482 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts- und Altersversicherung.
den Staats= und Gemeindeorganen sowie den Vertretungen der weiteren Kom-
munalverbände zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind?).
Die von den Centralbehörden der Bundesstaaten in Gemäßheit vorstehender
Botscrist erlassenen Bestimmungen sind durch den Reichs-Anzeiger bekannt
zu machen.
§. 139. Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, können durch
die Post mittelst eingeschriebenen Briefes erfolgen.
Personen, welche nicht im Inlande wohnen, können von der zustellenden
Behörde aufgefordert werden, einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen.
Wird ein solcher innerhalb der gesetzten Frist nicht bestellt oder ist der Aufent-
halt jener Personen unbekannt, so kann die Zustellung durch öffentlichen Aus-
hang während einer Woche in den Geschäftsräumen der zustellenden Behörde
oder der Organe der Versicherungsanstalten ersetzt werden.
§. 140. Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtsverhältnisse
wischen den Versicherungsanstalten einerseits und den Arbeitgebern oder Ver-
sicerien andererseits erforderlichen schiedsgerichtlichen und anßergerichtlichen
Verhandlungen und Urkunden:) sind gebühren= und stempelfrei. Dasselbe gilt
für privatschriftliche Vollmachten und amtliche Bescheinigungen, welche auf
Grund dieses Gesetzes zur Legitimation oder zur Führung von Nachweisen
erforderlich werden.
§. 141. Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge
dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Reichs-Versicherungsamts, der
Landes-Versicherungsämter, anderer öffentlicher Behörden, der Schiedsgerichte
sowie der Vorstände und Organe der Versicherungsanstalten zu entsprechen
und den bezeichneten Vorständen auch unaufgefordert alle Mittheilungen zu-
kommen zu lassen, welche für den Geschäftsbetrieb der Versicherungsanstalten
von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Ver-
sicherungsanstalten unter einander sowie den Organen der Berufsgenossenschaften
und der Krankenkassen ob.
Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind
von den Versicherungsanstalten als eigene Verwaltungskosten insoweit zu er-
statten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten von Beamten oder von Or-
ganen der Versicherungsanstalten, Berufsgenossenschaften und Krankenkassen,
sowie in Gebühren für Zeugen und Sachverständige oder in sonstigen baaren
Auslagen bestehen ).
Auf die nach 9 5 und 7 zugelassenen Kasseneinrichtungen finden diese
Bestimmungen, soweit es sich um die auf Grund ihrer Zulassung ihnen ob-
liegenden Aufgaben handelt, entsprechende Anwendung.
§. 142. Arbeitgeber, welche in die von ihnen auf Grund gesetzlicher oder
von der Versicherungsanstalt erlassener Bestimmung aufzustellenden Nachwei-
sungen oder Anzeigen Eintragungen aufnehmen, deren Unrichtigkeit ihnen be-
kannt war oder bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht entgehen konnte, können
von dem Vorstande der Versicherungsanstalt mit Ordnungsstrafe bis zu fünf-
hundert Mark belegt werden").
§. 143. Arbeitgeber, welche es unterlassen, für die von ihnen beschäf-
tigten, dem Verficherungszwange unterliegenden Personen Marken in zureichen-
1) Ausf. Anw. 20. Febr. 1890 (M. Bl. 1891 S. 141), Bek. 17. März 1890
und 26. Juni 1890, weiter unten.
) Auch standes= und pfarramtliche, Amtl. Nachr. R. V. A. f. Inv. u. Alt-
Vers. 1891 S. 124.
3) Res. 27. Nov. 1891 (M. Bl. S. 227) veröffentlicht die Anweisung, betr.
die Inanspruchnahme der Bersicherungsanstalten zur Erstattung der für geleistete
Rechtshülfe entstandenen Kosten. Bergl. Res. 7. März 1893 (M. Bl. S. 111) wegen
der den unteren Verwaltungsbehörden zur Last fallenden Kosten.
Für die Veröffentlichung von Bek. der BVers. Anstalten im Amtsblatt mit Aus-
nahme der in 88. 56 Abs. 5, 72 und 97 Abs. 3 vorgesehenen, sind die tarifmäßigen
Kosten zu berechnen, Res. 30. Dez. 1890 (M. Bl. 1891 S. 7).
4) Die Bestrafung wegen Betruges wird durch §. 142 nicht ausgeschlossen, Erk-
R. G. 18. Okt. 1895 (E. Crim. XXVII. 391).