Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 475
Die hiernach zuständige Stelle hat die in der zurückgegebenen Karte ein-
geklebten Marken derart aufzurechnen, daß ersichtlich wird, wieviel Beitrags-
wochen für die einzelnen Lohnklassen dem Inhaber der Quittungskarte anzu-
rechnen sind. Gleichzeitig ist die Dauer der bescheinigten Krankheiten sowie der
militärischen Dienstleistungen anzugeben. Ueber die aus dieser Aufrechnung sich
ergebenden Endzahlen ist dem Inhaber der Karte eine Bescheinigung zu ertheilen.
§. 104. Eine Quittungskarte verliert ihre Gültigkeit, wenn sie nicht bis
zum Schlusse des dritten Jahres, welches dem am Kopfe der Karte ver-
zeichneten Jahre (§. 101 Abs. 2) folgt, zum Umtausche eingereicht worden ist.
Ist die Annahme begründet, daß der Versicherte ohne sein Verschulden den
rechtzeitigen Umtausch versäumt hat, so kann der Vorstand der Versicherungs-
anstalt des Beschäftigungsortes auf den Antrag des Versicherten die fortdauernde
Gültigkeit der Quittungskarte anerkennen.
§. 105. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Quittungskarten
sind durch neue zu ersetzen. In die neue Quittungskarte sind die bis zum Ver-
lust der Karte entrichteten Beiträge, soweit dieselben nachweisbar geleistet
worden sind, in beglaubigter Form zu übertragen.
§. 106. Der Versicherte ist befugt, binnen zwei Wochen nach Aushändi-
gung der Bescheinigung (SF. 103) oder der neuen QOuittungskarte (S. 105)
gegen den Inhalt der Bescheinigung beziehungsweise der Uebertragung Einspruch
zu erheben. Gegen die Zurückweisung des Einspruchs findet binnen gleicher
rist Rekurs an die unmittelbar vorgesetzte Dienstbehörde statt. Die letztere
entscheidet hierüber, sowie über andere das Verfahren betreffende Beschwerden
endgültig.
§. 107. Die abgegebenen Quittungskarten sind an die Versicherungsanstalt
des Bezirks zu übersenden und von dieser an diejenige Versicherungsanstalt,
deren Namen sie tragen, zu überweisen.
Der Bundesrath hat die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die
Vernichtung von Quittungskarten zu erfolgen hat.
S§. 108. Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die
Leistungen des Inhabers, sowie sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene
Ointragungen oder Vermerke in oder an der Ouittungskarte sind unzulässig.
nNittungskarten, in welchen derartige Eintragungen oder Vermerke sich vor-
nden, sind von jeder Behörde, welcher sie zugehen, einzubehalten. Die Behörde
hat die Ersetzung derselben durch neue Karten, in welche der zulässige Inhalt
er ersteren nach Maßgabe der Bestimmung des §. 105 zu übernehmen ist, zu
veranlassen.
Dem Arbeitgeber sowie Dritten ist untersagt, die Quittungskarte nach
Einklebung der Marken wider den Willen des Inhabers zurückzubehalten. Auf
ie Zurückbehaltung der Karten seitens der zuständigen Behörden und Organe
zu Zwecken des Umtausches, der Kontrolle, Berichtigung, Aufrechnung oder Ueber-
ragung findet diese Bestimmung keine Anwendung.
b Quittungskarten, welche im Widerspruch mit dieser Vorschrift zurück-
ehalten werden, sind durch die Ortspolizeibehörde dem Zuwiderhandelnden ab-
zunehmen und dem Berechtigten auszuhändigen. Der erstere bleibt dem letzteren
ur alle Nachtheile, welche diesem aus der Zuwiderhandlung erwachsen, ver-
antwortlich y.
§. 109. In die Quittungskarte hat der Arbeitgeber bei der Lohnzahlung
zu dem nach §. 100 zu berechnenden Betrage Marken derjenigen Art einzukleben,
welche für die Lohnklasse, die für den Versicherten in Anwendung kommt (§. 22),
Wd’'. falls die Beiträge für einzelne Berufszweige verschieden bemessen sind
8. 24), für den betreffenden Berufszweig von der für den Beschäftigungsort
zuständigen Versicherungsanstalt ausgegeben ist. Die Marken hat der Arbeit-
geber aus eigenen Mitteln zu erwerben.
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1) Res. 20. Jan. 1892 (M. Bl. S. 85), betr. Verfahren bei unbefugter Einbe-
haltung von Quinungskarten.