land- u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 419
stattgefunden hat, geltend gemacht werden, falls diese Feststellung wegen des
odes oder der Abwesenheit des Betreffenden oder aus einem anderen in der
erson desselben liegenden Grunde nicht erfolgen kann.
Haftung Dritter.
§. 119. Die Haftung Dritter, in den §§. 116 und 117 nicht bezeichneter
Personen, welche den Unfall vorsätzlich herbeigeführt oder durch Verschulden
verursacht haben, bestimmt sich nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften.
edoch geht die Forderung der Entschädigungsberechtigten an den Dritten auf
sar- Genossenschaft insoweit über, als die Verpflichtung der letzteren zur Ent-
chädigung durch dieses Gesetz begründet ist.
Verbot vertragsmäßiger Beschränkungen.
§. 120. Den Berufsgenossenschaften sowie den Betriebsunternehmern ist
untersagt, die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zum Nachtheil der
ß ersicherten durch Verträge (mittelst Reglements oder besonderer Uebereinkunft)
Uszuschließen oder zu beschränken. Vertragobestimmungen. welche diesem Ver-
ote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung.
Rechtshülfe.
6 S. 121. Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses
ötsebes an sie ergehenden Ersuchen des Reichs-Versicherungsamts, anderer
2 entlichen Behörden, sowie der Genossenschafts= und Sektionsvorstände und
er Schiedsgerichte zu entsprechen und den bezeichneten Vorständen auch unauf-
gefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, welche für den Geschäftsbetrieb
er Genossenschaften von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den
nen der Genossenschaften untereinander ob.
vo Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind
ie den Genossenschaften als eigene Verwaltungskosten (§. 15) insoweit zu er-
Orga
featten als sie in Tagegeldern und Reisekosten von Beamten oder Genossen-
sonsorganen, sowie in Gebühren für Zeugen und Sachverständige oder in
gen baaren Auslagen bestehen 0.
Gebühren= und Stempelfreiheit.
zwis §. 122. Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse
er echen den Berufsgenossenschaften einerseits und den Versicherten andererseits
kun rderlichen schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Ur-
von en sind gebühren= und stempelfrei. Dasselbe gilt für die behufs Vertretung
& Berufsgenossen ausgestellten privatschriftlichen Vollmachten und für die im
bezeichneten Streitigkeiten.
Strafbestimmungen.
mit #- Betriebsunternehmer können von dem Genossenschaftsvorstande
ih rdnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark belegt werden, wenn die von
Gemäßheit der §§. 34 Abs. 2, 37 Abs. 2, 39 ertheilte Auskunft oder
wenn Gemäßheit der §§. 47, 48 erstattete Anzeige oder Anmeldung, imgleichen
Geh Tdie von ihnen in Gemäßheit der §§. 65, 79 eingereichten Lohn= oder
bekan tsnachweisungen thatsächliche Angaben enthalten, deren Unrichtigkeit ihnen
unt war oder bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht entgehen konnte.
zur V. 124. Betriebsunternehmer, welche der ihnen obliegenden Verpflichtung
zeigebrtheilung von Auskunft in den Füllen der §§. 37 Abs. 2, 39, zur An-
* e Anmeldung in den Fällen der §§. 47, 48, zur Einreichung der
Erfül oder Gehaltsnachweisungen in den Fällen der §§. 65, 79, oder zur
6. ung der für Betriebseinstellungen gegebenen statutarischen Vorschriften
vorsta Kifl 8) nicht rechtzeitig nachkommen, können von dem Genossenschafts-
An h mit Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark belegt werden.
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1 , ...
blättek) äsch die Kosten für Bekanntmachungen der Genossenschaften, die in die Amts-
S. 138) eufrei nicht aufgenommen werden dürfen, Res. 25. Juni 1888 (M. Bl.
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