land= u. forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen. 427
Ausführung des Abschnitts B. des Reichsgesetzes erlassenen Anweisung vom 26. Juli
1886 (M. Bl. f. d. i. Berw. S. 187) maßgebend 7.
19. Hinsichtlich des seitens der Ortspolizeibehörden gemäß §. 56 des Reichs-
gesetzes zu führenden Unfallverzeichnisses finden die in der Cirkular-Verfügung der
Minister für Handel und Gewerbe und der öffentlichen Arbeiten vom 7. Nov. 1885
(M. Bl. f. d. i. Verw. S. 246) zur Ausführung der gleichen Bestimmung im §. 52
des Unfallversicherungs-Gesetzes vom 6. Juni 1884 gegebenen Vorschriften ent-
sprechende Anwendung.
20. Die gemäß §. 81 Abs. 2 des Reichsgesetzes den Gemeindebehörden zu ge-
währende Bergütung wird auf vier vom Hundert der für die Berufsgenofsenschaft
eingezogenen Beträge festgesetzt.
21. Die in den §§. 34 Abs. 2, 90 Abs. 2, 93 Abs. 2 des Reichsgesetzes vor-
gesehenen Strafen fließen in die Kasse derjenigen Berufsgenossenschaft, innerhalb deren
Bezirk sie festgesetzt sind.
22. Die Vorstände der Berufsgenossenschaften haben von dem durch das Reichs-
Berficherungsamt genehmigten Statut und jedem späteren Nachtrage je ein Exemplar
an den Minister für Handel und Gewerbe, des Innern und für Landwirthschaft,
Domänen und Forsten einzureichen.
Anlage A.
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Wahlordnung,
betreffend die Wahlen der Vertreter zur konstituirenden und zu den späteren Genofsen-
schaftsversammlungen.
(Art. III. des Landesgesetzes, II. 7 der Ausf. Anw. 4. Juni 1887.)
§. 1. In jedem Kreise (Oberamtsbezirk) hat der Landrath (Oberamtmann) in
der für amtliche Publikationen üblichen Weise den Termin bekannt zu machen, bis
zu welchem ihm seitens der Gemeindevertretung resp. Gemeindebehörde auf Grund
des Art. III. des Landesgesetzes und gemäß II. 7 der Ausführungs-Anweisung vom
4. Juni 1887 die Wahlmänner zu bezeichnen sind.
Die Bezeichnung der Wahlmänner hat durch schriftliche Anzeige unter genauer
Angabe von Vor= und Zunamen, Stand, Beruf, Wohnort zu erfolgen.
Gemeinden (Gutsbezirke), welche die Frist oder eine etwa bewilligte Nachfrist
versäumen, bleiben bei der Wahlhandlung unvertreten.
§. 2. Werden Wahlmänner bezeichnet, welche den Anforderungen des Art. III.
des Landesgesetzes nicht entsprechen, so hat der Landrath (Oberamtmann) die betreffende
Gemeindevertretung resp. Gemeindebehörde unter Angabe der Gründe, aus welchen
die Bezeichnung der Wahlmänner zu beanstanden war, mit einer Frist von einer
Woche zur Bezeichnung anderer Wahlmänner aufzufordern. Erfolgt eine anderweite
Bezeichnung nicht, oder entsprechen die anderweit bezeichneten Wahlmänner wiederum
nicht den Anforderungen des Art. III. des Landesgesetzes, so bleibt die betreffende
Gemeinde (Gutsbezirk) vorbehaltlich der Beschwerde nach §. 10 dieser Wahlordnung
bei der Wahlhandlung unvertreten.
§. 3. Der Landrath (Oberamtmann) beruft die bezeichneten Wahlmänner, soweit
sie dem Art. III. des Landesgesetzes entsprechen, mittelst schristlicher, 14 Tage vor
Anberaumung der Wahl zu erlassender, Tag, Stunde und Wahllokal genau bezeich-
nender Einladung in die Kreisstadt und leitet die Wahlhandlung.
Als Legitimation für die Erschienenen gilt das an sie ergangene Einladungsschreiben.
S. 4. Die Wahl wird ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen durch
Stimmzeitel in der Weise vorgenommen, daß jeder Stimmberechtigte soviel Namen
auf einen StimmzJettel schreibt, als Vertreter zu wählen sind.
§. 5. Stimmen, welche auf nicht Wählbare (Art. III. des Landesgesetzes) ent-
fallen, oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt.
Befinden sich auf einem Stimmzettel die Namen von mehr PVersonen eingetragen,
als zu wählen sind, so sind nur die Stimmen gültig, welche auf die zuerst und bis
zur Erfüllung der Zahl der zu Wählenden eingetragenen Namen entfallen. Ueber
1) S. Anm. 1 oben S. 424.