Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 459
Als Jahresarbeitsverdienst gilt, sofern nicht Arbeitgeber und Versicherter
darüber einverstanden sind, daß ein höherer Betrag zu Grunde gelegt wird!y:
1. für die in der Land= und Forstwirthschaft beschäftigten Personen, soweit
nicht Ziff. 4 Platz greift, der für sie von der höheren Verwaltungs-
behörde:) unter Berücksichtigung des §. 3 festzusetzende, durchschnittliche
Jahresarbeitsverdienst, beziehungsweise der für Betriebsbeamte nach §. 3
des Gesetzes vom 5. Mai 1886 (R. G. Bl. S. 132) zu ermittelnde
Jahresarbeitsverdienst;
2. für die auf Grund des Gesetzes vom 13. Juli 1887 (R. G. Bl. S. 329)Z
versicherten Seeleute und anderen bei der Seeschiffahrt betheiligten Per-
sonen der Durchschnittsbetrag des Jahresarbeitsverdienstes, welcher gemäß
6 und 7 a. a. O. vom Reichskanzler, beziehungsweise von der höheren
erwaltungsbehörde festgesetzt worden ist;
3. für Mitglieder einer Knappschaftskasse der dreihundertfache Betrag des
von dem Kassenvorstande festzusetzenden durchschnittlichen täglichen Arbeits-
verdienstes derjenigen Klasse von Arbeitern, welche der Versicherte an-
gehört, jedoch nicht weniger als der dreihundertfache Betrag des orts-
üblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsortes
(§. 8 des Krankenversicherungs-Gesetzes):
4. für Mitglieder einer Orts-, Betriebs= (Fabrik-), Bau= oder Innungs-
Krankenkasse der dreihundertfache Betrag des für ihre Krankenkassen-
beiträge maßgebenden durchschnittlichen Tagelohnes (§. 20 des Kranken-
ansicherunos-Sesetes beziehungsweise wirklichen Arbeitsverdienstes (§. 64
Ziff. 1 a. a. O.);
5. im Uebrigen der dreihundertfache Betrag des ortsüblichen Tagelohnes
gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsortes (§. 8 des Kranken-
versicherungs-Gesetzes).
§. 23. Als Lohnsatz (§. 9 Abs. 3) gilt:
für die Lohnklasse # der Satz von 300 Mark,
77 77 11 V’ 77 1i · 1
« 7 1 1 1 # 77 '77 7 20 77
1 7*7 77 1 V 77 V77 *7 9 6 0 V’
§. 24. Die Beiträge müssen nach den Lohnklassen in der Weise bemessen
werden, daß durch die in jeder Lohnklasse aufkommenden Beiträge die Belastung
gedeckt wird, welche der Versicherungsanstalt durch die auf Grund dieser Bei-
trüge entstehenden Ansprüche voraussichtlich erwächst. Dabei ist jedoch eine
aus der Selbstversicherung und der freiwilligen Versicherung voraussichtlich ent-
stehende Mehrbelastung auf alle Lohnklassen zu vertheilen.
Für die bei derselben Versicherungsanstalt in derselben Lohnklasse versicherten
Personen können die Beiträge nach Berufszweigen verschieden bemessen werden.
Im Uebrigen sind die Beiträge für die in derselben Lohnklasse bei einer Ver-
sicherungsanstalt versicherten Personen gleich zu bemessen.
. 88. 25. Die Renten werden für Kalenderjahre berechnet. Sie bestehen aus
einem, vorbehaltlich der Vorschrift des §. 28 Abs. 2, von der Versicherungs-
anstalt aufzubringenden Betrage und aus einem festen Zuschusse des Reichs.
§. 26. Bei Berechnung des von der Versicherungsanstalt aufzubringenden
Theiles der Invalidenrente wird ein Betrag von sechzig Mark zu Grunde gelegt.
erselbe steigt mit jeder vollendeten Beitragswoche
)) Die vom Staate beschäftigten versicherungspflichtigen Personen können in ge-
egneten Fällen mit ihrer Zustimmung in einer höheren Lohnklasse, als der gesetzlich
vorgeschriebenen, höchstens aber in derjeuigen Lohnklasse versichert werden, in die der
durchschnittliche thatsächliche Jahresarbeitsverdienst des Versicherten entfällt. In den
afsenanweisungen sind derartige Höherversicherungen als solche besonders zu bezeichnen.
es. 3. Okt. 1891 (C. Bl. U. V. S. 692)
ß Nach Eintritt des Versicherungsfalles ist die Verwendung höherer, als der gesetz-
ichen Beitragsmarken nicht mehr zulässig, Amtl. Nachr. R. V. A. f. Inv. u. Alt.
Vers. 1895 S. 113.
*) Bek. 17. März 1890, weiter unten.