416 Abschnitt XXXIV. Unfall- u. Krankenversicherungs-Gesetz der in
IX. Reichs= und Staatsbetriebe.
Reichs= und Staatsbetriebe.
§. 102. Für Betriebe, welche für Rechnung des Reichs oder eines Bundes-
staates verwaltet werden, tritt bei Anwendung dieses Gesetzes an die Stelle der
Berufsgenossenschaft das Reich, beziehungsweise der Staat. Die Befugnisse und
Obliegenheiten der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschaftsvor-
standes werden durch Ausführungpbehörden wahrgenommen, welche für die Heeres-
verwaltungen von der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, im
Uebrigen für die Reichsverwaltungen vom Reichskanzler, für die Landesver-
waltungen von der Landes-Centralbehörde zu bezeichnen find. Dem Reichs-
Versicherungsamt ist mitzutheilen, welche Behörden als Ausführungsbehörden
bezeichnet worden find. Z Z„ Z
§. 103. Soweit das Reich beziehungsweise der Staat in Gemäßheit des
§. 102 an die Stelle der Berufsgenossenschaft tritt, finden die §§. 13 bis 42,
44 bis 48, 64 Abs. 4, 65, 67 Abs. 1, 76 bis 83, 84 Abs. 2 und 3, 85, 87,
88 bis 94, 95 Abs. 1, 96, 97, 98 Abs. 1 lit. a, d, e, 123 bis 128 keine An-
wendung!). Z
§. 104. (Die Erstreckung der Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit
einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienste (§. 2 Abs. 2)
kann durch die Ausführungsvorschriften erfolgen, soweit diese Beamten nicht
nach §S. 4 von der Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen sind.): .
en Ausführungsvorschriften bleibt auch die Bestimmung überlassen, ob
und inwieweit die Renten nach Maßgabe des §. 9 in Naturalleistungen gewährt
werden sollen. .
§.105.FürdenBezirkjederAusführungöbehördeistmindestensein
Schiedsgericht(§.50)zuerrichten.Dieim§.51Abs.3bezeichnetenBeisitzcr
werden von der Ausführungsbehörde eruannt?).
Das Regulativ (8. 51 Abs. 4 und 5) wird durch die für den Erlaß der
Ausführungsvorschriften zuständige Behörde erlassen. In demselben sind die
Sätze für die den Vertretern der Arbeiter zu gewährende Vergütung (88. 53
Abs. 2 und 60) festzustellen.
x 106. Die Feststellung der Entschädigungen (§. 62) erfolgt durch die in
den Ausführungsvorschriften zu bezeichnende Behörde.
§. 107. Gegen den Bescheid der zuständigen Behörde, durch welchen ein
Entschädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in
welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter §. 1 fallend erachtet wird,
steht dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen die Beschwerde an das Reichs-
Versicherungsamt zu. Die Beschwerde ist bei demselben binnen vier Wochen
nach der Zustellung des ablehnenden Bescheides einzulegen.
§. 108. Die zur Durchführung der Bestimmungen der §§. 102 bis 107
erforderlichen Ausführungsvorschriften werden für die Heeresverwaltungen von
der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für die
Reichsverwaltungen vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der
Landes-Centralbehörde erlassen?).
§. 109. Die Bestimmungen der 88. 102 bis 108 finden auf Betriebe der
im §. 102 bezeichneten Art keine Anwendung, insoweit die Reichs= bezw. Landes-
regierung vor der Bildung der Berufsgenossenschaften für den betreffenden
Bezirk erklärt, daß solche Betriebe den Berufsgenossenschaften angehören sollen?).
1) Vergl. S. 764 Krankenvers. Ges. 10. April 1892.
2) Abs. 1 hat für Preußen keine Bedeutung mehr in Folge des Ges. 18. Juni
1887, betr. Fürsorge für Beamte in Folge von Betriebsunfällen.
:) Nur aus den vom Staate angestellten Betriebsleitern (Oberförstern, Gestüts-
direktoren u. s. w.), Res. 8. Febr. 1888 (M. Bl. S. 88).
1) Ausf. Anw. 16. Juli 1887 (M. Bl. S. 196) und Wahlregulativ 16. Juli
1887 (M. Bl. S. 197), des beschränkten Raumes wegen hier nicht abgedruckt.
8) Ist geschehen bezüglich der für Rechnung des Reiches verwalteten land= und
forstwirthschaftlichen Berriebe der Marine= und Heeresverwaltung, sowie der Reichs-
eisenbahnverwaltung. Bezüglich der dem landwirthschaftlichen Ministerium unterstellten
Beuiebe vergl. Res. 29. Sept. 1887 (M. Bl. S. 234).