488 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts- und Altersversicherung.
Die vorstehend bezeichneten Thatsachen muß die um Bescheinigung ersuchte Stelle
berücksichtigen, soweit sie ihr amtlich bekonut find. Im Uebrigen ist die ersuchte
Stelle zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, von Amtswegen festzustellen, inwieweit
eine der vorstehend bezeichneten, die Ausstellung der Bescheinigung ausschließenden
Thatsachen vorliegt oder nicht.
II. Beglaubigungen ?.
5. Auf Antrag eines Arbeiters, Dienstboten 2c. (Ziff. 2) oder auf Antrag eines.
Arbeitgebers oder einer Versicherungsanstalt (Ziff. 3) haben die umeren Verwaltungs-
behörden (Ziff 1) Bescheinigungen der Arbeitgeber zu beglaubigen, sofern diese Be-
scheinigungen sich beziehen auf die Dauer einer Beschäfügung (eines Arbeits= oder
Dienstverhältnisses) als Arbeiter, Dienstbote 2c. (Ziff. 2), auf die Höhe des dabei be-
zogenen Lohnes oder auf die Dauer der Unterbrechung des zwischen dem betreffenden
Arbeitgeber und dem betreffenden Arbeiter 2c. begründeten ständigen Arbeits= oder
Dienstverhältnisses.
Die Beglaubigung erstreckt sich nur auf die Unterschrift des bescheinigenden
Arbeitgebers und darf nur ausgestellt werden, wenn diese Unterschrift vor der um
Beglaubigung ersuchten Stelle vollzogen oder ihre Richtigkeit anderweit festgestellt
worden ist. Soweit der um Beglaubigung ersuchten unteren Verwaltungsbehörde
mit Rücksicht auf die in der Bescheinigung des Arbeitgebers enthaltenen Angaben
Thatsachen der unter Ziff. 4 Abs. 2 zu a oder b aufgeführten Art amtlich bekannt
find, sind diese Thatsachen bei der Beglaubigung anzugeben.
6. Bei Bescheinigungen, welche von einer Reichs-, Staats-, Kommunal= oder
anderen öffentlichen Behörde für die von diesen Behörden als Arbeitgeber beschäftigten
Personen ausgestellt werden, gilt die Beidrückung des Dienstsiegels dieser Behörde
als Beglaubigung im Sinne des §. 161 a. a. O. Einer weiteren Beglaubigung
durch untere Berwaltungs= oder andere Behörden bedürfen die Bescheinigungen solcher
Arbeitgeber nicht.
C. Nachweise über Krankheiten.
7. Auf Antrag von Arbeitern, Dienstboten 2c. (Ziff. 2) haben die Vorstände
derjenigen Orts-, Betriebs- (Fabrik-), Bau-, Innungs-Krankenkassen, Knappschafts-
kassen, eingeschriebenen oder auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfs-
kassen oder von Gemeinde-Krankenversicherungen, welchen die Antragsteller zur Zeit
einer Erkrankung angehört haben, Bescheinigungen über die Dauer der Krankheit,
soweit sie nicht über die Dauer der von der Krankenkasse zu gewährenden Kranken-
unterstützung hinausreicht, zu ertheilen. Die gleiche Verpflichtung liegt rücksichlich
solcher Personen, welche zur Zeit der Erkrankung einer der bezeichneten Krankenkassen
oder der Gemeinde-Krankenversicherung nicht angehört haben, sowie für die Dauer einer
Krankheit, welche über die Dauer der von den betreffenden Kassen zu gewährenden
Krankenunterstützung binausreicht, der Gemeindebehörde (Ziff. 1) desjenigen Ortes ob,
an welchem der Erkrankte während der Krankheit seinen Wohn= oder Aufenthaltsort
gehabt hat. Für die in Reichs= oder Staatsbetrieben beschäftigten Personen können
diese Bescheinigungen auch durch die vorgesetzte Dienstbehörde ausgestellt werden.
8. Die Bescheinigung einer Krankheit erfolgt nur für die Zeit vom 1. Jannar
1886 ab. Sie hat dahin zu lauten, daß der Betheiligte während des mit dem Datum
des Beginns und dem Datum der Beendigung zu bezeichnenden Zeitraums an einer
mit Erwerbsunfähigkeit verbundenen Krankheit gelitten hat.
9. Die Ausstellung der Bescheinigung darf nur erfolgen, soweit die Thatsachen,
1) Bescheinigungen der Dienstherrschaft über die Dauer eines Gesindedienstver-
hältnisses können in der Weise ausgestellt und beglaubigt sein, daß die Dienstherrschaft
in das Gesindedienstbuch neben dem darin enthaltenen Vermerk über die Dauer des
Dienstverhältnisses zur Bescheinigung dieses Vermerkes ihren Namen einträgt, die zu-
ständige Ortspolizeibehörde aber diese Eintragungen in der für die polizeiliche Be-
glaubigung bestimmten Spalte des Gefindedienstbuches mit einem die Beglaubigung
bezeichnenden Bermerk und dem Dienftfiegel (Stempel) verfieht, Res. 15. Juli 1891
(M. Bl. S. 140).