Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

416 Abschnitt XXXIV. Unfall- u. Krankenversicherungs-Gesetz der in 
IX. Reichs= und Staatsbetriebe. 
Reichs= und Staatsbetriebe. 
§. 102. Für Betriebe, welche für Rechnung des Reichs oder eines Bundes- 
staates verwaltet werden, tritt bei Anwendung dieses Gesetzes an die Stelle der 
Berufsgenossenschaft das Reich, beziehungsweise der Staat. Die Befugnisse und 
Obliegenheiten der Genossenschaftsversammlung und des Genossenschaftsvor- 
standes werden durch Ausführungpbehörden wahrgenommen, welche für die Heeres- 
verwaltungen von der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, im 
Uebrigen für die Reichsverwaltungen vom Reichskanzler, für die Landesver- 
waltungen von der Landes-Centralbehörde zu bezeichnen find. Dem Reichs- 
Versicherungsamt ist mitzutheilen, welche Behörden als Ausführungsbehörden 
bezeichnet worden find. Z Z„ Z 
§. 103. Soweit das Reich beziehungsweise der Staat in Gemäßheit des 
§. 102 an die Stelle der Berufsgenossenschaft tritt, finden die §§. 13 bis 42, 
44 bis 48, 64 Abs. 4, 65, 67 Abs. 1, 76 bis 83, 84 Abs. 2 und 3, 85, 87, 
88 bis 94, 95 Abs. 1, 96, 97, 98 Abs. 1 lit. a, d, e, 123 bis 128 keine An- 
wendung!). Z 
§. 104. (Die Erstreckung der Versicherungspflicht auf Betriebsbeamte mit 
einem zweitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienste (§. 2 Abs. 2) 
kann durch die Ausführungsvorschriften erfolgen, soweit diese Beamten nicht 
nach §S. 4 von der Anwendung dieses Gesetzes ausgeschlossen sind.): . 
en Ausführungsvorschriften bleibt auch die Bestimmung überlassen, ob 
und inwieweit die Renten nach Maßgabe des §. 9 in Naturalleistungen gewährt 
werden sollen. . 
§.105.FürdenBezirkjederAusführungöbehördeistmindestensein 
Schiedsgericht(§.50)zuerrichten.Dieim§.51Abs.3bezeichnetenBeisitzcr 
werden von der Ausführungsbehörde eruannt?). 
Das Regulativ (8. 51 Abs. 4 und 5) wird durch die für den Erlaß der 
Ausführungsvorschriften zuständige Behörde erlassen. In demselben sind die 
Sätze für die den Vertretern der Arbeiter zu gewährende Vergütung (88. 53 
Abs. 2 und 60) festzustellen. 
x 106. Die Feststellung der Entschädigungen (§. 62) erfolgt durch die in 
den Ausführungsvorschriften zu bezeichnende Behörde. 
§. 107. Gegen den Bescheid der zuständigen Behörde, durch welchen ein 
Entschädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in 
welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter §. 1 fallend erachtet wird, 
steht dem Verletzten und seinen Hinterbliebenen die Beschwerde an das Reichs- 
Versicherungsamt zu. Die Beschwerde ist bei demselben binnen vier Wochen 
nach der Zustellung des ablehnenden Bescheides einzulegen. 
§. 108. Die zur Durchführung der Bestimmungen der §§. 102 bis 107 
erforderlichen Ausführungsvorschriften werden für die Heeresverwaltungen von 
der obersten Militärverwaltungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für die 
Reichsverwaltungen vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der 
Landes-Centralbehörde erlassen?). 
§. 109. Die Bestimmungen der 88. 102 bis 108 finden auf Betriebe der 
im §. 102 bezeichneten Art keine Anwendung, insoweit die Reichs= bezw. Landes- 
regierung vor der Bildung der Berufsgenossenschaften für den betreffenden 
Bezirk erklärt, daß solche Betriebe den Berufsgenossenschaften angehören sollen?). 
1) Vergl. S. 764 Krankenvers. Ges. 10. April 1892. 
2) Abs. 1 hat für Preußen keine Bedeutung mehr in Folge des Ges. 18. Juni 
1887, betr. Fürsorge für Beamte in Folge von Betriebsunfällen. 
:) Nur aus den vom Staate angestellten Betriebsleitern (Oberförstern, Gestüts- 
direktoren u. s. w.), Res. 8. Febr. 1888 (M. Bl. S. 88). 
1) Ausf. Anw. 16. Juli 1887 (M. Bl. S. 196) und Wahlregulativ 16. Juli 
1887 (M. Bl. S. 197), des beschränkten Raumes wegen hier nicht abgedruckt. 
8) Ist geschehen bezüglich der für Rechnung des Reiches verwalteten land= und 
forstwirthschaftlichen Berriebe der Marine= und Heeresverwaltung, sowie der Reichs- 
eisenbahnverwaltung. Bezüglich der dem landwirthschaftlichen Ministerium unterstellten 
Beuiebe vergl. Res. 29. Sept. 1887 (M. Bl. S. 234). 
 
	        
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