Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

der bei Bauten beschäftigten Personen. 435 
Anmeldung der Betriebe. 
» §. 11. Die Betriebe der im 8. 4 Ziff. 1 bezeichneten Art sind nach den 
Bestimmungen des §. 11 des Unfallversicherungs-Gesetzes innerhalb einer von 
dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machen- 
den Frist anzumelden . 
Bei Unternehmern von Betrieben dieser Art, welche schon gegenwärtig einer 
Berufsgenossenschaft angehören, ist in der Anmeldung anzugeben, ob der an- 
gemeldete Betrieb den Hauptbetrieb oder den Nebenbetrieb bildet und welcher 
erufsgenossenschaft der Betrieb bereits angehört. 
Organisation. 
§. 12. Auf die Berufsgenossenschaft finden die Bestimmungen des §. 9 
Abs. 4 und 5, des §. 10 Abs. 3 und der §§. 16, 17, 19 bis 33 des Unfall- 
versicherungs-Gesetzes Anwendung, und zwar die des F. 31 Ziff. 2 und 4 mit 
der Maßgabe, daß der Bundesrath auch ohne Beschluß der Genossenschafts- 
versammlungen die im §. 1 Abs. 8 a. a. O. bezeichneten Betriebe aus der nach 
F. 4 Ziff. 1 des gegenwärtigen Gesetzes gebildeten Verufsgenossenschaften aus- 
scheiden und einer anderen Berufsgenossenschaft zutheilen kann?). 
Das Genossenschaftsstatut muß auch über die Anmeldung und das Aus- 
scheiden der nach §. 2 versicherten Unternehmer Vorschriften enthalten, sofern 
nicht von der Bestimmung des §. 16 Abs. 3 Gebrauch gemacht wird. 
SS. 13. Die Berufsgenossenschaft hat einen Reservefonds anzusammeln. 
Zur Bildung desselben sind den nach §. 10 Abs. 1 aufzubringenden Beträgen 
fünf Prozent derselben solange zuzuschlagen, bis der Reservefonds unter Hinzu- 
rechnung der Zinsen seines Bestandes die Höhe der erforderlichen Jahresbeiträge 
erreicht. Ist das letztere der Fall, so können die Zinsen, soweit der Bestand 
des Reservefonds nicht niedriger ist als der Gesammtbetrag der aufzubringenden 
Jahresbeiträge, zur Deckung der Genossenschaftslasten verwendet werden. 
Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann die Genossenschaftsver- 
sammlung jederzeit weitere Zuschläge zum Reservefonds beschließen, sowie be- 
timmen, daß derselbe über den Gesammtbetrag der Jahresbeiträge hinaus 
erhöht werde. Derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Reichs- 
ersicherungsamts. 1 
In dringenden Bedarfsfällen kann die Genossenschaft mit Genehmigung 
des Reichs-Versicherungsamts schon vorher die Zinsen und erforderlichenfalls 
auch den Kapitalbestand des Reservefonds angreifen Die Wiederergänzung 
erfolgt alsdann nach näherer Anordnung des Reichs-Versicherungsamts. 
Mitgliedschaft. 
d 8. 14. Mitglied der Genossenschaft ist jeder Unternehmer eines Betriebes 
er im 8. 9 bezeichneten Art, sowie das Reich, die Bundesstaaten, Kommunal= 
verbände und andere öffentliche Korporationen, soweit diese auf Grund des 
5 der Berufsgenossenschaft beigetreten sind. 6 
K Die Mitgliedschaft beginnt für das Reich und die Bundesstaaten, für 
ommunalverbände und andere öffentliche Korporationen (S. 4 Ziff. 2 und 3), 
awte für die Unternehmer der zur Zeit der Genehmigung des Genossenschafts— 
atuts versicherungspflichtigen Betriebe der im §. 4 Ziff. 1 bezeichneten Art 
nit diesem Zeitpunkte beziehungsweise im Falle des §. 5 Abs. 3 mit der spä— 
eren Bettrittserklärung, für die Unternehmer später entstehender Betriebe der 
m §. 4 Ziff. 1 gedachten Art mit der Gröffnung des Betriebes. 
ber §. 15. Jedes Mitglied der Genossenschaft, welches seinen Betrieb nicht 
ereits nach §. 11 angemeldet hat, ist verpflichtet, binnen einer Woche nach dem 
Beginn der Mitgliedschaft (S. 14) der unteren Verwaltungsbehördes), in deren 
Sezirk der Betrieb belegen ist, über denselben Anzeige zu erstatten. Auf die 
— — — 
)) Bek. 14. Juli 1887 (Amtl. Nachr. R. V. A. III. 175). 
)Bek. 14. Jan. 18388 (R. G. Bl. S. 1). . · 
ei Bezüglich der vorletzten Zeile dieses Absatzes enthält das Reichs-Gesetz-Blatt 
nen Druckfehler. Es muß „Berufsgenossenschaft“ heißen. 
) Ausf. Anw. 30. Juli 1884 (R. A. Nr. 179). 
28“
	        
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