Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

der bei Bauten beschäftigten Personen. 438 
Dieselbe Berechtigung steht den Kommunalverbänden und anderen öffent- 
lichen Korporationen zu. Die Erklärung ist von dem Vorstande derselben ab- 
zugeben und darf auch nach dem in dem vorstehenden Absatze bestimmten 
Termine erfolgen ½). 
Jahresarbeitsverdienst, Gegenstand der Versicherung, Umfang der Entschädigung, 
Verhältniß zu Krankenkassen 2c. 
§. 6. Die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes, der Gegenstand der 
Versicherung, der Umfang der Entschädigung und das Verhältniß der Unfall- 
versicherung zu den eingeschriebenen Hülfskassen, zu den sonstigen Kranken-, 
Sterbe-, Invaliden= und anderen Unterstützungskassen, zu den Leistungen der 
ur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen verpflichteten Gemeinden oder 
rmenverbände, sowie der Unternehmer und Kassen, welche die den Gemeinden 
und Armenverbänden obliegende Verpflichtung zur Unterstützung auf Grund 
gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben, bestimmt sich, vorbehaltlich der Vorschriften 
der §§. 7 und 8 dieses Gesetzes, nach den §§. 3, 5 bis 8 des Unfallversiche- 
rungs-Gesetzes. « 
Ueber die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes der Unternehmer hat 
das Statut Bestimmung zu treffen. » 
§. 7. Bei Unfällen eines. Arbeiters, welche sich bei Bauarbeiten der im 
§. 4 Ziff. 4 Abs. 1 bezeichneten Art ereignen, finden die Bestimmungen des 
§. 5 Abs. 9 bis 11 des Unfallversicherungs-Gesetzes keine Anwendung. 
Bei derartigen Unfällen hat die Gemeinde, in deren Bezirk der verletzte 
Arbeiter beschäftigt war, demselben während der ersten dreizehn Wochen nach 
dem Unfalle die Kosten des Heilverfahrens in dem im §. 6 Abs. 1 Ziff. 1 
des Krankenversicherungs-Gesetzes vom e nns (R. G. Bl. S. 417) bezeich- 
neten Umfange zu gewähren, sofern nicht der verletzte Arbeiter sich im Aus- 
lande aufhält oder auf Grund der Krankenversicherung oder anderer Rechts- 
verhältnisse Anspruch auf eine mindestens gleiche Fürsorge hat. Soweit aber 
solchen Personen die im §. 6 Abs. 1 Ziff. 1 des Krankenversicherungs-Gesetzes 
bezeichneten Leistungen von den zunächst Verpflichteten nicht gewährt werden, 
hat die Gemeinde dieselben mit Vorbehalt des Ersatzanspruchs u übernehmen. 
FEe zu diesem Zweck gemachten Aufwendungen sind von den Verpflichteten zu 
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, Für außerhalb des Gemeindebezirks wohnhafte versicherte Personen hat 
auf Verlangen der verpflichteten Gemeinde die Gemeinde ihres Wohnortes die 
im Abs. 2 bezeichneten Leistungen unter Vorbehalt des Anspruchs auf Ersatz 
der Kosten zu übernehmen. 
Die Versicherungsanstalt (8. 16) ist befugt, die im Abs. 2 bezeichneten 
Leistungen selbst zu übernehmen. 
Als Ersatz der Kosten des Heilverfahrens gilt die Hälfte des nach dem 
Krankenversicherungs-Gesetze zu gewährenden Mindestbetrages des Krankengeldes, 
sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. 
§. 8. Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche aus der Bestim- 
mung des §. 7 zwischen den Verletzten einerseits und den Gemeinden anderer- 
seits entstehen, werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung 
vorläufig vollstreckbar. Dieselbe kann im Verwaltungsstreitverfahren:), wo 
s solches nicht besteht, im Wege des Rekurses nach Maßgabe der Vorschriften 
er S. 20, 21 der Gewerbe-Ordnung angefochten werden. 
treitigkeiten über Ersatzansprüche, welche aus den Bestimmungen des §. 7 
entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht besteht, 
von der Aufsichtsbehörde der in Anspruch genommenen Gemeinde-, Gemeinde- 
. 
1) Für das Ausscheiden der Kommunalverbände und anderen öffentlichen Körper- 
haften aus der Tiefbau-Berufsgenossenschaft im Falle der beistungsfähigkeitserllcrung 
dnd die Bestimmungen des §. 31 Unf. Vers. Ges. 6. Juli 1884 nicht maßgebend, 
as Ausscheiden findet vielmehr ohne Weiteres statt. Handb. S. 681. 
R Der Bezirksausschuß ist zuständig, gegen dessen Entscheidung es nur das 
echtsminel der Revifion giebt, Vd. 23. März 1888 (G. S. S. 73). 
Illing= Kauy, Handbuch II, 7. Aufl. 2
	        
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