land= u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 47
X. Landesgesetzliche Regelung.
Landesgesetzliche Regelung.
§. 110. Die Landesgesetzgebung ist befugt, die Abgrenzung der Berufs-
genossenschaften, deren Organisation und Verwaltung, das Verfahren der Betriebs-
veränderungen, den Maßstab für die Umlegung der Beiträge und das Verfahren
bei deren Umlegung und Erhebung, abweichend von den Bestimmungen der
18, 20 bis 25, 26 Abs. 1, 2 if- 3, Abs. 3 und 4, 27 bis 41, 46, 47, 48
bs. 1, 76 bis 83 zu regeln sowie abweichend von den Bestimmungen dieses
Gesetzes die Organe zu bezeichnen, durch welche die Verwaltung der Berufs-
genossenschaften geführt wird und die in diesem Gesetze den Vorständen der letz-
eren übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten wahrgenommen werden.
Art. X. Ges. 20. Mai 1887: Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes den
Bestimmungen der im S. 110 des Reichsgesetzes aufgeführten Paragraphen
nicht entgegenstehen, finden die letzteren sinngemässe Anwendung.
Art. XI. Ges. 20. Mai 1887: Die zu diesem Gesetz erforderlichen Aus-
führungsvorschriften erlässt der Minister für Landwirthschaft, Domänen und
orsten im Verein mit dem Minister für Handel und Gewerbe und dem Mi-
nister des Innern.
§. 111. Macht die Landesgesetzgebung von der Befugniß des §. 110 Ge-
rauch, so hat dieselbe 35n
1. über die Befugniß zur Ablehnung des Amts eines Beisitzers des Schieds-
gerichts und über die diesen Beisitzern zu gewährenden Vergütungen
(§. 53 Abs. 2),
2. über die Vertretung der Berufsgenossenschaften bei den Untersuchungs-
verhandlungen (§. 58),
3. über den dem Bevollmächtigten der Krankenkasse oder dem von der Ge-
meindebehörde bezeichneten Arbeiter zu gewährenden Ersatz für entgan-
genen Arbeitsverdienst (§. 60),
4. über das Organ, bei welchem der Entschädigungsanspruch anzumelden
ist (§. 64) und welches die Entschädigung festzustellen und hierüber den
Bescheid zu ertheilen hat (§8. 62, 66),
so 5. über die Rechnungsführung der Berufsgenossenschaften (§. 85),
wie darüber Bestimmung zu treffen,
6. welche Personen außer den in Gemäßheit der §§. 90 und 91 ernannten
Beauftragten und Sachverständigen den Bestimmungen der 88. 127 und
128 unterliegen.
tritt 8. 112. Bei Abänderung des Bestandes von Berufsgenossenschaften (§. 42)
Bul, falls nur solche Betriebe betheiligt sind, deren Sitz im Gebiete desselben
diundesstaates belegen ist, an die Stelle des Bundesraths die Centralbehörde
en unndesstaates, sofern derselbe von der Befugniß des §. 110 Gebrauch
at
teit S. 113. Die Auflösung einer Berufsgenossenschaft wegen Leistungsunfähig-
9 6 14) und die Zutheilung der zu derselben gehörigen Betriebe zu anderen
zulhn Sgenossenschaften erfolgt durch die Landes-Centralbehörde, wenn die auf-
sende Berufsgenossenschaft auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen
auf #0) gebildet ist und diejenigen Berufsgenossenschaften, welchen Betriebe der
unfzelssten Berufsgenossenschaft zugetheilt werden sollen, nur solche Betriebe
assen, deren Sitz im Gebiete des betreffenden Bundesstaates belegen ist.
gels Ju diesem Falle gehen die Rechtsansprüche und Verpflichtungen der auf-
sten Genossenschaft auf diesen Bundesstaat über. Z
selbe 8 114. Die Bundesstaaten sind berechtigt, ihr Gebiet oder Theile des-
im en der Berufsgenossenschaft eines anderen Bundesstaates, welcher von der
anzur 10 eingeräumten Belustiß Gebrauch gemacht hat, mit dessen Zustimmung
geseclieben. In diesem Falle gelten für die Berufsgenossenschaft die landes-
erfo ichen Bestimmungen desjenigen Bundesstaates, an welchen der Anschluß
8 15 ist, falls aber auch der anschließende Bundesstaat von der Befugniß des
welchem sebrauch gemacht hat, die Bestimmungen besienigen Bundesstaates, in
genoffer sich der Sitz der Berufsgenossenschaft befindet. Der Sitz der Berufs-
nschaft ist im letzteren Falle durch Vereinbarung der Landesregierungen
ölling- #ut Hanrbuch II, . Aufl. 27