Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

418 Abschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der in 
zu bestimmen. Wird eine derartige Berufsgenossenschaft durch den Bundesrath 
wegen Leistungsunfähigkeit aufgelest (§5. 14), so gehen deren Rechtsansprüche 
und Verpflichtungen nach dem Maßstabe der im letzten Rechnungsjahre gezahlten 
Beiträge auf die betheiligten Bundesstaaten über. 
Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet auf Anrufen der 
Bundesrath. 
§. 115. Die im §. 110 eingeräumte Befugniß erlischt, soweit in einem 
Bundesstaate innerhalb zwei Jahren nach dem Tage der Verkündung dieses 
Gesetzes landesgesetzliche Bestimmungen nicht erlassen sind, oder innerhalb eines 
weiteren Jahres die Organisation nicht durchgeführt ist. 
Der Bumdesrath kann diese Fristen auf Ansuchen um je ein Jahr ver- 
längern. " 
sDie im §. 114 eingeräumte gcterechusgung dauert so lange, als nicht der 
Bundesrath das betreffende Gebiet gemäß §. 18 einer Berufsgenossenschaft an- 
geschlossen hat. 
XI. Schluß= und Strafbestimmungen. 
Haftpflicht der Betriebsunternehmer und Betriebsbeamten. 
S§. 116. Die nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und deren 
Hinterbliebene können einen Anspruch auf Ersatz des in Folge eines Unfalls 
erlittenen Schadens nur gegen diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten 
oder Repräsentanten, Betriebs= oder Arbeiteraufseher geltend machen, 4% en 
welche durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den afanl 
vorsätzlich herbeigeführt haben. 
In diesem Halle beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag, um welchen 
die den Berechtigten nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften gebührende 
Eutschöbigung diejenige übersteigt, auf welche sie nach diesem Gesetze Anspruch 
aben. s 
Die auf landesgesetzlichen Bestimmungen beruhenden Ansprüche eines Ver- 
letzten auf Ersatz des in Folge des Unfalls erlittenen Schadens für die Dauer 
der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfalle bleiben vorbehalten, wenn nicht 
durch die Landesgesetzgebung oder durch statutarische Bestimmung eine den Vor- 
15. Juni 1883 
schriften der §§. 6 und 7 des Krankenversicherungs-Gesetzes vom 10. Tpril 156) 
(R. G. Bl. S. 417) beziehungsweise der §§. 137 ff. dieses Gesetzes mindestens 
gleichkommende Fürsorge für den Verletzten und seine Angehörigen getroffen 
ist oder der Verletzte auf Grund des §. 136 dieses Gesetzes von der Kranken- 
versicherungspflicht befreit ist. 
§. 117. Diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Reprä- 
sentanten, Betriebs= oder Arbeiteraufseher, gegen welche durch strafgerichtliches 
Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich oder durch Fahr- 
lässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge 
ihres Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, herbeigeführt 
haben, haften für alle Aufwendungen, welche in Folge des Unfalls auf Grund 
dieses Gesetzes oder des Gesetzes, betr. die Krankenversicherung der Arbeiter, vom 
F e5 (R. G. Bl. S. 417) von den Genossenschaften, Gemeinden (F. 10 
Abs. 1) oder Krankenkassen gemacht worden sind. 
In gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktiengesellschaft, 
eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres 
Vorstandes, sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Ge- 
nossenschaft für die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle. 
Als Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwerth ge- 
fordert werden. 
Der Anspruch verjährt in achtzehn Monaten von dem Tage, an welchem 
das strafrechtliche Urtheil rechtskräftig geworden ist. 
§. 118. Die in den §§. 116 und 117 bezeichneten Ansprüche können, auch 
ohne daß die daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.