Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 473 
find, erfolgt, soweit ein Anspruch auf dieselben auch nach den Vorschriften dieses 
Gesetzes bestehen würde und soweit dieselben das Maß des reichsgesetzlichen 
Anspruchs nicht übersteigen, nach dem Verhältniß der den Versicherungsanstalten 
und der den Kasseneinrichtungen zugeflossenen Beiträge, letzterer, soweit sie für 
die Gewährung von Renten in der durch dieses Gesetz festgesetzten Höhe für 
erforderlich zu erachten sind. 
Soweit diese Kasseneinrichtungen die von ihnen festgesetzten Renten ohne 
Vermittelung der Postanstalten selbst auszahlen, wird ihnen der Reichszuschuß 
am Schlusse eines jeden Rechnungsjahres auf jedesmalige Liquidation direkt 
überwiesen. Die Versicherungsanstalten, auf welche Theile der von solchen 
Kasseneinrichtungen gezahlten Renten entfallen, haben diese Antheile nach deren 
Feststellung durch das Rechnungsbüreau den Vorständen der betheiligten Kassen- 
einrichtungen jährlich zu erstatten. 
§. 95. Der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen (88. 30 und 31) 
ist unter Beibringung der zur Begründung desselben dienenden Beweisstücke bei 
dem Vorstande derjenigen Versicherungsanstalt, an welche zuletzt Beiträge ent- 
richtet worden sind, geltend zu machen. 
Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§. 75 Abs. 2 bis 4, 77 
bis 82, 87, 89 bis 93 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß eine 
Mitwirkung des Staatskommissars nicht stattfindet und daß die Berufung sowie 
die Revision aufschiebende Wirkung haben. 
§. 96. Für die erste Beitragsperiode (§. 20) sind in jeder Versicherungs- 
anstalt, vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung gemäß §. 98, an wöchentlichen 
Beiträgen zu erheben: 
in Lohnklasse Ö. 14 Pfennig, 
7% 7, III 24 7“ 
7“ r IV 30 7 
§. 97. Für die ferneren Beitragsperioden hat der Ausschuß einer jeden 
Versicherungsanstalt nach Anhörung des Vorstandes über die Höhe der Beiträge 
nach Maßgabe der §§. 20, 21, 24 zu beschließen. Dabei sind Ausfälle oder 
Ueberschüsse, welche sich aus der Erhebung der bisherigen Beiträge rechnungs- 
mäßig herausgestellt haben, in der Weise zu berücksichtigen, daß durch die neuen 
Beiträge eine Ausgleichung eintritt. 
Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Ist 
die Beitragsperiode bis auf einen Monat abgelaufen, ohne daß ein von dem 
Reichs-Versicherungsamt genehmigter Beschluß vorliegt, so hat das Reichs-Ver- 
icherungsamt die Höhe der für die nächste Beitragsperiode zu erhebenden 
Beiträge für alle in der Versicherungsanstalt versicherten Personen nach Maßgabe 
des §. 24 selbst festzusetzen. 
Die Höhe der Beiträge, sowie der Zeitpunkt, von welchem ab dieselben 
erhoben werden sollen, ist durch diejenigen Blätter, durch welche die Bekannt- 
Wachungen der Versicherungsanstalt zu erfolgen haben, zu veröffentlichen"). Die 
ekanntmachung muß mindestens zwei Wochen vor demjenigen Zeitpunkte erfolgt 
ein, von welchem ab der Beitrag in der festgestellten Höhe erhoben werden soll. 
S§. 98. Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, schon für die erste Beitrags- 
beriode oder innerhalb derselben an Stelle der im §. 96 festgesetzten Beträge 
für ihren Bezirk andere Beitragssätze unter Beachtung der Bestimmungen der 
88. 20, 21, 24 zu beschließen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des 
Reichs-Versicherungsamts. Im Uebrigen finden auf derartige Beschlüsse die 
Vorschriften des §. 97 Abs. 1 und 3 entsprechende Anwendung. 
S§F. 99. Zum Zweck der Erhebung der Beiträge werden von jeder Ver- 
sicherungsanstalt für die einzelnen in ihrem Bezirke vorhandenen Lohnklassen 
arken mit der Bezeichnung ihres Geldwerths ausgegeben. Das Reichs- 
Versicherungsamt bestimmt die Unterscheidungsmerkmale und die Gültigkeits- 
auer der Marken:). Innerhalb zweier Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer 
  
1) Abdruck in Amtsblättern darf unentgeltlich erfolgen, Res. 30. Dez. 1890 
(M. Bl. 1891 S. 7) 
) Bek. des Reichs-Versicherungsamts 9. Sept. 1890 (C. Bl. d. D. R. S. 320).
	        
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