Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

450 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 
  
Zu Anmerkung 2 auf S. 449. 
als Hülfsarbeiter bei Behörden, Rechtsanwälten u. s. w. thätig find, als Gehülfen 
gelten können. 
XIII. Zu den Dienstboten im Sinne des Gesetzes gehören die gegen Kost und 
Lohn oder auch nur gegen Lohn zu häuslichen Diensten verpflichteten Personen, sowie 
die in der Landwirthschaft des Dienstherrn beschäftigten Arbeiter, soweit sie im Haus- 
stande des Dienstherrn leben (Haus= und Wirthschafts-Gefinde). Die in der Haus- 
wirthschaft beschäftigten Personen mit wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildung und 
in höherer über den Stand der Dienstboten binausragender sozialer Stellung, z. B 
Erzieher, Erzieherinnen, Privatsekretäre, Gesellschafterinnen, Hausdamen, Leibärzte, 
Hausgeistliche, Hauslehrer, Hausbibliothekare u. s. w. sind nicht versicherungspflichtig, 
da sie übrigens auch als Betriebsbeamte nicht anzusehen sind (vergl. Nr. XIV.). 
XIV. Als Betrieb im Sinne des Gesetzes ist ein Inbegriff fortdauernder wirth- 
schaftlicher Thätigkeiten anzusehen. Die Hauswirthschaft als solche ist als Betrieb 
nicht zu erachten. Die Verwaltungen des Reichs, der Bundesstaaten und der Kom- 
munalverbände können, soweit die Ausübung der sogenannten regiminellen Thätigkeit 
in Frage kommt, gleichfalls nicht als Betriebe angesehen werden, dagegen muß der 
Jubegriff gewisser wirthschaftlicher Thätigkeiten des Reichs u. s. w., wie die Post-, 
Telegraphen-Verwaltungen, staatliche Eisenbahn-Verwaltungen, Berg-= und Hüttenwerke, 
staatliche und kommunale Land= und Forstwirthschaft, Staats= und Kommnnalbauten, 
Kommunal-Brauereien, Kommunal-Schlachthäuser, Kommunal-Irrenanstalten, städrische 
Gas= und Wasserwerke u. s. w., überall als Betrieb gelten. Desgleichen find die 
Geschäfte der Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher u. s. w., deren Gesammtheit 
ein wirthschaftliches Unternehmen darstellt, als Betriebe anzusehen. 
Als Betriebsbeamte im Sinne des Gesetzes haben hiernach diejenigen Personen 
zu gelten, welche in Betrieben der vorgedachten Art mit einer über die Thätigkeit des 
Arbeiters oder Gehülfen hinausgehenden, leitenden oder beaufsichtigenden Funktion 
betraut find (vergl. jedoch Nr. III. Ziff 1 und 2). Der Schwerpunkt der Beschäf- 
tigung des Betriebsbeamten liegt nicht im persönlichen Eingreifen bei der eigentlichen 
Arbeitsthätigkeit, vielmehr muß dem Betriebebeamten eine gewisse Betheiligung an 
der Betriebsleitung und eine Aufsichtsstellung gegenüber den Arbeitern zustehen, so 
daß derselbe nicht wie ein Vorarbeiter sich an der Spitze der Arbeiter oder einer 
Arbeitergruppe des Betriebes befindet, sondern als Bertreter der Betriebsleitung den 
Arbeitern gegenübertrin. Hiernach wird auch im Einzelfalle zu beurtheilen sein, ob 
Loßennnne Werkmeister oder Werkfübrer als Betriebsbeamte oder Arbeiter zu behan- 
deln find. 
Die Vorstandsmitglieder von Aktien= und ähnlichen Gesellschaften, die Prokuristen 
und Handlungsbevollmächtigten sind nur daun verficherungspflichtige Betriebsbeamte, 
wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mk. nicht 
übersteigt (vergl. Nr. XVI.). Die Aufsichtsrathsmitglieder fallen, da ihnen lediglich 
eine überwachende Thätigkeit obliegt, ohne daß sie Angestellte der betreffenden Gesell- 
schaft sind, nicht unter die Versicherung. 
XV. Unter die „Handlungsgehülfen und Lehrlinge“ fallen alle im Handels“ 
gewerbe mit Diensten kaufmännischer Art (Mitwirkung bei Handelsgeschäften, Buch- 
führung, Korrespondenz) deschäftigten Personen. Die Versicherungspflicht umfaßt daher 
sowohl die vorgenannten Handlungsbevollmächtigten und Prokuristen, als auch die 
Buchhalter und Kaffirer, die Handlungsreisenden, Kommis und Verkäuferinnen. Voll- 
ständig ausgeschlossen von der gesetzlichen Verficherung sind nach §. 1 Ziff. 2 des 
Gesetzes die in Apotheken beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge. Indessen ist diese 
Ausnahmebestimmung nur für die eigentlichen Apotheken, nicht auch für ähnliche 
  
Zu Anmerkung *“) auf S. 449. 
werden sie Staatsbeamte, wenn sie die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben und 
ihre Annahme zu dauernder Beschäftigung, sowie ihre Vereidigung erfolgt ist, Res. 
18. Juli 1892 (M. Bl. S. 324). 
Reichsangehörige, die bei deutschen Behörden oder Offizieren im Auslande in 
einer an sich versicherungspflichtigen Beschäftigung stehen, sind zu versichern, und zwor 
bei der Versicherungsanstalt des letzten Wohnortes der Arbeitgeber in Deutschlan?“ 
ep. in Berlin, Res. 11. Febr. 1891.
	        
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