Abschnitt XXXIV. Invaliditäts- und Altersversicherung. 455
3. Ueber den Anspruch der einzelnen Betheiligten auf Gewährung von
Invaliden= und Altersrente muß ein schiedsgerichtliches Verfahren unter
Mitwirkung von Vertretern der Versicherten zugelassen sein.
Der Bundesrath bestimmt auf Antrag der zuständigen Reichs-, Staats-
oder Kommunalbehörde, welche Kasseneinrichtungen (Pensions-, Alters-, In-
validenkassen) den vorstehenden Anforderungen entsprechen ). Den vom Bundes-
rath anerkannten Kasseneinrichtungen dieser Art wird zu den von ihnen zu
leistenden Invaliden= und Altersrenten der Reichszuschuß (F. 26 Abs. 3) ge-
währt, sofern ein Anspruch auf solche Renten auch nach den Vorschriften dieses
Gesetzes bestehen würde.
§. 6. Von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ab wird die Betheiligung bei
solchen vom Bundesrath zugelassenen Kasseneinrichtungen der Versicherung in einer
Versicherungsanstalt gleichgeachtet. Die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ge-
währenden Renten werden auf die dabei in Betracht kommenden Versicherungs-
ztaalten und Kasseneinrichtungen nach näherer Bestimmung der 88. 27, 89, 94
ertheilt.
Wenn bei einer solchen Kasseneinrichtung die Beiträge nicht in der nach
I. 99 ff. vorgeschriebenen Form erhoben werden, hat der Vorstand der Kassen-
einrichtung den aus der letzteren ausscheidenden Personen die Dauer ihrer
etheiligung und für diesen Zeitraum die Höhe des bezogenen Lohnes, die
ugehörigkeit zu einer Krankenkasse, sowie die Dauer etwaiger Krankheiten
8. 175 zu bescheinigen. Der Bundesrath ist befugt, über Form und Inhalt
der Bescheinigung Vorschriften zu erlassen.
§. 7. Durch Beschluß des Bundesraths kann auf Antrag bestimmt werden,
daß und inwieweit die Bestimmungen des §. 4 Abs. 1 auf Beamte, welche von
anderen öffentlichen Verbänden oder Körperschaften mit Pensionsberechtigung
angestellt sind, sowie die Bestimmungen der §§. 5 und 6 auf Mitglieder an-
derer Kasseneinrichtungen, welche die Fürsorge für den Fall der Invalidität
oder des Alters zum Gegenstande haben, Anwendung finden sollen?).
8. 8. Soweit nicht die Vorschrift des §. 1 durch Beschluß des Bundes-
raths in Gemäßheit der Bestimmung des §. 2 Abs. 1 auf die dort bezeichneten
ersonen erstreckt ist, sind dieselben, falls sie das vierzigste Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und nicht im Sinne des §. 4 Abs. 2 bereits dauernd
erwerbsunfähig sind, berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes in Lohnklasse II
ich selbst zu versichern (§. 120).
S§. 9. Gegenstand der Versicherung ist der Anspruch auf Gewährung einer
Invaliden= beziehungsweise Altersrente.
n Invalidenrente erhält ohne Rücksicht auf das Lebensalter derjenige Ver-
icherte, welcher dauernd erwerbsunfähig ist. Eine durch einen Unfall herbei-
geführte Erwerbsunfähigkeit begründet unbeschadet der Vorschriften des §. 76
en Anspruch auf Invalidenrente nur insoweit, als nicht nach den Bestimmungen
er Reichsgesetze über Unfallversicherung eine Rente zu leisten ist.
sei Erwerbsunfähigkeit ist dann anzunehmen, wenn der Versicherte in Folge
uismes körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr im Stande ist, durch
ine seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende Lohnarbeit mindestens einen
Detrag zu verdienen, welcher gleichkommt der Summe eines Sechstels des
eurchschnitts der Lohnsätze (§. 23), nach welchen für ihn während der letzten
um Beitragsjahre Beiträge entrichtet worden sind, und eines Sechstels des
p 1) Dies ist z. B. geschehen hinsichtlich der Pensionskasse für die Arbeiter der
ferenß. Staatseisenbahnverwaltung, Res. 26. Nov. 1890 (Eisenb. V. Bl. S. 252);
arner hinsichtlich der Nordd. Knappschafts-Pensionskasse zu Halle, der Knappschafts-
sse zu St. Johann-Saarbrücken, des Allg. Kuappschafts-Vereines zu Bochum u. s. w.
ecgl. Uebersicht 9. März 1896 (C. Bl. d. D. R. S. 79)
Bek. 9. März 1896 (C. Bl. d. D. R. S. 80).
des Die Beamten müssen aber die etwa vorgeschriebene Wartezeit für Erwerbung
Pensionsanspruches zurückgelegt haben, bis dahin bleiben sie versicherungspflichtig,
das. 1892 S. 82.