der bei Bauten beschäftigten Personen. 443
Der der Versicherungsanstalt zur Last fallende Theil ist, soweit er durch
Unfälle verursacht ist, die sich bei Bauarbeiten der im §. 21 lit. a bezeich-
neten Art ereignet haben, aus den verfügbaren Beständen an Prämien zu
entnehmen. Soweit der Betrag aber durch Unfälle verursacht ist, die sich
bei Bauarbeiten der im §. 21 lit. b bezeichneten Art ereignet haben, ist der-
selbe nach dem im §. 30 festgesetzten Maßstabe auf die im Bezirke der Be-
rufsgenossenschaft belegenen Gemeinden, beziehungsweise weiteren Kommunal-=
verbände oder Vereinigungen von Gemeinden, welche an die Stelle der Ge-
meinden gesetzt sind, umzulegen und von ihnen einzuziehen. Denselben ist zu
diesem Zweck ein Auszug aus der aufzustellenden Heberolle mit der Aufforderung
zuzustellen, den festgesetzten Betrag bei Vermeidung der zwangsweisen Bei-
treibung binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der Auszug muß diejenigen An-
gaben enthalten, welche die Gemeinden r2c. in den Stand setzen, die Richtig-
keit der angestellten Beitragsberechnung zu prüfen. Den Gemeinden 2c. stehen
gegen die Feststellung ihrer Beiträge, unbeschadet der Verpflichtung zur so-
fortigen Zahlung, die im §. 73 a. a. O. angegebenen Rechtsmittel zu; die
Beschwerde ist jedoch nur zulässig, wenn sich dieselbe entweder auf Rechen-
fehler oder auf Irrthümer bei Ansatz der Bevölkerungsziffer gründet.
Rückständige Beiträge und Abführung der Beträge an die Postkassen.
§. 42. Rückständige Beiträge und Prämien, sowie die im Falle einer
Betriebseinstellung von Gewerbetreibenden etwa zu leistenden Kautionsbeträge
(§. 12 dieses Gesetzes beztehungsweise S. 17 Ziff. 7 des Unfallversicherungs-
Gesetzes) werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben).
Dasselbe gilt von den Strafzuschlägen in dem Falle der Ablehnung von
Wahlen (§. 12 dieses Gesetzes beziehungsweise §. 24 Abs. 3 des Unfallver-
sicherungs-Gesetzes).
Uneinziehbare Beiträge und Prämien fallen der Gesammtheit der Be-
rufsgenossen beziehungsweise der in der Versicherungsanstalt versicherten Unter-
nehmer zur Last. Sie sind vorschußweise aus dem Betriebsfonds oder erforder-
lichenfalls aus dem Reservefonds der Berufsgenossenschaft beziehungsweise
der Versicherungsanstalt zu decken und bei den Beiträgen des nächsten Jahres,
beziehungsweise bei Feststellung des neuen Prämientarifs zu berücksichtigen.
Die Bestimmungen des §. 75 des Unfallversicherungs-Gesetzes finden
Anwendung. «
Rechnungsführung.
S. 43. Verfügbare Gelder und Werthpapiere sind bei einer zur Auf-
bewahrung von Geldern oder Werthpapieren befugten öffentlichen Behörde
oder Kasse niederzulegen. ""·
Das Rechnungsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem
31. Dezember. ·
Im Uebrigen finden die Bestimmungen der §§. 76 und 77 des Unfall-
versicherungs-Gesetzes Anwendung.
VII. Unfallverhütung. Beaufsichtigung.
Unfallverhütung. Ueberwachung durch die Genossenschaft.
§. 44. Die Bestimmungen der 8§. 78 bis 86 des Unfallversicherungs-
Gesetzes finden mit folgenden Maßgahen Anwendung: .s.»-«
1. Unfallverhütungsvorschriften können auch für die Bauarbeiten derjenigen
Unternehmer erlassen werden, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft sind,
aber in dem Bezirke derselben Bauarbeiten ausführen. -·.
In den Unfallverhütungsvorschriften, welche auf derartige Bauarbeiten
Anwendung finden sollen, sind für die Zuwiderhandelnden Zuschläge bis zum
doppelten Betrage der Prämie oder, sofern es sich um Bauarbeiten der im
S. 21 lit. b bezeichneten Art handelt, Exekutivstrafen bis zu einhundert Mark
4) Vergl. Nes. 16. April 1888 (Pr. V. Bl. Bd. IX. Beil. zu Nr. 361.