Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXII. R. Gew. Ordn. Konzessionspflichtige Gewerbe. 39 
buie der Kleinhandel mit Garnabfällen oder Dräument) von Seide, Wolle, 
aumwolle oder 
Leinen, der Handel mit Dynamit oder anderen Sprengstoffen? 
andel mit Loosen von Lotterien und Ausspielungen, oder mit Be- 
und Antheilscheinen auf solche Loose 2). 
Dasselbe gilt von der gewerbsmäßigen Besorgung fremder Rechtsange- 
legenheiten und bei Behörden wahrzunehmenber Geschäfte"), insbesondere 
mm bfassung der darauf bezüglichen schriftlichen Aufsätze, von dem gewerbs- 
Hanusen Betriebe der Viehverstellung (Viehpacht), des Viehhandels und des 
udels mit ländlichen Grundstücken?), von dem Geschäfte der gewerbsmäßigen 
dermittelungsagenten für Immobiliarverträge, Darlehen und Heirathen, von 
bo Geschäfte eines Gesindevermiethers und eines Stellenvermittlers, sowie 
Gent Ges häfte eines Auktionators?). Denjenigen, welche gewerbsmäßig das 
stcschäft eines Kuktionators) betreiben, ist es verboten, Immobilien zu ver- 
Kobern, wenn sie nicht von den befugten Staats= oder Kommunalbehörden oder 
rporationen als solche angestellt sind (§. 36). 
er Handel mi en und chemischen Präparatens), welche zu Heil- 
kvecken dienen, t. * unbtersagen, wenn die Handbabung àn Gewerbebetriebes 
kanrn und Gesundheit von Menschen gefährdet. Der Kleinhandel mit Bier 
- ) untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende wiederholt wegen Zu- 
erhandlungen gegen die Vorschriften des S. 33 bestraft ist. 
. 
Eleich Endsückchen von Wolle ec. 
sich 2) Der Lusbehle Sprengstoffe schließt das Schießpulver (Jagdpulver) nicht in 
* Mot. S. 28. Vergl. Näheres oben Bd. I S. 1437. 
) Singefügt durch Ges. 6. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 685). 
# Ueber die Voraussetzungen, unter denen die gewerbliche Besorgung fremder 
füthtsangelegenheiten, desgl. die Geschäfte der gewerbsmäßigen Vermittelungsagenten 
die mobiliarverträge und der Gesindevermiether 2c. untersagt werden können, wenn 
berierefenden Personen jene Gewerbe bereits vor dem 1. Jan. 1884 betrieben haben, 
0O. B. XI. 307f. 
Die gewerbsmäßi e Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten kann 
auck solchen an sich 5b Hersonen untersagt werden, die sich hierfür 
ueseutlich der Thätigkeit eines unzuverlässigen Dritten bedienen würden; in- 
Reichen kann die Untersagung der gewerbsmäßigen Besorgung fremder Rechtsange- 
Coenhtiten wegen des jugendlichen Alters des Gewerbetreibenden erfolgen, Erk. 
#3 G. 21. Nov. 1893 (Neger XIV. 120). 
Eingefägt durch Art. 111 Ges. 19. Juni 1893, betr. Ergänzung der Bestim- 
ugen über den Wucher (R. G. Bl. S. 197). 
trof Hon der obigen Bestimmung werden auch die sogenannten Patentanwälte be- 
aoarf Mot. S. 25) und die Bankagentur-Geschäfte, soweit sie in der Bermittelung 
B D arlehen bestehen, was regelmäßig der Fall sein wird, Erk. 27. April 1883 
sio V. B. XII. 336), nicht aber die Vermittelungsaenten für Immobiliar-Ver- 
runge-Baräge, Erk. 6. Okt. 1884 . S 85 . D316); desgkö nicht die Ver, 
von Kommissionsgeschäften, E. O. V. XI. . Dagegen gehör 
Sellewoermittler alst * en, e nn° Res. 30. Nov. 1892 (M. Bl. 1893 
I89405), Erk. K. G. 15. Okt. 1894 (G. A. XLLI. 288); Ueberwachung Res. 20. Mai 
(M. Bl. S. 142). » »G. 
ri Unter den Begriff der Auktionatoren im Sinne der Gew. O. fallen die Ge- 
achtsollzieher nicht und zwar auch daun nicht, wenn sie kraft Landesges. zur Vor- 
17 e von freiwilligen Bersteigerungen befugt find, Mot. S. 26; Res. 29. Sept. 
1 (M. l. S. 212), E. O. B. XVIII. 105. 
neb Regl. für die außergerichtlichen Auktionatoren 15. Ang. 1848 (M. Bl. S. 305) 
16 s Nacht. 21. Dez. 1856 (M. Bl. 1857 S. 29); 18. Okt. 1872 (M. Bl. S. 303); 
So Mai 1876 (M. Bl. S. 139); 18. Aug. 1882/(M. Bl. S. 250). Für Elsaß- 
bringen hält §. 5 Einf. Ges. 27. Febr. 1888 die landeerechtlichen Vorschriften 
r das Versteigern aufrecht. 
⅛ Sowohl Groß- als Kleinhandel, Sten. Ber. S. 1288, 1296. 
Ges Wegen deẽ Einzelverkehrs mit Bier in Flaschen und Krügen vergl. auch §. 3 
27. Mai 1896 (R. G. Bl. S. 13) üÜber den unlauteren Wettbewerb.
	        
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