426 Abschnitt XXXIV. Unfall= u. Krankenversicherungs-Gesetz der in
In Stadtkreisen, welche nur aus einer Gemeinde bestehen, erfolgt die erste Wahl
dieser beiden Beisitzer und deren vier Stellvertreter durch die Stadtverordneten-Ver-
sammlung (Bürgervorsteher-Kollegium 2c.).
Etwa erforderlich werdende Nachwahlen und die nach §. 51 Abs. 7 des Reichs-
gesetzes demnächst vorzunehmenden Ergänzungswahlen für diese beiden Beisitzer und
ihre Stellvertreter werden durch den Sektionsvorstand vollzogen.
14. Bezüglich der nach §5. 51 Abs. 4 des Reichsgesetzes aus dem Arbeiterstande
zu wählenden Beisitzer und deren Stellvertreter (Abs. 6) gilt für diejenigen Sektionen,
deren Bezirke über die Grenzen Preußens nicht hinansgeben, Folgendes:
a) Falls in dem Bezirke der Sektion eine nach §. 51 Abs. 4 des Reichsgesetzes
wahlberechtigte Orts- oder Betriebs-Krankenkasse oder mehrere solcher Kafsen
vorhanden sind, so erfolgt die Wahl nach Maßgabe des in Anlage B. beige-
fügten Wahlregulativs. #
b) Befinden sich dagegen in dem Bezirke der Sektion keine nach §. 51 Abs. 4
des Reichsgesetzes wahlberechtigte Orts= oder Betriebs-Krankenkassen, so erfolgt
die Wahl in den Landkreisen (Oberamtsbezirken) durch die Kreisversammlung
(Amtsversammlung), in den Stadtkreisen durch die Stadtverordneten-Ver-
sammlung (Bürgervorsteher-Kollegium rc.) nach den innerhalb dieser Versamm-
lungen für die sonstigen Wahlen geltenden Vorschriften.
15. Die nach III. 13 und 14 dieser Ausführungsanweisung gewählten Beisitzer
und Stellvertreter werden von der auf sie gefallenen Wahl durch den Leiter der Wahl
mittelst eingeschriebener Briefe in Kenntniß gesetzt.
Innerhalb 14 Tagen nach erfolgter Benachrichtigung haben die Gewählten dem
Leiter der Wahl eine etwaige Ablehnung unter Angabe der Gründe schriftlich an-
zuzeigen.
Erfelgt eine solche Anzeige nicht, so gilt die Wahl als angenommen.
Die Anzeige der Ablehnung hat der Leiter der Wahl an die höhere Verwaltungs-
behörde abzugeben.
Erkennt diese die Gründe der Ablehnung als gesetzlich (§. 29 Abs. 2 des Reichs-
gesetzes) an, so hat sie eine Nachwahl zu veranlassen.
Andernfalls hat fie den Ablehnenden über die Unzulässigkeit der Ablehnung auf-
zuklären und wenn derselbe trotzdem bei seiner Ablehnung verbleibt, die Angelegenheit
an den Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten zur weiteren Veran-
lassung gemäß §. 53 Abs. 3 und 4 des Reichsgesetzes abzugeben.
16. Der Leiter der Wahl hat die nach III. 13 und 14 dieser Ausführungs=
anweisung gewählten Beisitzer und Stellvertreter unter genauer Angabe von Bor-
und Zunamen, Stand, Beruf, Wohnort der höheren Verwaltungsbehörde anzuzeigen,
welche ihrerseits in gleicher Weise nach Erledigung der gemäß 111. 15 dieser Aus-
führungsanweisung etwa erforderlich gewordenen Maßnahmen, die Gewählten dem
Minister für Handel und Gewerbe) namhaft macht.
17. Die Wahlen nach III. 13 und 14 dieser Ausführungsanweisung müssen bis
zum 1. Januar 1888 stattgefunden haben, die Anzeige nach III. 16 muß dem Mi-
nister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten bis zum 1. März 1888 er-
stattet sein.
Die vierjährigen Wahlperioden (§. 51 Abs. 7 des Reichsgesetzes) laufen am
1. April 1888 ab.
Die nach Ablauf der ersten zwei Jahre erstmalig ausscheidenden Beisitzer und
Stellvertreter werden bei dem ersten Zusammentreten des Schiedsgerichts durch den
Vorsttzenden desselben, und sofern vor dem Ablauf dieser Periode das Schiedsgericht
nicht zusammen treten sollte, durch den Vorsitzenden unter Zuziehung eines vereideten
Protokollführers ausgeloost.
IV. Allgemeine Bestimmungen.
18. Für die Eutscheidung von Sueitigkeiten über Unterstützungs- und Ersatz-
ansprüche (§. 12 des Reichsgesetzes) sind die Vorschriften unter I. und II. der zur
1) Res. 1. März 1895 (M. Bl. S. 82): Auch die Vorschläge wegen Ernennung
von Vorsitzenden der zur Durchführung der land= und forstwirthschaftlichen Unfall-
versicherung errichteten Schiedsgerichte find nur dem Minister für Handel und Ge-
werbe einzusenden.