Abschnitt XXIII. R. Gew. Ordn. Konzessionspflichtige Gewerbe. 37
lichen Wegen. Straßen, Plätzen!) darbieten will, bedarf der vorgängigen Er-
aubniß der Ortspolizeibehörde. · »
33e. Die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten?) richtet sich nach den
andesrechtlichen Bestimmungen). Z «
.344).Werdas-Geschäfteinengandleiherös)betretbenwtll, bedarf
dazu der Erlaubniß"). Diese ist zu versagen, wenn Thatsachen vorliegen,
welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in Bezug auf den beabsichtigten
ewerbebetrieb darthun. Die Landesregierungen sind befugt, außerdem zu be-
timmen, daß in Ortschaften, für welche dies durch Ortsstatut ½ 142) fest-
gesetzt wird, die Erlaubniß von dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses
abhängig sein solle. » ,
Als Pfandleihgewerbe') gilt auch der gewerbsmäßige Ankauf beweglicher
achen mit Gewährung des Rückkaufsrechts. .
Die Landesgesetze können vorschreiben, daß zum Handel mit Giften) und
zum Betriebe des Lootsen gewerbes?) besondere Genehmigung erforderlich ist,
imgleichen, daß das Gewerbe der Markscheider 1o) nur von Personen betrieben
werden darf, welche als solche geprüft und konzessionirt sind.
*(P„N!
)Unter „ffentlichen Plätzen“ im Sinne des §. 33b sind alle Räume zu ver-
stehen, welche dem Publikum unbeschränkt, wenn auch nur gegen Eintrittsgeld zu-
gänglich sind, Erk. 21. Jan. 1889 (E. K. IX. 177). ·«
!) Die A. Bd. 3. Mai 1829, durch welche Gebe-Hochzeiten in Weftfalen
verboten werden, verstößt nicht gegen die Gew. O. 21. Juni 1869; sie ist noch in
Kaft. Erk. 2. Febr. 1885 (E. K. V. 357).
2) Solche Bestimmungen giebt es in Preußen nicht, doch kann gemäß §. 64
und i Ges. 11. März 1850 (G. S. S. 265) für öffentliche Tanzlustbarkeiten polizei-
liche Genehmigung vorgeschrieben werden. !51. «
Wenn Versammlungen politischer Bereine ausschließlich dem Tanze dienen sollen,
so dürfen doch Frauen, Schüler und Lehrlinge ihnen nicht beiwohnen, E. O. V. XX.
432; 9. Juli 1892 (Pr. B. Bl. XIV. 41). Tanzlustbarkeiten, zu denen jeder gegen
Erlegung eines bestimmten Eintrittsgeldes zugelassen wird, sind als öffentliche Lust-
arkeiten anzusehen, mögen sie von einem Bereine oder einem sonstigen Unternehmer
ausgehen. Die Annahme, daß ein derartiges Unternehmen ein gewerbsmäßiges sei,
wird dadurch nicht ansgeschlessen, daß der Berein in seinen Statuten die gesellige
ergnügung seiner Mitglieder als Hauptzweck bezeichnet. Dasselbe gilt von Theater-
vorstellungen, Res. 2. Nov. 1884 (M. Bl. S. 251) Vergl. zur Frage, wann Tang-
ustbarkeiten. die von geschlossenen Gesellschaften ausgehen, als öffentliche anzusehen
lind MRes. B. Rov. 1887 (M. Bl. S. 270); 23. Febr. 1889 (M. Bl. S. 38); 13. Mai
2 (M. l. S. 228); 15. Nov. 1896 (Zeitschr f. Pol. u. Verw. Beamte V. 9;
O.WV. I. 365; IX. 406; Kl. 389; XVIII. 422; XXII. 409; Erk. O. B. G.
9- Juli 1892 (Pr. B. Bl. XIV. 28); Erk. K. G. 29. April 1886 (das. VIII. 48);
K. VI. 182; VIII. 235; N. 272; Xl. 328, 330, 343. · ·
# ) Wegen Versagung der Genehmigung zum Betriebe der in §. 34 bezeichneten
1 ewerbe vergl. §. 40, wegen der Stellvertretung der nach den Ss. 34 und 36
onzessionirten Personen 8. 47 Gew. O.
ist ). Das Ges. 17. März 1881 (G. S. S. 265), betr. den Pfandleihbetrieb
oben in Bd. 1 S. 1419ff. abgedruckt. Vergl. §. 38 Gew. O.
Nr. Begcn Bestrafung der Pfandleiher im Fall von Uebertretungen vergl. §. 360
« Str. G. B
) Wegen Ertheilung vergl. §. 114, wegen Zurücknahme §. 119 Zust. Gef.
) Als Pfandleihgewerbe gilt nicht der gewerbsmäßige Verkauf von Waaren unter
beitirung des Kaufpreises und seine Sicherung durch Bestellung von Pfändern,
28. April 1885 (E. Crim. XII. 217. » .
An Wegen Bestrafung der Personen, welche Gifte feil halten und die für die
veafbewahrung und Berausgabung derselben ergangenen Verordnungen nicht befolgen,
gl. §. 367 Nr. 3 und 5 R. Str. G. B. und im Uebrigen oben Bd. I S. 986 ff.
27 Vergl. Anm. 1 zu §. 31 oben S. 23. Wegen der Lootsengebühren K. O.
Jug 1883 (G. S. S. 339).
21. Wegen der Markscheider vergl. Bergges. 24. Inni 1865 8. 180, Regl.
1876 , 1871 (M. Bl. 1872 S. 9), und die Diäten- und Gebũhrentare i. Inni
(M. Bl. S. 209).