42 Abschnitt XXXII. R. Gew. Ordn. Konzesfsionspflichtige Gewerbe.
aller Arti), Gondeln, Sänften, Pferde und andere Transportmittel, sowie das
Gewerbe derjenigen Personen, welche auf öffentlichen Straßen oder Plätzen ihre
Dienste anbieten?).
38 Die Centralbehörden sind befugt, über den Umfang der Befugnisse
und Verpflichtungen, sowie über den Geschäftsbetrieb der Pfandleiher?), soweit
darüber die Landesgesetze nicht Bestimmungen treffen, Vorschriften zu erlassen.
Die in dieser Beziehung bestehenden landesgesetlichen Bestimmungen finden auf
den im §. 34 Abs. 2 bezeichneten Geschäftsbetrieb Anwendung. Soweit es sich
um diesen Geschäftsbetrieb handelt, gilt die Zahlung des Kaufpreises als
Hingabe des Darlehns, der Unterschied zwischen dem Kaufpreise und dem ver-
abredeten Rückkaufspreise als bedungene Vergütung für das Darlehn und die
Uebergabe der Sache als Verpfändung derselben für das Darlehn.
Die Centralbehörden sind ferner befugt, Vorschriften darüber zu erlassen,
in welcher Weise die im §F. 35 Abs. 2 und 3 verzeichneten Gewerbetreibenden
ihre Bücher zu führen und welcher polizeilichen Kontrolle über den Umfang
und die Art ihres Geschäftsbetriebes sie sich zu unterwerfen haben.
b 39. Die Landesgesetze') können die Einrichtung von Kehrbezirken
für Schornsteinfeger gestatten. Jedoch ist, wo Kehrbezirke bestehen oder ein-
gerichtet werden, die höhere Verwaltungsbehörde, soweit nicht Privatrechte
entgegenstehen, befugt, die Kehrbezirke aufzuheben oder zu verändern, ohne daß
deshalb den Bezirksschornsteinfegern ein Widerspruchsrecht oder ein Anspruch
auf Entschädigung zusteht.
§. 40. Die in den 8§. 29 bis 33 a und im §. 34 erwähnten Approbationen
Zu Anmerkung 3 auf S. 41.
Regelung des Berkehrs und vor Festsetzung der Tarxen Gelegenheit zur gutachtlichen
Aeußerung über die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der zu erlassenden Vorschriften
zu geben, Res. 18. Juli 1894 (M. Bl. S. 120). .
Angestellte Eisenbahngepäckträger, die Gepäck über die Straße befördern, betreiben
nicht das Dienstmannsgewerbe, Erk. K. G. 23. Okt. 1893 (G. A. XII. 310).
Das Gewerbe der Abfubrunternehmer gehört zu den Straßengewerben nicht,
Res. 16. Jan. 1894 (M. Bl. S. 28).
Die Regelung umfaßt auch den Güterverkehr und die seinen Zwecken
dienenden Transportmittel, Erk. 12. Juli 1875 (O. R. XVI. 533).
Bor Feststellung der Taxen hat sich die Polizeibehörde des Einwerständnisses der
Gemeindebehörde zu vergewissern, Nr. 14 Anw. 4. Sept. 1869 (M. Bl. S. 202).
Der Betrieb der Pferdeeisenbahnen unterliegt jetzt dem Kleinbahnges.
28. Juli 1892 (G. S. S. 225), oben Bd. 1 S. 1129 ff.
1) In §s. 37 Gew. O. ist unter dem öffentlichen Berkehr innerhalb der Orte
auch der Berkehr zu verstehen, der in dem Orte beginnt und nach einem anderen
Orte sich fortsetzt, beispielsweise der Verkehr der Kutscher, die nicht bloß innerhalb der
Stadt fahren, sondern auch Fahrten nach außerhalb der Stadt belegenen Ortschaften
übernehbmen, Erk. O. Trib. 24. Juni 1874 (E. LXXII. 419). Bergl. auch Erk.
K. G. 6. Febr. 1893 (Reger XIV. 338); 30. April 1894 (das. XVI. 10).
Kutscher, die nicht eigene Wagen fahren, gelten nur als Gehülfen der Wagen-
besitzer und können ohne Weiteres auf polizeilichem Wege aus ihrer Stellung entsernt
werden, Erk. 23. Juni 1877 (E. O. B. II. 318). #
„:) Wegen Entziehung der Erlaubniß zum Gewerbebetrieb nach §. 37 vergl.
§. 119 Zust Ges. und §. 40 Gew. O. »
«)Bekchei.17.Marz1881Utbstsd.16.Ju111881(M.BI.S.169)
undRerNom1881(M.Vc.S.«247),ob-U8di1S—1419ss-
4)GeschehendurchGei.24.Apn11888(G-SSk792s
Kes. 14. Mai 1880 (M. Bl. S. 183), betr. die Bildung von Kehrbezirken und
die Austellung von Bezirks-Schornsteinfegermeistern. Res. 31. Okt. 1891 über Ber-
mehrurg der Kehrbezirke, wenigstens in minleren und möglichst auch in lleinen
tädten.
Nach §. 132 Zußt. Ges. beschließt der Bezirksausschuß über die Einrichtung,
Aufhebung oder Veränderung der Kehrbezirke für Schornsteinfeger, auch in Berlin,
§. 161 das. Die Beschwerde geht an den Handelsminister, 2. V. G. §. 43 Abs. 1.