterliegen in Bezug auf die Befolgung 
deles Gesftes der Beaufsichtigung des Reichs-Versicherungsamtes (§. 87 Unf. 
. Ges.). 
Dem Reichs-Versicherungsamt treten vier nichtständige Mitglieder hinzu, 
von welchen zwei von den Genossenschaftsvorständen aus ihrer Mitte gewählt 
nd zwei als Vertreter der Arbeiter durch den Bundesrath aus den im §. 49 
bs. 2 bezeichneten Personen berufen werden. 
R Diese nichtständigen Mitglieder sind zu denjenigen Verhandlungen des 
eichs-Versicherungsamts, bei denen es sich um Angelegenheiten der dem ge- 
genwärtigen Gesetze unterliegenden Genossenschaften handelt, statt der nach 
. 87 des Unfallversicherungs-Gesetzes von den Genossenschaftsvorständen und 
en Vertretern der Arbeiter gewählten nichtständigen Mitglieder, und wenn 
zuc um allgemeine Augelegenheiten handelt, neben diesen Mitgliedern zu- 
ehen. 
. 
- Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 2. 
) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 1. 
*) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 IV. 21.
	        
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