418 Abschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der in
zu bestimmen. Wird eine derartige Berufsgenossenschaft durch den Bundesrath
wegen Leistungsunfähigkeit aufgelest (§5. 14), so gehen deren Rechtsansprüche
und Verpflichtungen nach dem Maßstabe der im letzten Rechnungsjahre gezahlten
Beiträge auf die betheiligten Bundesstaaten über.
Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet auf Anrufen der
Bundesrath.
§. 115. Die im §. 110 eingeräumte Befugniß erlischt, soweit in einem
Bundesstaate innerhalb zwei Jahren nach dem Tage der Verkündung dieses
Gesetzes landesgesetzliche Bestimmungen nicht erlassen sind, oder innerhalb eines
weiteren Jahres die Organisation nicht durchgeführt ist.
Der Bumdesrath kann diese Fristen auf Ansuchen um je ein Jahr ver-
längern. "
sDie im §. 114 eingeräumte gcterechusgung dauert so lange, als nicht der
Bundesrath das betreffende Gebiet gemäß §. 18 einer Berufsgenossenschaft an-
geschlossen hat.
XI. Schluß= und Strafbestimmungen.
Haftpflicht der Betriebsunternehmer und Betriebsbeamten.
S§. 116. Die nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und deren
Hinterbliebene können einen Anspruch auf Ersatz des in Folge eines Unfalls
erlittenen Schadens nur gegen diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten
oder Repräsentanten, Betriebs= oder Arbeiteraufseher geltend machen, 4% en
welche durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den afanl
vorsätzlich herbeigeführt haben.
In diesem Halle beschränkt sich der Anspruch auf den Betrag, um welchen
die den Berechtigten nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften gebührende
Eutschöbigung diejenige übersteigt, auf welche sie nach diesem Gesetze Anspruch
aben. s
Die auf landesgesetzlichen Bestimmungen beruhenden Ansprüche eines Ver-
letzten auf Ersatz des in Folge des Unfalls erlittenen Schadens für die Dauer
der ersten dreizehn Wochen nach dem Unfalle bleiben vorbehalten, wenn nicht
durch die Landesgesetzgebung oder durch statutarische Bestimmung eine den Vor-
15. Juni 1883
schriften der §§. 6 und 7 des Krankenversicherungs-Gesetzes vom 10. Tpril 156)
(R. G. Bl. S. 417) beziehungsweise der §§. 137 ff. dieses Gesetzes mindestens
gleichkommende Fürsorge für den Verletzten und seine Angehörigen getroffen
ist oder der Verletzte auf Grund des §. 136 dieses Gesetzes von der Kranken-
versicherungspflicht befreit ist.
§. 117. Diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Reprä-
sentanten, Betriebs= oder Arbeiteraufseher, gegen welche durch strafgerichtliches
Urtheil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich oder durch Fahr-
lässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge
ihres Amtes, Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet sind, herbeigeführt
haben, haften für alle Aufwendungen, welche in Folge des Unfalls auf Grund
dieses Gesetzes oder des Gesetzes, betr. die Krankenversicherung der Arbeiter, vom
F e5 (R. G. Bl. S. 417) von den Genossenschaften, Gemeinden (F. 10
Abs. 1) oder Krankenkassen gemacht worden sind.
In gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktiengesellschaft,
eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres
Vorstandes, sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Ge-
nossenschaft für die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle.
Als Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwerth ge-
fordert werden.
Der Anspruch verjährt in achtzehn Monaten von dem Tage, an welchem
das strafrechtliche Urtheil rechtskräftig geworden ist.
§. 118. Die in den §§. 116 und 117 bezeichneten Ansprüche können, auch
ohne daß die daselbst vorgesehene Feststellung durch strafgerichtliches Urtheil