Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

36 Abschnitt XXXIII. R. Gew. Ordn. Konzessionspflichtige Gewerbe. 
Vorträge, Schaustellungen von Personen!) oder theatralische Vorstel lungen 
ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, in 
seinen Wirthschafts= oder sonstigen Räumen öffentlich:) veranstalten oder zu 
deren öffentlicher Veranstaltung seine Räume benutzen lassen will, bedarf zum 
Betriebe dieses Gewerbes der Erlaubniß?) ohne Rücksicht auf die etwa bereits 
erwirkte Erlaubniß zum Betriebe des Gewerbes als Schauspielunternehmer. 
Die Erlaubniß ist nur dann zu versagen: 
1. wenn gegen den Nachsuchenden Thatsachen vorliegen, welche die Annahme 
rechtfertigen, daß die beabsichtigten Veranstaltungen den Gesetzen oder 
guten Sitten:) zuwiderlaufen werden; 6. 
2. wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner 
Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen) nicht genügt; 
3. wenn der den Verhältnissen des Gemeindebezirks entsprechenden Anzahl!") 
von Personen die Erlaubniß bereits ertheilt ist. 
Aus den unter Ziff. 1 angeführten Gründen kann die Erlaubniß zurück- 
genommen und Personen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den 
Gewerbebetrieb begonnen haben, derselbe untersagt werden. 
§. 33b7). Wer gewerbsmäßig Musikaufführungen, Schaustellungen, thea- 
tralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, ohne daß ein höheres Interesse 
der Kunst oder Wissenschaft dabei obwaltet, von Haus zu Haus oder auf öffent- 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 35. 
trittsgeld oder Tellerspenden der Zuhörer ganz oder zum Theil angewiesen, so liegt 
eine Bestellung im Sinne des Gesetzes nicht vor. 
In Elsaß-Lothringen gelten außerdem die landesgesetzlichen Vorschriften, §. 3. 
Ges. 27. Febr. 1888 (R. G. Bl. S. 57). 
Die Aufführung von Instrumentalmusik fällt nicht unter §. 33 a und es 
ist mithin unzulässig, die Veranstaltung von Justrumental-Konzerten (Lustbarkeiten) 
ohne höheres Kunstinteresse ganz allgemein, bezw. in Gast= und Schankwirthschaften 
von einer vorgängigen ortspolizeilichen Genehmigung abhängig zu machen, Erk. 2. Dez. 
1886 (E. K. V. 241) und Res. 4. März 1889 (M. Bl. S. 65). Bergl. Erk. 
4. Febr. 1889 (E. O B. XVII. 386). Doch kann zur Feiertagsheiligung der ge- 
werbsmäßige Betrieb solcher Aufführungen an ersten Feiertagen von polizeilicher Ge- 
nehmigung abhäugig gemacht werden, E. K. XI. 322. Ebenso kann die Polizei- 
behörde allgemein anordnen, daß solche Aufführungen vorher schriftlich angezeigt werden 
müssen, Erk. 58 undt (E. K. 1. 183). 
1) Zu den Schaustellungen von Personen gehören die akrobatischen und pa 
mimiches Vorstellungen, Sten. Ber. S. 2590. sch panto- 
*) D. h. die Beranstaltungen müssen ohne Weiteres oder doch unter gewifsen 
Bedingungen (Entrée) Jedem, oder wenigstens jedem Angehörigen einer bestimmten 
Gesellschaftstlasse zugänglich sein. Die dem Publikum zur Benutzung geöffneten 
Lokale der Gast= und Schankwirthschaften sind öffentliche Orte. Sie verlieren diese 
Eigenschaft daun und solange, als der Eigenthümer die ausschließliche Disposition 
Dritten dauernd oder zeitweilig überläßt, E. O. B. XXII. 409; z. B. wenn ein 
Wirth einem Gesangverein sein Lokal zu einem Konzert hergiebt oder gelegentlich eine 
Musikaufführung in ihm gestattet. Vergl- Mot. S. 20 und Sten. Ber. S. 1699. 
:) Zuständigkeit zur Ertheilung 8§. 1, 4 Bd. 31. Dez. 1883 (G. S. 1884 S. D, 
weiter unten. 
) Durch Erk. 2. Juli 1877 (E. O. B. III. 235) wurde es als gerechtfertigt 
anerkannt, daß die Erlaubniß zur Beranstaltung thearralischer Darstellungen einem 
Gastwirth versagt worden war, in dessen Hause mehrfach Unzucht von liederlichen 
Frauenzimmern stattgefunden hatte. v 
5) Beispielsweise wegen feuergefährlicher Beschaffenheit, wegen Mangels der im 
sanitätspolizeilichen Interesse nothwendigen Vorkehrungen, wegen der Lage in der 
unmittelbaren Nachbarschaft einer Kirche, Sten. Ber. S. 1699. 
*!) Die obige Bestimmung ist (Sten. Ber. S. 1713) nicht etwa dahin zu ver- 
stehen, daß in kleinen Gemeinden, wo nur 2 oder 3 Gasthäuser bestehen, bei Kirmessen, 
Jahrmärkten und ähnlichen Gelegenheiten, nur dem einen die nach S. 33 a erforderliche 
Konzession zu gewähren, für die übrigen Gasthäuser aber abzuschlagen sei. 
) Für Elsaß. Lorhringen vergl. Anm. 2 zu §. 33 a oben.
	        
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