490 Abschnitt XXXIV. Invaliditäts= und Altersversicherung.
B. Höhere Verwaltungsbehördent).
2. Als „höhere Verwaltungsbehörden“ im Sinne des angezogenen Gesetzes sind
auch in den Fällen des §. 122 a. a. O. die Regierungspräsidenten, für Berlin der
Oberpräsident anzusehen.
C. Stellen für die Ausstellung, den Umtausch und die Erneuerung der
Ouittungskarten sowie für die Entwerthung von Marken.
3. Die Ausstellung und der Umtausch der Quittungskarten (8. 103 a. a. O.),
die Ersetzung verlorener, unbrauchbar gewordener oder zerstörter Quittungskarten darch
neue Quittungskarten (§. 105 a. a. O.) sowie die Entwerthung von Marken, soweit
diese durch das Gesetz oder die vom Bundesrath erlassenen Vorschriften vorgeschrieben
ist, erfolgt durch die Orts-Polizeibehörden. In solchen Orts-Polizeibezirken, welche
mehrere Gemeinden oder selbständige Gutsbezirke umfassen, sind die Orts-Polizei-
behörden befugt, die Wahrnehmung der bezeichneten Obliegenheiten für einzelne Ge-
meinden (Gutebezirke) den Vorständen der letzteren zu übertragen. Die Uebertragung
bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (Regierungsprästdent) ).
Sofern für die Verwaltung der Ortspolizei besondere örtliche Bezirke (Polizei-
reviere u. s. w.) eingerichtet worden sind, sind zu den bezeichneten Handlungen auch
die Vorstände dieser Bezirke insoweit verpflichtet, als ihre örtliche Zuständigkeit reicht.
Bildet der Gemeindevorstand ein Kollegium, so hat er, wenn ihm die Wahr-
nehmung der bezeichneten Obliegenheiten übertragen ist, für dieselbe aus seiner Mitte
einen Kommissar zu bestellen. Auf Gemeinden, für deren Verwaltung besondere örtliche
Bezirke (Distriktle u. s. w) errichtet sind, findet bei Uebertragung jener Obliegenheiten
die Bestimmung des vorstehenden Absatzes entsprechende Anwendung.
4. Unbeschadet der Bestimmungen der §§. 112 ff. a. a. O. sind die Gemeinden
(Gutsherren) sowie die Kreisverbände (Oberamtsbezirke) befugt, für ihre Bezirke auf
ihre Kosten, an Stelle der in Ziff. 3 bezeichneten Bebörden oder neben denselben,
für die Wahrnehmung der daselbst bezeichneten Obliegenheiten besondere Beamte zu
bestellen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde
(Regierungspräsident, für Berlin der Oberprästdent); dieselbe bestimmt in solchem Falle
die Zahl der zu ernennenden Beamten. Die Bestellung der letzteren bedarf der Be-
stätigung durch diejenige Behörde, welche zur Bestätigung anderer Beamten des be-
treffenden Kommunalverbandes zuständig ist
5. In jeder Gemeinde ist durch dauernden Aushang im Gemeindehause und auf
andere ortsübliche Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, welche Stellen für
die betreffende Gemeinde zur Ausstellung, zum Umtausch und zur Erneuerung der
Qainungskarten sowie zur Emtwerthung von Marken berufen sind, wo die Dienst-
räume dieser Stellen sich befinden und welche Dienststunden etwa festgesetzt worden
sind. Veränderungen sind in gleicher Weise bekannt zu machen. Die mit diesen
Obliegenheiten betrauten Stellen sind durch Vermittelung der unteren Verwaltungs=
behörde dem Vorstande der Bersicherungsanstalt mitzutheilen.
6. Ueber das bei der Ausstellung, dem Umtausch und der Erneuerung der
Quittungskarten sowie bei der Entwerthung von Marken zu beobachtende Verfahren
bleiben besondere Anweisungen vorbehalten.
D. Errichtung und Sitz der Schiedsgerichte.
7. Für die Berficherungsaustalten der Provinzen Ostpreußen, Westpreußen,
Brandenburg, Pommern, Schlesien, Posen und Weftfalen ist, sofern nicht für einzelne
1) Vergl. Bek. 24. Dez. 1891 (R. G. Bl. S. 399) Abschn. II. und Res.
16. Jan. 1892 (M. Bl. S. 83).
2) Sofern bei der Durchführung der Bestimmungen der §. 104 und 127 des
Gesetzes die Ausstellung, der Umtausch oder die Erneuerung von Ouittungskarten
erforderlich wird, find die Vorstäude der Versicherungsanstalten und deren Kontroll=
beamte befugt, die Ausstellung, den Umtausch und die Erneuerung der QOuittungs“
karten vorzunehmen. Hierbei finden die Vorschriften der Anweisung, betr. das Ver-
fahren bei der Ausstellung und dem Umtausch, sowie bei der Erneuerung (Ersetzung)
von Quittungskarten vom 17. Okt. 1890 entsprechende Anwendung, Bek. 11. Fedr.
1896 (M. Bl. S. 44).