der bei Bauten beschäftigten Personen. 438
Dieselbe Berechtigung steht den Kommunalverbänden und anderen öffent-
lichen Korporationen zu. Die Erklärung ist von dem Vorstande derselben ab-
zugeben und darf auch nach dem in dem vorstehenden Absatze bestimmten
Termine erfolgen ½).
Jahresarbeitsverdienst, Gegenstand der Versicherung, Umfang der Entschädigung,
Verhältniß zu Krankenkassen 2c.
§. 6. Die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes, der Gegenstand der
Versicherung, der Umfang der Entschädigung und das Verhältniß der Unfall-
versicherung zu den eingeschriebenen Hülfskassen, zu den sonstigen Kranken-,
Sterbe-, Invaliden= und anderen Unterstützungskassen, zu den Leistungen der
ur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen verpflichteten Gemeinden oder
rmenverbände, sowie der Unternehmer und Kassen, welche die den Gemeinden
und Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur Unterstützung auf Grund
gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben, bestimmt sich, vorbehaltlich der Vorschriften
der §§. 7 und 8 dieses Gesetzes, nach den §§. 3, 5 bis 8 des Unfallversiche-
rungs-Gesetzes. «
Ueber die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes der Unternehmer hat
das Statut Bestimmung zu treffen. »
§. 7. Bei Unfällen eines. Arbeiters, welche sich bei Bauarbeiten der im
§. 4 Ziff. 4 Abs. 1 bezeichneten Art ereignen, finden die Bestimmungen des
§. 5 Abs. 9 bis 11 des Unfallversicherungs-Gesetzes keine Anwendung.
Bei derartigen Unfällen hat die Gemeinde, in deren Bezirk der verletzte
Arbeiter beschäftigt war, demselben während der ersten dreizehn Wochen nach
dem Unfalle die Kosten des Heilverfahrens in dem im §. 6 Abs. 1 Ziff. 1
des Krankenversicherungs-Gesetzes vom e nns (R. G. Bl. S. 417) bezeich-
neten Umfange zu gewähren, sofern nicht der verletzte Arbeiter sich im Aus-
lande aufhält oder auf Grund der Krankenversicherung oder anderer Rechts-
verhältnisse Anspruch auf eine mindestens gleiche Fürsorge hat. Soweit aber
solchen Personen die im §. 6 Abs. 1 Ziff. 1 des Krankenversicherungs-Gesetzes
bezeichneten Leistungen von den zunächst Verpflichteten nicht gewährt werden,
hat die Gemeinde dieselben mit Vorbehalt des Ersatzanspruchs u übernehmen.
FEe zu diesem Zweck gemachten Aufwendungen sind von den Verpflichteten zu
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, Für außerhalb des Gemeindebezirks wohnhafte versicherte Personen hat
auf Verlangen der verpflichteten Gemeinde die Gemeinde ihres Wohnortes die
im Abs. 2 bezeichneten Leistungen unter Vorbehalt des Anspruchs auf Ersatz
der Kosten zu übernehmen.
Die Versicherungsanstalt (8. 16) ist befugt, die im Abs. 2 bezeichneten
Leistungen selbst zu übernehmen.
Als Ersatz der Kosten des Heilverfahrens gilt die Hälfte des nach dem
Krankenversicherungs-Gesetze zu gewährenden Mindestbetrages des Krankengeldes,
sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden.
§. 8. Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche aus der Bestim-
mung des §. 7 zwischen den Verletzten einerseits und den Gemeinden anderer-
seits entstehen, werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung
vorläufig vollstreckbar. Dieselbe kann im Verwaltungsstreitverfahren:), wo
s solches nicht besteht, im Wege des Rekurses nach Maßgabe der Vorschriften
er S. 20, 21 der Gewerbe-Ordnung angefochten werden.
treitigkeiten über Ersatzansprüche, welche aus den Bestimmungen des §. 7
entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht besteht,
von der Aufsichtsbehörde der in Anspruch genommenen Gemeinde-, Gemeinde-
.
1) Für das Ausscheiden der Kommunalverbände und anderen öffentlichen Körper-
haften aus der Tiefbau-Berufsgenossenschaft im Falle der beistungsfähigkeitserllcrung
dnd die Bestimmungen des §. 31 Unf. Vers. Ges. 6. Juli 1884 nicht maßgebend,
as Ausscheiden findet vielmehr ohne Weiteres statt. Handb. S. 681.
R Der Bezirksausschuß ist zuständig, gegen dessen Entscheidung es nur das
echtsminel der Revifion giebt, Vd. 23. März 1888 (G. S. S. 73).
Illing= Kauy, Handbuch II, 7. Aufl. 2