Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 473
find, erfolgt, soweit ein Anspruch auf dieselben auch nach den Vorschriften dieses
Gesetzes bestehen würde und soweit dieselben das Maß des reichsgesetzlichen
Anspruchs nicht übersteigen, nach dem Verhältniß der den Versicherungsanstalten
und der den Kasseneinrichtungen zugeflossenen Beiträge, letzterer, soweit sie für
die Gewährung von Renten in der durch dieses Gesetz festgesetzten Höhe für
erforderlich zu erachten sind.
Soweit diese Kasseneinrichtungen die von ihnen festgesetzten Renten ohne
Vermittelung der Postanstalten selbst auszahlen, wird ihnen der Reichszuschuß
am Schlusse eines jeden Rechnungsjahres auf jedesmalige Liquidation direkt
überwiesen. Die Versicherungsanstalten, auf welche Theile der von solchen
Kasseneinrichtungen gezahlten Renten entfallen, haben diese Antheile nach deren
Feststellung durch das Rechnungsbüreau den Vorständen der betheiligten Kassen-
einrichtungen jährlich zu erstatten.
§. 95. Der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen (88. 30 und 31)
ist unter Beibringung der zur Begründung desselben dienenden Beweisstücke bei
dem Vorstande derjenigen Versicherungsanstalt, an welche zuletzt Beiträge ent-
richtet worden sind, geltend zu machen.
Auf das Verfahren finden die Vorschriften der §§. 75 Abs. 2 bis 4, 77
bis 82, 87, 89 bis 93 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß eine
Mitwirkung des Staatskommissars nicht stattfindet und daß die Berufung sowie
die Revision aufschiebende Wirkung haben.
§. 96. Für die erste Beitragsperiode (§. 20) sind in jeder Versicherungs-
anstalt, vorbehaltlich anderweitiger Festsetzung gemäß §. 98, an wöchentlichen
Beiträgen zu erheben:
in Lohnklasse Ö. 14 Pfennig,
7% 7, III 24 7“
7“ r IV 30 7
§. 97. Für die ferneren Beitragsperioden hat der Ausschuß einer jeden
Versicherungsanstalt nach Anhörung des Vorstandes über die Höhe der Beiträge
nach Maßgabe der §§. 20, 21, 24 zu beschließen. Dabei sind Ausfälle oder
Ueberschüsse, welche sich aus der Erhebung der bisherigen Beiträge rechnungs-
mäßig herausgestellt haben, in der Weise zu berücksichtigen, daß durch die neuen
Beiträge eine Ausgleichung eintritt.
Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Ist
die Beitragsperiode bis auf einen Monat abgelaufen, ohne daß ein von dem
Reichs-Versicherungsamt genehmigter Beschluß vorliegt, so hat das Reichs-Ver-
icherungsamt die Höhe der für die nächste Beitragsperiode zu erhebenden
Beiträge für alle in der Versicherungsanstalt versicherten Personen nach Maßgabe
des §. 24 selbst festzusetzen.
Die Höhe der Beiträge, sowie der Zeitpunkt, von welchem ab dieselben
erhoben werden sollen, ist durch diejenigen Blätter, durch welche die Bekannt-
Wachungen der Versicherungsanstalt zu erfolgen haben, zu veröffentlichen"). Die
ekanntmachung muß mindestens zwei Wochen vor demjenigen Zeitpunkte erfolgt
ein, von welchem ab der Beitrag in der festgestellten Höhe erhoben werden soll.
S§. 98. Die Versicherungsanstalt ist berechtigt, schon für die erste Beitrags-
beriode oder innerhalb derselben an Stelle der im §. 96 festgesetzten Beträge
für ihren Bezirk andere Beitragssätze unter Beachtung der Bestimmungen der
88. 20, 21, 24 zu beschließen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des
Reichs-Versicherungsamts. Im Uebrigen finden auf derartige Beschlüsse die
Vorschriften des §. 97 Abs. 1 und 3 entsprechende Anwendung.
S§F. 99. Zum Zweck der Erhebung der Beiträge werden von jeder Ver-
sicherungsanstalt für die einzelnen in ihrem Bezirke vorhandenen Lohnklassen
arken mit der Bezeichnung ihres Geldwerths ausgegeben. Das Reichs-
Versicherungsamt bestimmt die Unterscheidungsmerkmale und die Gültigkeits-
auer der Marken:). Innerhalb zweier Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer
1) Abdruck in Amtsblättern darf unentgeltlich erfolgen, Res. 30. Dez. 1890
(M. Bl. 1891 S. 7)
) Bek. des Reichs-Versicherungsamts 9. Sept. 1890 (C. Bl. d. D. R. S. 320).