land= u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 421
Zustellungen.
d §. 132. Zustellungen welche den Lauf von Fristen bedingen, erfolgen
Krch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes. Der Beweis der Zustellung
ann auch durch behördliche Beglaubigung geführt werden.
B. Krankenversicherung.
wi 133. Werden durch die Landesgesesgebung in der Land= oder Forst-
ferrt schaft gegen Gehalt oder Lohn beschäftigte Personen der Krankenver-
1rungsptict nach Maßgabe des Krankenversicherungs-Gesetzes vom 15. Juni
5ssS (R. G. Bl. S. 73) unterworfen ), so findet letzteres Gesetz mit den aus
Dn ##. 134 bis 142 dieses Gesetzes sich ergebenden Aenderungen Anwendung.
asselbe gilt, wenn durch statutarische Bestimmungen auf Grund des §. 2
* Krankenversicherungs-Gesetzes die Anwendung der Vorschriften des 8. 1 des
esteren auf solche Personen erstreckt wird.
be . 134:). — — — Gemeinden oder weitere Kommunalverbände können
de dem Erlasse statutarischer Bestimmungen über die Krankenversicherung land-
and forstwirthschaftlicher Arbeiter beschließen, daß diese Bestimmungen auch
füf außerhalb des Kommunalbezirks liegende Theile solcher Betriebe sich er-
neccken sollen, deren Sitz innerhalb des Bezirks der Gemeinde oder des
krere Kommunalverbandes belegen ist.
1352).
85 136. Personen, welche erweislich mindestens für dreizehn Wochen nach
er rkrankung dem Arbeitgeber gegenüber einen Rechtsanspruch auf eine den
glsttimmungen des §. 6 des Krankenversicherungs-Gesetzes entsprechende oder
deeichwerthige Unterstützung haben, sind auf den Antrag des Arbeitgebers von
ni Versicherungspflicht zu befreien, sofern die Leistungsfähigkeit desselben ge-
gend gesichert ist.
sich Ueber den Antrag entscheidet die Vewaltung der Gemeinde-Krankenver-
ngeung oder der Vorstand der Krankenkasse, welcher die zu befreiende Person
oren würde.
ra Wird die Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers beanstandet, so ist der An—
9 an die Aufsichtsbehörde zur Entscheidung abzugeben.
erz Die Entscheidung über den Befreiungsantrag ist den Betheiligten zu
buffnen und vorläufig vollstreckkar. Gegen dieselbe steht jedem Betheiligten
nen zwei Wochen die Beschwerde an die vorgesetzte Aufsichtsbehörde zu.
Bee Die Befreiung gilt für die Dauer des Arbeitsvertrages. Sie hört vor
ndigung desselben auf:
nicht wenn dies von der im Abs. 2 bezeichneten Aufsichtsbehörde wegen
wege „Venügender Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers — sei es von Amts-
odbben, sei es auf Vorschlag der Verwaltung der Gemeinde-Krankenversicherung
des Vorstandes der Krankenkasse — angeordnet wird,
aumcid cpenn der Arbeitgeber die befreite Person zur Krankenversicherung
Erkrte Anmeldung ist im Falle einer zur Zeit derselben bereits eingetretenen
ankung ohne rechtliche Wirkung.
von Insoweit einer nach Abs. 1 befreiten Person im Falle der Erkrankung
sicher dem Arbeitgeber eine den Bestimmungen des 8. 6 des Krankenver-
wird Ungs-Geseszes entsprechende oder gleichwerthige Unterstützung nicht gewährt
o ruogst dieselbe auf Antrag von der betreffenden Gemeinde-Krankenversicherung
don !r rankenkasse zu gewähren. Die hiernach gemachten Aufwendungen sind
Sm Arbeitgeber zu ersetzen.
rankztreitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche gegen die Gemeinde-
entstekenversicherung oder Krankenkasse auf Grund des vorstehenden Absatzes
ben, werden nach Maßgabe des §. 12 Abs. 1, Streitigkeiten über Ersatz-
) In Preußen nicht geschehen
Bl. 2 §. 134 Abs. 1 unde §. 135 sind durch Art. 32 Ges. 10. April 1892 (R. G.
. 3379), betr. Abänderung des Krankenvers. Ges. außer Kraft gesetzt worden.