476 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung.
Die Marken müssen auf die Quittungskarte in fortlaufender Reihe eingeklebt
werden. Der Bundesrath ist befugt, über Entwerthung von Marken Vorschriften
zu erlassen und deren Nichtbefolgung mit Strafe zu bedrohen 0.
Die Arbeitgeber sind berechtigt, bei der Lohnzahlung der von ihnen be-
schäftigten Personen die Hälfte der Beiträge in Abzug zu bringen. Die Abzüge
dürfen sich höchstens auf die für die beiden letzten Lohnzahlungsperioden ent-
richteten Beiträge erstrecken ).
9 110. Die Erhebung der Beiträge für diejenigen Personen, auf welche
die Verficherungspflicht nach §. 2 erstreckt worden ist, wird durch Beschluß des
Bundesraths geregelt.
§. 111. Durch Beschluß des Bundesraths oder für den Bezirk einer Ver-
sicherungsanstalt durch das Statut derselben kann für Versicherte, welche nicht
in einem regelmäßigen Arbeitsverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen,
oder für einzelne Klassen solcher Versicherter bestimmt werden, daß sie befugt
sind, die Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber im Voraus zu entrichten.
Dem Versicherten, welcher auf Grund solcher Bestimmung die vollen Wochen-
beiträge errichtet hat, steht gegen den nach §. 100 zur Entrichtung der Beiträge
verpflichteten Arbeitgeber der Anspruch auf Erstattung der Hälfte der entrichteten
Beiträge zu.
§. 112. Durch die Landes-Centralbehörde, oder mit Genehmigung derselben
durch das Statut einer Versicherungsanstalt, oder mit Genehmigung der höheren
Verwaltungsbehördes) durch statutarische Bestimmung eines weiteren Kommunal=
verbandes 2) oder einer Gemeinde kann abweichend von den Vorschriften des §. 109
Abs. 1 angeordnet werden:
1. daß die Beiträge für diejenigen Versicherten, welcher einer Krankenkasse
(§. 135) angehören, durch deren Organe für Rechnung der Versicherungs-
anstalt von den Arbeitgebern eingezogen und die den eingezogenen Bei-
trägen entsprechenden Marken in die Quittungskarten der Versicherten
eingeklebt und entwerthet werden?):
2. daß die Beiträge für diejenigen Personen, welche keiner Krankenkasse
(5. 135) angehören, in der gleichen Weise durch Gemeindebehörden
oder andere von der Landes-Centralbehörde bezeichnete Stellen oder
durch örtliche, von der Versicherungsanstalt eingerichtete Hebestellen ein-
gezogen werdens). In diesen Fällen können Bestimmungen über die
Verpflichtung zur Anmeldung und Abmeldung der Versicherten getroffen
und Zuwiderhandlungen mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bedroht
werden.
Soweit die Einziehung der Beiträge in dieser Weise geregelt wird, sind
die Arbeitgeber berechtigt, bei der Lohnzahlung den von ihnen beschäftigten
Personen die Hälfte der in den beiden letzten Lohnzahlungsperioden fällig ge-
wordenen Beiträge in Abzug zu bringen.
1) Bek. 24. Dez. 1891 (R. G. Bl. S. 399) Abschn. II. und Res. 16. Jan. 1892.
(M. Bl. S. 83); Bek. 24. Jan. 1893 (R. G. Bl. S. 5); 31. Dez. 1891 (R. G.
Bl. S. 543).
2) Res. 24. April 1893 (M. Bl. S. 111), betr. Verantwortlichkeit für das Fehlen
von Marken. Wer einem Versicherten die Hälfte der Beiträge in Abzug bringt,
Beitragsmarken aber gleichwohl nicht verwendet, macht sich der Unterschlagung aus
8. 246 R. Str. G. B. strafbar, Erk. R. G. I. Strafsen. 29. April 1895.
2) Bek. 17. März 1890, weiter unten.
4) Res. 11. Mai 1891 (M. Bl. S. 67), 9. Mai 1892 (M. Bl. S. 204).
5) Vergl. hierzu und zu §. 113 Bek. 30. Sept. 1891 (J. M. Bl. S. 250),
16. Mai 1891 (C. Bl. d. Abg. Gesetzgeb. S. 118).
Grundsätze für die Ausführung der den Staatsbehörden als Arbeitgeber obliegen-
den Geschäfte bei Leistung der Versicherungsbeiträge, Res. 2. März 1891 (C. Bl. d.
Abg. Gesetzgeb. S. 46). Vergl. Res. 3 April 1891 (J. M. Bl. S. 95) für die
Justizverwaltung, dazu Res. 15. Okt. 1891 (das. 262); Res. 12. Dez. 1890 (Amtsbl.
d. Reichspostamts S. 374) für die Postverwaltung; Res. 18. März 1897 (M. Bl.
S. 40) für die Allgemeine Bauverwaltung.