Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

484 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts- und Altersversicherung. 
auf die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Innung oder ein- 
getragenen Genossenschaft, sowie auf die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, 
Innung oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung. 
§. 151. Wer in QOuittungskarten Eintragungen oder Vermerke macht, 
welche nach §. 108 unzulässig sind, wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend 
Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft!). Sind mildernde 
Umstände vorhanden, so kann statt der Gefängnißstrafe auf Haft erkannt werden. 
§. 152. Die Mitglieder der Vorstände und sonstiger Organe der Ver- 
sicherungsanstalten sowie die das Aufsichtsrecht über dieselben ausübenden 
Beamten, werden, wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche 
kraft ihres Amts zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu ein- 
tausendfünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunternehmers ein. 
g. 153. Die im §. 152 bezeichneten Personen werden mit Gefängniß, 
neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, 
bestraft, wenn sic absichtlich zum Nachtheile der Betriebsunternehmer Betriebs- 
geheimnissen welche kraft ihres Amts zu ihrer Kenntniß gelangt waren, offen- 
baren, oder wenn sie geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebs- 
weisen, welche kraft ihres Amts zu ihrer Kenntniß gelangt sind, solange als 
diese Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen. 
Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Vermögensvortheil zu 
verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geldstrafe bis zu drei- 
tausend Mark erkannt werden. 
§. 154. Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, neben welchem auf 
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft, wer 
unechte Marken in der Absicht anfertigt, fie als echt zu verwenden, oder echte 
Marken in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werthe zu verwenden, 
oder wissentlich von falschen oder verfälschten Marken Gebrauch macht. 
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher wissentlich schon einmal ver- 
wendete Marken in Quittungskarten abermals verwendet oder solche Marken 
nach gänzlicher oder theilweiser Entfernung der darauf gesetzten Entwerthungs- 
zeichen veräußert oder feilhält:). Sind mildernde Umstände vorhanden, so 
kann auf Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder Haft erkannt werden. 
Zugleich ist auf Einziehung der Marken zu erkennen, ohne Unterschied, ob 
sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. Auf diese Einziehung ist auch dann 
zu erkennen, wenn die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person 
nicht stattfindet. 
§. 155. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft 
wird bestraft, wer ohne schriftlichen Auftrag einer Versicherungsanstalt oder 
einer Behörde Z% 
1. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur An- 
fertigung von Marken dienen können, anfertigt oder an einen Anderen 
als die Versicherungsanstalt, beziehungsweise die Behörde verabfolgt, 
2. den Abdruck der in Ziff. 1 genannten Stempel, Siegel, Stiche, Platten 
oder Formen unternimmt oder Abdrücke an einen Anderen als die 
Versicherungsanstalt, beziehungsweise die Behörde verabfolgt. 
Neben der Geldstrafe oder Haft kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, 
Stiche, Platten oder Formen erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem 
Verurtheilten gehören oder nicht. 
§. 156. Für Versicherte, welche während der ersten fünf Kalenderjahre 
nach dem Inkrafttreten des Gesetzes erwerbsunfähig werden und für welche 
1) Auch der Eintrag des Namens eines Arbeitgebers, der mit einer Marke 
überklebt, aber gegen das Licht sichtbar war, ist vom R. G. als unzulässig erachtet 
worden, E. Crim. XXII. 416; desgl. ein Eintrag, den die zuständige Behörde zu 
machen hat, z. B. über bescheinigte Krankheiten, wenn er von einem Unbefugten 
geschi. ht, E. Crim. XXIII. 257. · 
2) Verwendet ist aber eine Marke erst dann, wenn sie thatsächlich und rechtlich 
zur Tilgung einer bestimmten fällig gewordenen Beitragspflicht des Arbeitgebers, 
bezw. Versicherten gedient hat, E. Crim. XXIII. 339.
	        
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