450 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung.
Zu Anmerkung 2 auf S. 449.
als Hülfsarbeiter bei Behörden, Rechtsanwälten u. s. w. thätig find, als Gehülfen
gelten können.
XIII. Zu den Dienstboten im Sinne des Gesetzes gehören die gegen Kost und
Lohn oder auch nur gegen Lohn zu häuslichen Diensten verpflichteten Personen, sowie
die in der Landwirthschaft des Dienstherrn beschäftigten Arbeiter, soweit sie im Haus-
stande des Dienstherrn leben (Haus= und Wirthschafts-Gefinde). Die in der Haus-
wirthschaft beschäftigten Personen mit wissenschaftlicher oder künstlerischer Bildung und
in höherer über den Stand der Dienstboten binausragender sozialer Stellung, z. B
Erzieher, Erzieherinnen, Privatsekretäre, Gesellschafterinnen, Hausdamen, Leibärzte,
Hausgeistliche, Hauslehrer, Hausbibliothekare u. s. w. sind nicht versicherungspflichtig,
da sie übrigens auch als Betriebsbeamte nicht anzusehen sind (vergl. Nr. XIV.).
XIV. Als Betrieb im Sinne des Gesetzes ist ein Inbegriff fortdauernder wirth-
schaftlicher Thätigkeiten anzusehen. Die Hauswirthschaft als solche ist als Betrieb
nicht zu erachten. Die Verwaltungen des Reichs, der Bundesstaaten und der Kom-
munalverbände können, soweit die Ausübung der sogenannten regiminellen Thätigkeit
in Frage kommt, gleichfalls nicht als Betriebe angesehen werden, dagegen muß der
Jubegriff gewisser wirthschaftlicher Thätigkeiten des Reichs u. s. w., wie die Post-,
Telegraphen-Verwaltungen, staatliche Eisenbahn-Verwaltungen, Berg-= und Hüttenwerke,
staatliche und kommunale Land= und Forstwirthschaft, Staats= und Kommnnalbauten,
Kommunal-Brauereien, Kommunal-Schlachthäuser, Kommunal-Irrenanstalten, städrische
Gas= und Wasserwerke u. s. w., überall als Betrieb gelten. Desgleichen find die
Geschäfte der Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher u. s. w., deren Gesammtheit
ein wirthschaftliches Unternehmen darstellt, als Betriebe anzusehen.
Als Betriebsbeamte im Sinne des Gesetzes haben hiernach diejenigen Personen
zu gelten, welche in Betrieben der vorgedachten Art mit einer über die Thätigkeit des
Arbeiters oder Gehülfen hinausgehenden, leitenden oder beaufsichtigenden Funktion
betraut find (vergl. jedoch Nr. III. Ziff 1 und 2). Der Schwerpunkt der Beschäf-
tigung des Betriebsbeamten liegt nicht im persönlichen Eingreifen bei der eigentlichen
Arbeitsthätigkeit, vielmehr muß dem Betriebebeamten eine gewisse Betheiligung an
der Betriebsleitung und eine Aufsichtsstellung gegenüber den Arbeitern zustehen, so
daß derselbe nicht wie ein Vorarbeiter sich an der Spitze der Arbeiter oder einer
Arbeitergruppe des Betriebes befindet, sondern als Bertreter der Betriebsleitung den
Arbeitern gegenübertrin. Hiernach wird auch im Einzelfalle zu beurtheilen sein, ob
Loßennnne Werkmeister oder Werkfübrer als Betriebsbeamte oder Arbeiter zu behan-
deln find.
Die Vorstandsmitglieder von Aktien= und ähnlichen Gesellschaften, die Prokuristen
und Handlungsbevollmächtigten sind nur daun verficherungspflichtige Betriebsbeamte,
wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mk. nicht
übersteigt (vergl. Nr. XVI.). Die Aufsichtsrathsmitglieder fallen, da ihnen lediglich
eine überwachende Thätigkeit obliegt, ohne daß sie Angestellte der betreffenden Gesell-
schaft sind, nicht unter die Versicherung.
XV. Unter die „Handlungsgehülfen und Lehrlinge“ fallen alle im Handels“
gewerbe mit Diensten kaufmännischer Art (Mitwirkung bei Handelsgeschäften, Buch-
führung, Korrespondenz) deschäftigten Personen. Die Versicherungspflicht umfaßt daher
sowohl die vorgenannten Handlungsbevollmächtigten und Prokuristen, als auch die
Buchhalter und Kaffirer, die Handlungsreisenden, Kommis und Verkäuferinnen. Voll-
ständig ausgeschlossen von der gesetzlichen Verficherung sind nach §. 1 Ziff. 2 des
Gesetzes die in Apotheken beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge. Indessen ist diese
Ausnahmebestimmung nur für die eigentlichen Apotheken, nicht auch für ähnliche
Zu Anmerkung *“) auf S. 449.
werden sie Staatsbeamte, wenn sie die vorgeschriebene Prüfung bestanden haben und
ihre Annahme zu dauernder Beschäftigung, sowie ihre Vereidigung erfolgt ist, Res.
18. Juli 1892 (M. Bl. S. 324).
Reichsangehörige, die bei deutschen Behörden oder Offizieren im Auslande in
einer an sich versicherungspflichtigen Beschäftigung stehen, sind zu versichern, und zwor
bei der Versicherungsanstalt des letzten Wohnortes der Arbeitgeber in Deutschlan?“
ep. in Berlin, Res. 11. Febr. 1891.