Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

478 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 
richtet worden sind, im Falle der Fortsetzung oder Erneuerung des Versicherungs- 
verhältnisses von der Beibringung der Zusahmarken befreit. 
§. 119. Wird ein zwischen einem Versicherten und einem bestimmten 
Arbeitgeber bestehendes Arbeits= oder Dienstverhältniß (F. 1) derart unter- 
brochen, daß ersterer aus der Versicherungspflicht vorübergehend ausscheidet, 
so kann für einen vier Monate nicht übersteigenden Zeitraum das Versicherungs- 
verhältniß auch ohne Beibringung von Zusatzmarken dadurch freiwillig aufrecht 
erhalten werden, daß der Arbeitgeber oder der Versicherte die bisherigen 
Beiträge fortentrichtet?. Z„ 
§. 120. Personen, welche in Gemäßheit der Bestimmung des §. 8 sich 
selbst versichern, sind verpflichtet, außer den vollen Beiträgen in Marken der- 
jenigen Versicherungsanstalt, zu deren Bezirk ihr Beschäftigungsort gehört, für 
jede Woche der Selbstversicherung eine Zusatzmarke beizubringen. Die Beitrags- 
marken zund Zusatzmarken sind in der im §. 117 Abs. 4 bezeichneten Weise zu 
entwerthen. 
§. 121. Die Zusatzmarken §. 117 werden für Rechnung des Reichs her- 
gestellt:). Sie müssen die Bezeichnung ihres Geldwerths enthalten und in 
Farbe und Bezeichnung von den Marken der Versicherungsanstalten verschieden 
sein. Die Unterscheidungsmerkmale derselben werden vom Reichs-Versicherungs- 
amt festgesetzt. 
Die Zusatzmarken können bei allen Postanstalten, sowie bei denjenigen 
Stellen, welche von den Versicherungsanstalten zum Vertriebe ihrer Marken 
erichtet worden sind, gegen Erlegung des Nennwerths käuflich erworben 
werden. 
Bis zur anderweiten Festsetzung durch den Bundesrath beträgt der Nenn- 
werth der Zusatzmarken acht Pfennig für die Beitragswoche. 
1 122. Streitigkeiten zwischen den Organen der Versicherungsanstalten 
einerseits und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern oder den im §. 8 bezeichneten 
Personen andererseits, oder zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die 
Frage, ob oder zu welcher Versicherungsanstalt, in welcher Lohnklasse, oder 
sofern die Beiträge für einzelne Berufszweige verschieden bemessen sind (§. 24), 
für welchen Berufszweig Beiträge zu entrichten sind, werden von der für den 
Beschäftigungsort (F. 41) zuständigen unteren Verwaltungsbehörde ?) entschieden. 
Gegen deren Entscheidung steht den Betheiligten binnen vier Wochen nach der 
Zustellung die Beschwerde an die höhere Verwaltungsbehördes) zu, welche end- 
gültig entscheidet /). 
123. Die Vorschriften des §. 122 finden auch auf Streitigkeiten zwischen 
den Organen verschiedener Versicherungsanstalten über die Frage, zu welcher 
derselben für bestimmte Personen Beiträge zu entrichten sind, Anwendung. 
  
1) Diese, in erster Linie für sog. Saisonarbeiter getroffene Bestimmung gilt auch 
für alle anderen Arbeitsverhältnisse, auf die ihr ortlaut und offenbarer Zweck 
zutrifft, Amtl. Nachr. R V. A. f. Inv. u Alt. Vers. 1891 S. 157; z. B. für 
sonst ständige Arbeitsverhältnisse, die mit Rücksicht auf Witterungsverhältnisse oder 
andere Vorgänge in der Absicht unterbrochen werden, sie nach Ablauf der Unter-- 
brechung bei demselben Arbeitgeber fortzusetzen. Auch bloße Beurlaubungen, sowie 
Unterbrechungen in Folge körperlicher Hinfälligkeit des Arbeiters gehören hierher, 
das. 1892 S. 49. 
2) Besondere Zusatzmarken sind nicht hergestellt, dagegen Doppelmarken für jede 
Versicherungsanstalt, die die Zusatzmarke mit einer Marke der Lohnklasse II verbinden, 
Bek. 14. Juni 1890 (C. Bl. d. D. R. S. 175). 
2) Bek. 26. Juni 1890, weiter unten. Die höheren Berwaltungsbehörden haben 
nach Res. 17. April 1893 wichtigere Entscheidungen sofort dem Handelsminister in 
Abschrift. mitzutheilen. 
) Solche Entsch, über die Beitragspflicht sind für die Rentenfestsetzungsbehörden 
bei Beurtheilung der Versicherungspflicht desselben Beschäftigungsverhältnifses bindend, 
soweit es sich um die Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes handelt, Amtl. Nachr. 
R. V. A. f. Inv. u. Alt. Vers. 1893 S. 48; dies trifft jedoch nicht zu hinsichtlich 
derjenigen Entscheidungen, die erst im Laufe des Rentenfeststellungeverfahrens ergehen, 
das. 1895 S. 34.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.