Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

476 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 
Die Marken müssen auf die Quittungskarte in fortlaufender Reihe eingeklebt 
werden. Der Bundesrath ist befugt, über Entwerthung von Marken Vorschriften 
zu erlassen und deren Nichtbefolgung mit Strafe zu bedrohen 0. 
Die Arbeitgeber sind berechtigt, bei der Lohnzahlung der von ihnen be- 
schäftigten Personen die Hälfte der Beiträge in Abzug zu bringen. Die Abzüge 
dürfen sich höchstens auf die für die beiden letzten Lohnzahlungsperioden ent- 
richteten Beiträge erstrecken ). 
9 110. Die Erhebung der Beiträge für diejenigen Personen, auf welche 
die Verficherungspflicht nach §. 2 erstreckt worden ist, wird durch Beschluß des 
Bundesraths geregelt. 
§. 111. Durch Beschluß des Bundesraths oder für den Bezirk einer Ver- 
sicherungsanstalt durch das Statut derselben kann für Versicherte, welche nicht 
in einem regelmäßigen Arbeitsverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, 
oder für einzelne Klassen solcher Versicherter bestimmt werden, daß sie befugt 
sind, die Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber im Voraus zu entrichten. 
Dem Versicherten, welcher auf Grund solcher Bestimmung die vollen Wochen- 
beiträge errichtet hat, steht gegen den nach §. 100 zur Entrichtung der Beiträge 
verpflichteten Arbeitgeber der Anspruch auf Erstattung der Hälfte der entrichteten 
Beiträge zu. 
§. 112. Durch die Landes-Centralbehörde, oder mit Genehmigung derselben 
durch das Statut einer Versicherungsanstalt, oder mit Genehmigung der höheren 
Verwaltungsbehördes) durch statutarische Bestimmung eines weiteren Kommunal= 
verbandes 2) oder einer Gemeinde kann abweichend von den Vorschriften des §. 109 
Abs. 1 angeordnet werden: 
1. daß die Beiträge für diejenigen Versicherten, welcher einer Krankenkasse 
(§. 135) angehören, durch deren Organe für Rechnung der Versicherungs- 
anstalt von den Arbeitgebern eingezogen und die den eingezogenen Bei- 
trägen entsprechenden Marken in die Quittungskarten der Versicherten 
eingeklebt und entwerthet werden?): 
2. daß die Beiträge für diejenigen Personen, welche keiner Krankenkasse 
(5. 135) angehören, in der gleichen Weise durch Gemeindebehörden 
oder andere von der Landes-Centralbehörde bezeichnete Stellen oder 
durch örtliche, von der Versicherungsanstalt eingerichtete Hebestellen ein- 
gezogen werdens). In diesen Fällen können Bestimmungen über die 
Verpflichtung zur Anmeldung und Abmeldung der Versicherten getroffen 
und Zuwiderhandlungen mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark bedroht 
werden. 
Soweit die Einziehung der Beiträge in dieser Weise geregelt wird, sind 
die Arbeitgeber berechtigt, bei der Lohnzahlung den von ihnen beschäftigten 
Personen die Hälfte der in den beiden letzten Lohnzahlungsperioden fällig ge- 
wordenen Beiträge in Abzug zu bringen. 
1) Bek. 24. Dez. 1891 (R. G. Bl. S. 399) Abschn. II. und Res. 16. Jan. 1892. 
(M. Bl. S. 83); Bek. 24. Jan. 1893 (R. G. Bl. S. 5); 31. Dez. 1891 (R. G. 
Bl. S. 543). 
2) Res. 24. April 1893 (M. Bl. S. 111), betr. Verantwortlichkeit für das Fehlen 
von Marken. Wer einem Versicherten die Hälfte der Beiträge in Abzug bringt, 
Beitragsmarken aber gleichwohl nicht verwendet, macht sich der Unterschlagung aus 
8. 246 R. Str. G. B. strafbar, Erk. R. G. I. Strafsen. 29. April 1895. 
2) Bek. 17. März 1890, weiter unten. 
4) Res. 11. Mai 1891 (M. Bl. S. 67), 9. Mai 1892 (M. Bl. S. 204). 
5) Vergl. hierzu und zu §. 113 Bek. 30. Sept. 1891 (J. M. Bl. S. 250), 
16. Mai 1891 (C. Bl. d. Abg. Gesetzgeb. S. 118). 
Grundsätze für die Ausführung der den Staatsbehörden als Arbeitgeber obliegen- 
den Geschäfte bei Leistung der Versicherungsbeiträge, Res. 2. März 1891 (C. Bl. d. 
Abg. Gesetzgeb. S. 46). Vergl. Res. 3 April 1891 (J. M. Bl. S. 95) für die 
Justizverwaltung, dazu Res. 15. Okt. 1891 (das. 262); Res. 12. Dez. 1890 (Amtsbl. 
d. Reichspostamts S. 374) für die Postverwaltung; Res. 18. März 1897 (M. Bl. 
S. 40) für die Allgemeine Bauverwaltung. 
 
	        
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