Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

446 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 
Gesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung. 
Vom 22. Juni 1889 (R. G. Bl. S. 97)4. 
I. Umfang und Gegenstand der Versicherung. 
§. 1. Nach Maßgade der Bestimmungen dieses Gesetzes werden vom 
vollendeten sechzehnten Lebensjahre ab versichert?): 
  
15 Kommentare von Bosse-v. Woeditke, Leipzig 1891; Buschmann, 2. Aufl., 
Berlin 1891; Eger, 2. Aufl., Berlin 1893; Just, Berlin 1892; v. Woedtke 
(Textausgabe), 5. Aufl., Berlin 1895. 
:) Anleit. 31. Ol. 1890, mitgetheilt durch Res. 14. Nov. 1890 (M. Bl. 
S. 243), berr den Kreis der nach dem Invaliditäts-- und Altersversicherungs-Gesetz 
versicherten Personen. 
I. Nach §F. 1 des Gesetzes, betr. die Invaliditäts= und Altersversicherung, vom 
22. Juni 1889 (R. G. Bl. S. 97) unrerliegen vom vollendeten 16. Lebensjahre ab 
der Versicherungspflicht: 4 
1. Personen, welche als Arbeiter, Gehülfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten 
gegen Lohn oder Gehalt beschäftigt werden 7). . 
2. Betriebsbeamte, sowie Handlungsgehülfen und Lehrlinge (ausschließlich der 
in Apotheken beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge), welche Lohn oder Gebalt beziehen, 
deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt aber 2000 Mk. nicht 
übersteigt. 
3. Die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffsbesatzung 
deutscher Seefahrzeuge (Seeleute) und von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt“"). 
1I. Nach §§. 2 und 8 d. Ges.“") find berechtigt, sich selbst zu verfichern: 
1. Berriebsunternehmer, welche nicht regelmäßig wenigstens einen Lohnarbeiter 
beschäftigen. Hierunter fallen diejenigen Betriebsunternehmer, bei welchen die Be- 
schäftigung des Lohnarbeiters keinen ständigen Charakter hat, vielmehr nur gelegentlich 
und ausnahmsweise stattfindet. 
2. Hausgewerbetreibende, das sind ohne Rücksicht auf die Zahl der von ihnen 
beschäftigten Lohnarbeiter solche selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Be- 
triebsstätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden mit der Her- 
stellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt werden und zwar auch 
daun, wenn dieselben die Roh- und Hülfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, 
währeud welcher sie vorübergehend für eigene Rechnung arbeiten. 
Die Selbstversicherung der unter Ziff. 1 und 2 bezeichneten Personen ist aber 
nur insoweit zugelassen, als diese Personen bei dem Eintritt der Selbstversicherung zwar 
das sechzehnte, jedoch noch nicht das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, und ale sie 
nicht im Sinne des §. 4 Abs. 2 d. Ges. bereits dauernd erwerbsunfähig find (vergl. 
Nr. III. Ziff. 4 dieser Anleitung). 
  
*) Personen, die gleichzeitig versicherungs- und nicht versicherungspflichtige Thä- 
tigkeit bei demselben oder bei verschiedenen Arbeitgebern ausüben, werden der Ver- 
sicherungspflicht dann nicht unterliegen, wenn ihre an sich verficherungspflichtige Thä- 
tigkeit nur gelegentlich, zur Auebülfe oder zwar regelmäßig, aber nur nebenher und 
gegen geringes Entgelr verrichtet wird, Amtl. Nachr. R V. A. f. Jnv. u. Alt- 
Vers. 1892 S. 21; ähnlich bezüglich drr Reichs- und Staatsbeamten, das. 1893. S. 85. 
Modellsteher sind nicht versicherungspflichtig, da das Modellstehen keine Beschäf- 
tigung im Sinne des Gesetzes ist, Arb. Vers. 1891 S. 685 
Anhalt zur Umerscheidung von selbständigen Baugewerbetreibenden und versiche- 
rungspflichtigen Bauarbeitern bieten die Merkmale 29. Juni 1895, Amtl. Nachr. R. 
R. A. f. Inv. u. Alt. Vers. 1895. S. 226. 
*“) Ein Oderlootse („Rittmann“) ist selbständiger Gewerbetreibender, Amtl- 
Nachr. R. V. A. f. Inv. u. Alt. Vers. 1892 S. 138. 
**) Unter der Bezeichnung „das Gesetz“ ist in der Folge überall das J. u. A. 
V. Ges. vom 22. Juni 1889 verstanden.
	        
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