Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

420 Abschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der in 
Die gleiche Strafe kann, wenn die Anzeige eines Unfalls nicht rechtzeitig 
in Gemäßheit des §. 56 erfolgt ist, gegen denjenigen verhängt werden, welcher 
zu der Anzeige verpflichtet war. 
§. 125. Die Strafvorschriften der §§. 123 und 124 finden auch gegen 
die gesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger Betriebsunternehmer, desgleichen 
gegen die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Innung oder ein- 
getragenen Genossenschaft, sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesell- 
schaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung. 
S 126. Zur Verhängung der in den 8§. 123 bis 125 angedrohten 
Strafen ist der Vorstand derienigen Genossenschaft zuständig, zu welcher der 
Betriebsunternehmer gehört. 
Gegen die Strafverfügung des Genossenschaftsvorstandes steht den Be- 
theiligten binnen zwei Wochen von deren Zustellung an die Beschwerde an das 
eichs-Versicherungsamt zu. 
Die Strafen fließen in die Genossenschaftskasse. 
§. 127. Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften und die Mit- 
glieder der Genossenschaftsausschüsse zur Entscheidung über Beschwerden (8. 22 
Ziff. 3), imgleichen die in Gemäßheit der §§. 90 und 91 ernannten Beauf- 
tragten und Sachverständigen werden, wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse 
offenbaren, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß gelang 
sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis 
zu drei Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein. 
§. 128. Die im S. 127 bezeichneten Personen werden mit Gefängniß, 
neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, 
bestraft, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Betriebsunternehmer Betriebs- 
geheimntse, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß 
gelangt ind, offenbaren, oder geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder 
etriebsweisen, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntni 
gelangt sind, so lange als diese Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen. 
Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu 
verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu dreitausend 
Mark erkannt werden. 
Art. IX. Ges. 20. Mai 1887: Die Bestimmungen der §§. 127 und 128 des 
Reichsgesetzes finden nur auf die in Gemässheit der §§. 90 und 91 des Reicbs- 
gesetzes ernannten Beauftragten Anwendung. 
Zuständige Landesbehörden. Verwaltungsexekution. 
§. 129. Die Centralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, von welchen 
Staatsbehörden, Gemeindevertretungen oder, wo solche nicht bestehen, Ge- 
meindebehörden die in diesem Gesetze den höheren Verwaltungsbehörden, den 
unteren Verwaltungsbehörden, den Ortspolizetbehörden, den Gemeindebe- 
hörden und den Vertretungen der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände 
zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind, imgleichen zu welchen Kassen 
die in den §§. 34 Abs. 2, 90 Abs. 2, 93 Abf. 2 vorgesehenen Strafen fließen 1). 
Die von den Centralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit vorstehen- 
der Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch den Deutschen Reichs- 
Anzeiger bekannt zu machen. 
§. 130. Geldstrafen, welche auf Grund dieses Gesetzes verhängt werden, 
mit Ausnahme derjenigen, auf welche von den Gerichten erkannt ist, werden 
in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. 
§. 131. Die in diesem Gesetze für Gemeinden getroffenen Bestimmungen 
elten auch für die einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbständigen 
utsbezirke und Gemarkungen. Soweit aus denselben der Gemeinde oder 
Gemeindebehörde Rechte und Pflichten erwachsen, tritt an ihre Stelle der Guts- 
herr oder der Gemarkungsberechtigte. 
1) Ausf. Anw. 4. Juni 1887 I. und IV. 
 
	        
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