land= u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 413
§. 91. Befürchtet der Betriebsunternehmer die Verletzung eines Betriebs-
geheimnisses oder die Schädigungen seiner Geschäftsinteressen in Folge der Be-
sichtigung des Betriebes durch den Beauftragten der Genossenschaft, so kann
derselbe die Beschtigung durch andere Sachverständige beanspruchen. In diesem
Falle hat er dem Genossenschaftsvorstande, sobald er den Namen des Beauf-
tragten erfährt, eine entsprechende Mittheilung zu machen und einige geeignete
Personen zu bezeichnen, welche auf seine Kosten die erforderliche Einsicht in den
Betrieb zu nehmen und dem Vorstande die für die Zwecke der Genossenschaft
nothwendige Auskunft über die Vetriebseinrichtungen zu geben bereit sind. In
Ermangelung einer Verständigung zwischen dem etriebsunternehmer und dem
Vorstande entscheidet auf Anrufen des letzteren das Reichs-Versicherungsamt.
§. 92. Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften, sowie deren
Beauftragte (§§. 90 und 91) und die nach §. 91 ernannten Sachverständigen
haben über die Thatsachen, welche durch die Ueberwachung und Kontrolle der
Betriebe zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich
der Nachahmung der von den Betriebsunternehmern geheim gehaltenen, zu
ihrer Kenntniß gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange
als diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. Die Beauftragten der Ge-
nossenschaften und Sachverständigen zd hierauf von der untern Verwaltungs-
behörde !) ihres Wohnortes zu beetdigen.
§. 93. Namen und Wohnsitz der Beauftragten sind von dem Genossen-
schaftsvorstande den höheren Verwaltungsbehörden?), auf deren Bezirke sich
ihre Thätigkeit erstreckt, anzuzeigen.
Die Beauftragten sind verpflichtet, den nach Maßgabe des §. 139b der
Gewerbe-Ordnung bestellten staatlichen Aufsichtsbeamten auf Erfordern über
ihre Ueberwachungsthätigkeit und deren Ergebnisse Mittheilung zu machen und
können dazu von dem Reichs-Versicherungsamt durch Geldstrafen bis zu ein-
hundert Mark angehalten werden).
§. 94. Die durch die Ueberwachung und Kontrolle der Betriebe ent-
stehenden Kosten gehören zu den Verwaltungskosten der Genossenschaft. So-
weit dieselben in baaren Auslagen bestehen, können sie durch den Vorstand der
Genossenschaft dem Betriebsunternehmer auferlegt werden, wenn derselbe durch
ichterfüllung der ihm obliegenden Terpflichtungen zu ihrer Aufwendung An-
laß gegeben hat. Gegen die Auferlegung der Kosten findet zwei Wochen nach
Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt
statt. Die Beitreibung derselben erfolgt in derselben Weise, wie die der
Gemeindeabgaben.
VIII. Aufsichtsführung.
Reichs-Versicherungsamt.
d 8. 96. Die Genossenschaften unterliegen in Bezug auf die Befolgung
deles Gesftes der Beaufsichtigung des Reichs-Versicherungsamtes (§. 87 Unf.
. Ges.).
Dem Reichs-Versicherungsamt treten vier nichtständige Mitglieder hinzu,
von welchen zwei von den Genossenschaftsvorständen aus ihrer Mitte gewählt
nd zwei als Vertreter der Arbeiter durch den Bundesrath aus den im §. 49
bs. 2 bezeichneten Personen berufen werden.
R Diese nichtständigen Mitglieder sind zu denjenigen Verhandlungen des
eichs-Versicherungsamts, bei denen es sich um Angelegenheiten der dem ge-
genwärtigen Gesetze unterliegenden Genossenschaften handelt, statt der nach
. 87 des Unfallversicherungs-Gesetzes von den Genossenschaftsvorständen und
en Vertretern der Arbeiter gewählten nichtständigen Mitglieder, und wenn
zuc um allgemeine Augelegenheiten handelt, neben diesen Mitgliedern zu-
ehen.
.
- Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 2.
) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. 1.
*) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 IV. 21.