Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Zweiter Band. (2)

Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung. 487 
B. Nachweise über Arbeitszeit, Arbeitslohn, Unterbrechungen eines 
ständigen Arbeits= oder Dienstverhältnisses. 
I. Bescheinigungen. 
2. Auf Antrag solcher Personen, welche ein unter §. 1 a. a. O. fallendes 
Arbeits- oder Dienstverhältniß (eine Beschäftigung als Arbeiter, Gehülfe, Geselle, 
Lehrling, Dienstbote, Betriebsbeamter, Handlungsgehülse oder Handlungslehrling — 
ansschließlich der in Apotheken beschäftigten Gehülsen und Lehrlinge —, als Person 
der Besatzung deutscher Seefahrzeuge oder von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt) nach- 
weisen wollen, haben die unteren Verwaltungsbehörden (Ziff. 1) für die Zeit vor dem 
völligen Inkrafttreten des Gesetzes Bescheinigungen anszustellen: 
a) über das Datum des Beginns und das Datum der Beendigung derjenigen 
Zeiträume, während welcher der Antragsteller seit dem 1. Januar 1886 in 
einer Beschäftigung (einem Arbeits- oder Dienstverbältniß) der vorerwähnten 
Art thatsächlich gestanden hat; 
b) bei solchen Personen, welche seit dem 1. Januar 1886 ein mit einem be- 
stimmten Arbeitgeber eingegangenes Arbeits= oder Dienstverbältniß zeitweise 
unterbrochen haben, um dasselbe später fortzusetzen, über das Datum des 
Beginns und das Datum der Beendigung desjenigen Zeitraums, welcher 
zwischen der Unterbrechung und der demnächstigen Wiederaufnahme dieses 
Arbeits= oder Dienstverhältnisses liegt; soweit während dieses Zeitraums eine 
andere unter §. 1 a. a. O. fallende Beschäftigung aufgenommen wurde, ist 
die letztere unter Angabe des Beginns und der Beendigung in die Bescheini- 
gung aufzunehmen; 
T) bei solchen Personen, welche am 1. Januar 1890 das 59. Lebensjahr schon 
vollendet hatten, über die Höhe des Gehalts oder Lohnes, welchen der Antrag- 
steller seit dem 1. Jannar 1888 während jeder einzelnen Beschäftigung als 
Arbeiter, Dienstbote u. s. w. für den Tag, die Woche oder den Monat that- 
sächlich bezogen hat. Wurde Gehalt oder Arbeitslohn zum Theil in Natural= 
bezügen (Wohnung, Feuerung, Kleidung u. s. w.) gewährt, so ist deren Durch- 
schnittswerth neben den in baarem Gelde gewährten Bezügen anzugeben. Bei 
Ermittelung dieser Durchschnittswerthe sind die hierüber etwa bestehenden amt- 
lichen Festsetzungen zu Grunde zu legen. 
Handelt es sich um die Beschäftigung als Seemann auf deutschen Serfahrzeugen, 
tritt au die Stelle der unteren Verwaltungsbehörde im Inlande das Seemanns- 
amt des Heimathhafens des betreffenden Schiffs (s§. 136 Abs. 4 a. a. O.). 
3. Auf Antrag einer Versicherungsanstalt (§§. 41 ff. a. a. O.) find Bescheini- 
gungen auch über den Beginn und die Beendigung solcher Beschäftigungen (Arbeits- 
oder Dienstverhältnisse) auszustellen, welche seit dem 1. Januar 1876 bestanden haben, 
und ebenso auch für die Zeit nach dem völligen Inkrafttreten des Gesetzes. 
4. Die Ausstellung der Bescheinigungen darf nur erfolgen, soweit die That- 
sachen, deren Bescheinigung beantragt wird, der ersuchten Stelle amtlich bekannt oder 
glaubhaft nachgewiesen find. Zu einem glaubhaften Nachweis ist in der Regel die 
Weorlegung von Dienst= oder Beschäftigungszeugnissen oder eine zuverlässige Auskunft 
es Arbeitgebers für ausreichend zu erachten. 
* Die Ausstellung der Bescheinigungen ist abzulehnen, soweit es sich um die Be- 
chäftigung an einem Ort handelt, welcher nicht zu demjenigen Bezirk gehört, über 
welchen sich örtlich die Zuständigkeit der ersuchten Stelle erstreckt. Die Ausstellung 
er Bescheinigungen ist ferner abzulehnen: 
a) soweit es sich um eine Beschäftigung zu einer Zeit handelt, in welcher der 
Antragsteller Beamter des Reichs oder eines Bundesstaates, oder ein mit 
Penfionsberechtigung angestellter Beamter eines Kommunalverbandes war, oder 
in welcher er zu den Personen des Soldatenstandes gehörte und dienstlich als 
Arbeiter beschäftigt wurde; 
b soweit sich ergiebt, daß für die Beschäftigung kein Lohn oder Gehalr, oder nur 
kreier Unterhalt gewährt worden ist; bei Betriebsbeamten, Handlungsgehülfen 
und Handlungslehrlingen aber auch insoweit, als sich ergiebt, daß deren regel- 
mäßiger Jabresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt den Betrag von 2000 
Mark jährlich überstiegen hat.
	        
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