442 Abschnitt XXXIV. Unfallversicherungs-Gesetz
VI. Feststellung und Auszahlung der Entschädigungen.
Unfalluntersuchungen. Feststellung der Entschädigungen.
§. 37. Auf die Anzeige und Untersuchung der Unfälle, sowie auf die Fest-
stellung der Entschädigungen finden die Bestimmungen der §§. 51 bis 58, 59
Abs. 1 bis 3, 60, 61 des Unfallversicherungs-Gesetzes entsprechende Anwendung.
Die Bestimmung des §. 59 Abs. 4 a. a. O. tritt außer Kraft für Be-
triebsunfälle, welche sich bei Bauarbeiten ereignen, nachdem dieses Gesetz
seinem ganzen Umfange nach in Kraft getreten ist.
Die Verpflichtung zur Einreichung von Lohn= und Gehaltsnachweisungen
(. 60 a. a. O.) erstreckt sich auch auf Unternehmer, welche nicht Mitglieder
der Berufsgenossenschaft sind.
Berufung. Rekurs. Auszahlung.
§. 38. Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungsanspruch
abgelehnt wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Entschädigung
festgestellt wird, findet die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung fatt.
Der Bescheid muß Namen und Wohnort des Vorsitzenden des für die Be-
rufung zuständigen Schiedsgerichts, sowie die Belehrung über die einzuhal-
tende Frist enthalten.
Auf die Berufung, auf die Entscheidung des Schiedsgerichts, sowie auf
den Rekurs an das Reichs-Versicherungsamt finden die Bestimmungen der
§§. 62 Abs. 3 und 5, 63 a. a. O. entsprechende Anwendung. Dasselbe gilt
von den Bestimmungen der §§F. 64 bis 66, 68, 69 a. a. O. über den Be-
rechtigungsausweis, die Veränderung der Verhältnisse, die Fälligkeitstermine.
die Unpfändbarkeit der Entschädigungen und die Auszahlungen durch die Post.
Ausländische Berechtigte.
§. 39. So lange der Berechtigte nicht im Inlande wohnt, ist die Ge-
nossenschaft befugt, die Zahlung der Entschädigungsrenten einzustellen. »
Ist der Berechtigte ein Ausländer, so kann ihn die Genossenschaft für
sin Entschädigungsanspruch mit dem dreifachen Betrage der Jahresrente
absinden.
Liquidation der Postverwaltungen.
z 40. Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahres haben
die Central-Postbehörden dem Genossenschaftsvorstande Nachweisungen der auf
Anweisung desselben geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleichzeitig die
Postkassen zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind.
Erstattung der Vorschüsse.
§. 41. Der Genossenschaftsvorstand stellt fest, welcher Theil der von den
Central-Postbehörden liquidirten Beträge den Mitgliedern der Berufsgenossen-
schaft, und welcher Theil der Versicherungsanstalt zur Last fällt.
Der erstere Theil ist aus den verfügbaren Mitteln der Berufsgenossen-
schaft zu entnehmen. Gleichzeitig ist nach den Bestimmungen des §. 10 der
Kapitalwerth der im vergangenen Rechnungsjahre neu entstandenen, der Be-
rufsgenossenschaft erwachsenen Lasten zu berechnen und unter Berücksichtigung
der auf Grund des §. 13 dieses Gesetzes, beziehungsweise der . 29 und 30
des Unfallversicherungs-Gesetzes etwa vorliegenden besonderen Verpflichtungen
oder Berechtigungen nach dem festgestellten Vertheilungsmaßstabe und unter
Verrechnung der erhobenen Vorschüsse (§. 10) von den Mitgliedern einzuziehen.
Im Ulebrigen finden die Bestimmungen der §§. 71 Abs. 2 und 3, 72, 73
a. a. O. Anwendung.
Zu Anmerkung 2 auf S. 441. Z
zu den Schiedsgerichten immer der 1. Oktober des Jahres betrachtet werden, worin
die Leistungsfähigkeit des Kommnnalverbandes 2c. ausgesprochen worden ist, Res.
24. Febr. 1890 (M. Bl. S. 42).
4) Geschäftsanweisung 7. Dez. 1889 (Amtl. Nachr. R. V. A. V. 399).