Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 453
2. Betriebsbeamte ), sowie Handlungsgehülfen und -Lehrlinge (ausschließlich
der in Apotheken beschäftigten Gehülfen und Lehrlinge), welche Lohn
oder Gehalt beziehen, deren regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst an Lohn
oder Gehalt aber zweitausend Mark nicht übersteigt, sowie
3. die gegen Lohn oder Gehalt beschäftigten Personen der Schiffsbesatzung
deutscher Seefahrzeuge [S. 2 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 (R.
G. Bl. S. 329)) und von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt. Die
Führung der Reichsflagge auf Grund der gemäß Art. II. §. 7 Abs. 1
des Gesetzes vom 15. März 1888 (R. G. Bl. S. 71) ertheilten Er-
mächtigung macht das Schiff nicht zu einem deutschen Seefahrzeuge im
Sinne dieses Gesetzes.
§. 2. Durch Beschluß des Bundesraths kann die Vorschrift des S. 1 für
bestimmte Berufszweige auch
1. auf Betriebsunternehmer 2), welche nicht regelmäßig wenigstens einen
Lohnarbeiter beschäftigen, sowie
2. ohne Rücksicht auf die Hahl der von ihnen beschäftigten Lohnarbeiter
auf solche selbständige Gewerbetreibende, welche in eigenen Betriebs-
stätten im Auftrage und für Rechnung anderer Gewerbetreibenden mit
der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt
werden (Hausgewerbetreibende),
erstreckt werden, und zwar auf letztere auch dann, wenn sie die Roh= und
Hülfsstoffe selbst beschaffen, und auch für die Zeit, während welcher sie vor-
Übergehend für eigene Rechnung arbeiten?).
Durch Beschluß des Bundesraths kann ferner bestimmt werden, daß und
inwieweit Gewerbetreibende, in deren Auftrag und für deren Rechnung von
Hausgewerbetreibenden (Abs. 1) gearbeitet wird, gehalten sein sollen, rücksicht-
lich der Hausgewerbetreibenden und threr Gehülfen, Gesellen und Lehrlinge die
in diesem Gesetze den Arbeitgebern auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen.
S§. 3. Als Lohn oder Gehalt gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge.
Für dieselben wird der Durchschnittswerth in Ansatz gebracht; dieser Werth
wird von der unteren Verwaltungsbehörde!) festgesetzt.
Eine Beschäftigung, für welche als Entgelt nur freier Unterhalt gewährt
wird, gilt im Sinne dieses Gesetzes nicht als eine die Versicherungspflicht be-
gründende Beschäftigung.
Durch Beschluß des Bundesraths wird bestimmt, inwieweit vorüber-
gehende Dienstleistungen als Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes nicht an-
zusehen sinds).
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.1) D. s. technische Beamte innerhalb einer fortdauernden wirthschaftlichen Thä-
tigkeit, z. B. bei Gemeinden in einem Gemeindeschlachthause, einem Kommunal-=
walde 2c. Zu ihnen gehören z. B. auch der Hausvater eines Rettungshauses, der
Kasfirer einer Orts-Krankenkasse, die Büreaubeamten der Berufsgenossenschaften, die
Kommunalsparkassen-Rendanten, Arb. Vers. 1892 S. 166, 487, 1891 S. 48; die
Tral von Landgütern, Amtl. Nachr. R. V. A. f. Inv. u. Alt. Vers. 1894
:) Zu den selbständigen Betriebsunternehmern gehören auch Dienstmänner,
Fremdenführer „2c.
MWäscherinnen, Schneiderinnen, Näherinnen, Plätterinnen gelten als selbständige,
nicht versicherungspflichtige Betriebsunternehmer, wenn fie in der eigenen Behausung
Dtig aeh dagegen als versicherungspflichtig, wenn sie von Haus zu Haus auf
eit gehen.
)Bek. 16. Dez. 1891 (R. G. Bl. S. 395), betr. Erstreckung der Versicherungs-
pflicht auf die Hausgewerbetreibenden der Tabakfabrikation; 1. März 1894 (R. G.
Bl. S. 324) und 9. Nov. 1895 (R. G. Bl. S. 452), betr. Versicherungspflicht der
Hausgewerbetreibenden der Textilindustrie.
!) Vergl. Bek. 26. Juni 1890, weiter unten.
*!) Ist gelchehen durch Bek. 24. Dez. 1891 (R. G. Bl. S. 399); 24. Jan.
1893 (R. G. Bl. S. 5) und 31. Dez. 1894 (R. G. Bl. S. 543), hinter dem Ge-
letz abgedruckt.