Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 461
ein. Anspruch auf Erstattung der Hälfte der für die Verstorbene entrichteten
Beiträge zu.
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung, sofern den Hinter-
bliebenen aus Anlaß des Todes des Versicherten auf Grund des Unfallver-
sicherungs-Gesetzes eine Rente gewährt wird.
#c. 32. Die aus einem Versicherungsverhältniß sich ergebene Anwartschaft
erlischt, wenn während vier aufeinander folgender Kalenderjahre für weniger
als insgesammt siebenundvierzig Beitragswochen Beiträge auf Grund des Ver-
sicherungsverhältnisses oder freiwillig (S. 117) entrichtet worden sind.
Die Anwartschaft lebt wieder auf, sobald durch Wiedereintreten in eine
das Versicherungsverhältniß begründende Beschäftigung oder durch freiwillige
Beitragsleistung das Versicherungsverhältniß erneuert und danach eine Warte-
zeit von fünf Beitragsjahren zurückgelegt ist.
§. 33. Tritt in den Verhältnissen des Empfängers einer Invalidenrente
eine Veränderung ein, welche ihn nicht mehr als dauernd erwerbsunfähig
(§. 9) erscheinen läßt, so kann demselben die Rente entzogen werden.
Die Entziehung der Rente tritt von dem Tage ab in Wirksamkeit, an
welchem der die Entziehung aussprechende Bescheid zugestellt worden ist.
Wird die Rente von Neuem bewilligt, so ist die Zeit des früheren Renten-
bezuges dem Versicherten ebenso wie eine bescheinigte Krankheitszeit (g. 17 Abs. 2)
anzurechnen.
9 g. Der nach Maßgabe dieses Gesetzes erworbene Anspruch auf
ente ruht:
1. für diejenigen Personen, welche auf Grund der reichsgesetzlichen Be—
stimmungen über Unfallversicherung eine Rente beziehen, solange und
soweit die Unfallrente unter Hinzurechnung der diesen Personen nach
dem gegenwärtigen Gesetze zugesprochenen Rente den Betrag von
415 Mark übersteigt;
2. für die in den 88. 4 und 7 bezeichneten Beamten und Personen des
Soldatenstandes, solange und soweit die denselben gewährten Pensionen
oder Wartegelder unter Hinzurechnung der ihnen nach dem gegen—
artigen Gesetze zugesprochenen Rente den Betrag von 415 Mark über-
teigen;
M3.zn solange der Berechtigte eine die Dauer von einem Monat übersteigende
Freiheitsstrafe verbüßt, oder solange er in einem Arbeitshause oder in
einer Besserungsanstalt untergebracht ist;
4. solange der Berechtigte nicht im Inlande wohnt. Durch Beschluß des
Bundesraths kann diese Bestimmung für bestimmte Grenzgebiete außer
Kraft gesetzt werden.
§. 35. Die auf gesetzlicher Vorschrift beruhende Verpflichtung von Gemein-
den und Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen sowie
lonstige gesetzliche, statutarische oder auf Vertrag beruhende Verpflichtungen
zur Fürsorge für alte, kranke, erwerbsunfähige oder hülfsbedürftige Personen
werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
Sowveit von einer Gemeinde oder einem Armenverbande an hülfsbedürftige
Personen Unterstützungen für einen Zeitraum geleistet sind, für welchen diesen
Nersonen ein Anspruch auf Invaliden= oder Altersrente zustand, Geht der
#uspruch auf Rente im Betrage der geleisteten Unterstützung auf die Gemeinde
oder den Armenverband über. Das Gleiche gilt für Betriebsunternehmer
und Kassen, welche die den Gemeinden oder Armenverbänden obliegende Ver-
pflichtung zur Unterstützung Hülfsbedürftiger auf Grund gesetzlicher Vorschrift
erfüllt haben?).
) Vergl. Bek. 16. Mai 1891 (C. Bl. d. D. R. S. 97), 5. Mai 1892 (das.
S. 317) und 9 Nov. 1895 (das. S. 379). .
*) Die Geltendmachung der Ersatzforderung ist auch dann möglich, wenn der
Z nenberechtigte vor Stellung des Rentenantrages verstorben ist, Amtl. Nachr KR.
d A. f. Inv. u. Alt. Vers. 1894 S. 161; zur Entscheidung über ftrreitige Ersatz-
mnprüche find nur die ordentlichen Gerichte zuständig, und zwar auch dann, wenn die
entenansprüche selbst bestritten sind, das. 1895 S. 228, 229.