470 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung.
karten einzufordern (§S. 107). Erscheinen die beigebrachten Beweisstücke zur
Abgabe einer Entscheidung nicht ausreichend, so sind weitere Erhebungen zu
veranlassen. Die Kosten derselben fallen der Versicherungsanstalt zu Last.
Wird der angemeldete Anspruch anerkannt, so ist die Höhe der Rente sofort
festzustellen. Dem Empfangsberechtigten ist sodann ein schriftlicher Bescheid zu
ertheilen, aus welchem die Art der Berechnung der Rente zu ersehen ist. Ab-
schrift des Bescheides ist dem Staatskommissar (S. 63) zuzustellen.
Wird der angemeldete Anspruch nicht anerkannt, so ist derselbe durch
schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid abzulehnen.
. 76. Die Annahme, daß die Erwerbsunfähigkeit durch einen nach den
Unfallversicherungs-Gesetzen zu entschädigenden Unfall verursacht ist, begründet
nicht die Ablehnung des Anspruchs auf Invalidenrente. Es ist vielmehr,
sofern im Uebrigen der Anspruch gerechtfertigt erscheint, die Invalidenrente
festzustellen. «
Die Versicherungsanstalten sind berechtigt, die verpflichtete Berufsgenossen-
schart wegen Ersatzes der dem Invaliden gezahlten Rente in Anspruch zu
nehmen.
Wird die Verpflichtung zur Gewährung einer Unfallentschädigung bestritten,
so ist darüber in dem durch §§. 62 und 63 des Unfallversicherungs-Gesetzes
vom 6. Juli 1884 vorgeschriebenen Verfahren zu entscheiden. Im Uebrigen
werden Streitigkeiten über den Ersatzanspruch von dem ordentlichen Richter
entschieden.
§. 77. Gegen den Bescheid, durch welchen der Anspruch abgelehnt wird,
sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Höhe der Rente festgestellt wird,
findet die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung statt. "
Der Bescheid muß die Bezeichnung der Berufungsfrist und des für die
Berufung zuständigen Schiedsgerichts, sowie Namen und Wohnort des Vor-
sitzenden des letzteren enthalten. Die Berufung ist bei Vermeidung des Aus-
schlusses binnen vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides bei dem Vor-
sitzenden des Schiedsgerichts einzulegen.
Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
§. 78. Eine Ausfertigung der Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem
Berufenden und dem Vorstande der Versicherungsanstalt, eine Abschrift dem
Staatskommissar (§. 63) zuzustellen.
§. 79. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht beiden Theilen
das Rechtsmittel der Revision zu. Die Revision hat keine aufschiebende
Wirkung. Ist von dem Schiedsgericht der Anspruch auf Rente im Widerspruch
mit dem Vorstande der Versicherungsanstalt anerkannt und nicht gleichzeitig
über die Höhe der Rente entschieden, so hat der Vorstand der Versicherungs-
anstalt unverzüglich die Höhe der Rente festzustellen und auch in denjenigen
Fällen, in welchen das Rechtsmittel der Revision eingelegt wird, sofort
wenigstens vorläufig die Rente zuzubilligen. Gegen die vorläufige Zubilligung
einer Rente findet ein Rechtsmittel nicht statt.
§. 80. Ueber die Revision entscheidet das Reichs-Versicherungsamt. Das
Rechtsmittel ist bei demselben binnen vier Wochen nach der Zustellung der
Entscheidung des Schiedsgerichts einzulegen.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden:
1. daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf
der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts oder auf einem
Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten beruhe;
2. daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide. Z
§. 81. Bei Einlegung der Revision ist anzugeben, worin die Nicht-
anwendung oder die unrichtige Anwendung des bestehenden Rechts oder der
Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten oder worin die behaupteten Mängé
des Verfahrens gefunden werden. Das Reichs-Versicherungsamt ist bei seiner
Entscheidung an diejenigen Gründe nicht gebunden, welche zur Rechtfertigung
der gestellten Anträge geltend gemacht worden sind.
Fehlt die Angabe solcher Gründe oder ergiebt sich aus der Prüfung der
Anträge, daß die angegriffene Entscheidung nicht auf der Nichtanwendung oder
unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts beruht, sowie daß das Verfahren