Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 461 
ein. Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für die Verstorbene entrichteten 
Beiträge zu. 
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, sofern den Hinter- 
bliebenen aus Anlaß des Todes des Versicherten auf Grund des Unfallver- 
sicherungs-Gesetzes eine Rente gewährt wird. 
#c. 32. Die aus einem Versicherungsverhältniß sich ergebene Anwartschaft 
erlischt, wenn während vier aufeinander folgender Kalenderjahre für weniger 
als insgesammt siebenundvierzig Beitragswochen Beiträge auf Grund des Ver- 
sicherungsverhältnisses oder freiwillig (S. 117) entrichtet worden sind. 
Die Anwartschaft lebt wieder auf, sobald durch Wiedereintreten in eine 
das Versicherungsverhältniß begründende Beschäftigung oder durch freiwillige 
Beitragsleistung das Versicherungsverhältniß erneuert und danach eine Warte- 
zeit von fünf Beitragsjahren zurückgelegt ist. 
§. 33. Tritt in den Verhältnissen des Empfängers einer Invalidenrente 
eine Veränderung ein, welche ihn nicht mehr als dauernd erwerbsunfähig 
(§. 9) erscheinen läßt, so kann demselben die Rente entzogen werden. 
Die Entziehung der Rente tritt von dem Tage ab in Wirksamkeit, an 
welchem der die Entziehung aussprechende Bescheid zugestellt worden ist. 
Wird die Rente von Neuem bewilligt, so ist die Zeit des früheren Renten- 
bezuges dem Versicherten ebenso wie eine bescheinigte Krankheitszeit (g. 17 Abs. 2) 
anzurechnen. 
9 g. Der nach Maßgabe dieses Gesetzes erworbene Anspruch auf 
ente ruht: 
1. für diejenigen Personen, welche auf Grund der reichsgesetzlichen Be— 
stimmungen über Unfallversicherung eine Rente beziehen, solange und 
soweit die Unfallrente unter Hinzurechnung der diesen Personen nach 
dem gegenwärtigen Gesetze zugesprochenen Rente den Betrag von 
415 Mark übersteigt; 
2. für die in den 88. 4 und 7 bezeichneten Beamten und Personen des 
Soldatenstandes, solange und soweit die denselben gewährten Pensionen 
oder Wartegelder unter Hinzurechnung der ihnen nach dem gegen— 
artigen Gesetze zugesprochenen Rente den Betrag von 415 Mark über- 
teigen; 
M3.zn solange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat übersteigende 
Freiheitsstrafe verbüßt, oder solange er in einem Arbeitshause oder in 
einer Besserungsanstalt untergebracht ist; 
4. solange der Berechtigte nicht im Inlande wohnt. Durch Beschluß des 
Bundesraths kann diese Bestimmung für bestimmte Grenzgebiete außer 
Kraft gesetzt werden. 
§. 35. Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflichtung von Gemein- 
den und Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen sowie 
lonstige gesetzliche, statutarische oder auf Vertrag beruhende Verpflichtungen 
zur Fürsorge für alte, kranke, erwerbsunfähige oder hülfsbedürftige Personen 
werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Sowveit von einer Gemeinde oder einem Armenverbande an hülfsbedürftige 
Personen Unterstützungen für einen Zeitraum geleistet sind, für welchen diesen 
Nersonen ein Anspruch auf Invaliden= oder Altersrente zustand, Geht der 
#uspruch auf Rente im Betrage der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinde 
oder den Armenverband über. Das Gleiche gilt für Betriebsunternehmer 
und Kassen, welche die den Gemeinden oder Armenverbänden obliegende Ver- 
pflichtung zur Unterstützung Hülfsbedürftiger auf Grund gesetzlicher Vorschrift 
erfüllt haben?). 
  
) Vergl. Bek. 16. Mai 1891 (C. Bl. d. D. R. S. 97), 5. Mai 1892 (das. 
S. 317) und 9 Nov. 1895 (das. S. 379). . 
*) Die Geltendmachung der Ersatzforderung ist auch dann möglich, wenn der 
Z nenberechtigte vor Stellung des Rentenantrages verstorben ist, Amtl. Nachr KR. 
d A. f. Inv. u. Alt. Vers. 1894 S. 161; zur Entscheidung über ftrreitige Ersatz- 
mnprüche find nur die ordentlichen Gerichte zuständig, und zwar auch dann, wenn die 
entenansprüche selbst bestritten sind, das. 1895 S. 228, 229.
	        
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